OGH 7Ob96/20y

OGH7Ob96/20y16.9.2020

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.‑Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. G* T*, vertreten durch Dr. Andreas A. Lintl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A* SE, *, vertreten durch Mag. Martin Paar und Mag. Hermann Zwanzger Rechtsanwälte in Wien, wegen 13.257,07 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 3. Jänner 2020, GZ 1 R 242/19p‑24, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 23. Mai 2019, GZ 3 C 233/18p‑19, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:E129673

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

 

Begründung:

Der Kläger hat mit der Beklagten einen Rechtsschutzversicherungsvertrag abgeschlossen, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz‑Versicherung (ARB 2000) zugrunde liegen. Diese lauten auszugsweise:

[...]

Artikel 6

Welche Leistungen erbringt der Versicherer?

1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, übernimmt der Versicherer im Fall seiner Leistungspflicht die ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsanspruches entstehenden Kosten gemäß Pkt. 6., soweit sie für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendig sind.

[...]

3. Notwendig sind die Kosten, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zweckentsprechend und nicht mutwillig ist und hinreichende Aussicht auf deren Erfolg besteht.

[...]

6. Der Versicherer zahlt

6.1. die angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes oder sofern dort die Entlohnung für anwaltliche Leistungen nicht geregelt ist, bis zur Höhe der Autonomen Honorarrichtlinien für Rechtsanwälte.

In gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren werden Nebenleistungen des Rechtsanwaltes maximal in Höhe des nach dem jeweiligen Tarif zulässigen Einheitssatzes gezahlt.

[...]

Artikel 8

Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten? (Obliegenheiten)

1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, ist er verpflichtet,

[...]

1.4. alles zu vermeiden, was die Kosten unnötig erhöht oder die Kostenerstattung durch Dritte ganz oder teilweise verhindert.

[...]

2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehend genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer gemäß § 6 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) von der Verpflichtung zur Leistung frei.

[…].

Der Kläger erlitt als Lenker seines Motorrads einen Verkehrsunfall, bei dem er schwer verletzt wurde. Die Beklagte erteilte dem Kläger Kostendeckung für die außergerichtliche Vertretung bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen und wies darauf hin: „Im Falle eines nachfolgenden Prozesses hätten wir zu beachten, dass die Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit mit dem Einheitssatz zur Klage (Klagebeantwortung) abgedeckt sind.“

Der Klagevertreter entfaltete daraufhin von 29. 5. 2013 bis 17. 3. 2016 eine umfangreiche Tätigkeit zur Geltendmachung der Ansprüche des Klägers. Im Detail erbrachte der Klagevertreter Leistungen, die das Erstgericht nach Datum, Leistung (Art der Leistung, Dauer, Bemessungsgrundlage, TP), Verdienst und (gegebenenfalls) Barauslagen auflistete, woraus sich (inklusive USt) ein Gesamtbetrag in der Höhe des Klagebegehrens ergibt, die der Kläger bereits bezahlt hat. Bis April 2016 leistete der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners auf vom Erstgericht näher aufgelistete Schadenspositionen Zahlungen an Kapital von 38.866,71 EUR sowie an Zinsen von 644,78 EUR.

Am 17. 5. 2016 erhob der Kläger gegen den Lenker, die Halterin und den Haftpflichtversicherer Klage auf Haftungsfeststellung sowie auf Zahlung (restlicher) 6.833,60 EUR sA, mit welcher der Kläger abgesehen von einem geringfügigen Zinsenmehrbegehren erfolgreich war. Von den dort begehrten vorprozessualen Kosten erhielt der Kläger nur die – im nunmehrigen Klagebegehren nicht mehr enthaltenen – Beträge für einen Antrag auf Akteneinsicht samt Kopierkosten zugesprochen. Ein Kostenrekurs des Klägers blieb erfolglos.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung der Kosten von 13.257,07 EUR sA. Diese Kosten seien schon deshalb nicht im Einheitssatz des Schadenersatzprozesses gedeckt, weil der frühere und nunmehrige Klagevertreter den Kläger in diesem Prozess nicht vertreten habe. Der Klagevertreter vertrete nämlich regelmäßig den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners, weshalb schon das anwaltliche Standesrecht die Vertretung des Klägers bei Klagseinbringung nicht erlaubt habe. Die Zahlungsverweigerung unter Berufung auf eine Leistungsbeschränkung in Höhe eines allfälligen späteren Einheitssatzes unter Außerachtlassung davor regulierter Schadenersatzansprüche sei sittenwidrig und gegen Treu und Glauben. Art 6.6.1. ARB 2000 verstoße insoweit auch gegen § 864a ABGB.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte ein, der Kläger sei darauf hingewiesen worden, dass die Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit im Fall eines nachfolgenden Prozesses mit dem Einheitssatz zur Klage abgedeckt seien. Der Versicherungsnehmer sei nach Art 8.1.4. ARB 2000 bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherers zur Kostenminimierung verpflichtet. Die nunmehr angesprochenen Leistungen hätten lediglich der Prozessvorbereitung, nicht aber der Prozessvermeidung gedient und seien weder notwendig noch zweckmäßig gewesen. Schließlich sei hinsichtlicher dieser Kosten schon im Schadenersatzprozess verbindlich abgesprochen worden, dass diese Leistungen betreffen würden, die gemäß § 23 RATG vom Einheitssatz erfasst seien.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es folgerte rechtlich, dass im Fall eines nachfolgenden Prozesses die Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts mit dem Einheitssatz zur Klage abgedeckt seien. Sämtliche hier geltend gemachte vorprozessuale Kosten seien im Schadenersatzprozess rechtskräftig als nicht ersatzfähig erkannt worden. Für die Beurteilung dieser Ersatzpflicht durch die hier Beklagte würden die selben Kriterien gelten wie für den Ersatz gegenüber dem Prozessgegner im Schadenersatzprozess. Ob der für die Prozesspartei einschreitende Rechtsanwalt mit dem vorprozessual tätig gewesenen Anwalt identisch ist, sei für eine Leistungshonorierung neben dem Einheitssatz nicht entscheidend.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es vertrat die Rechtsansicht, dass Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels nur im Fall seiner – hier aber nicht vorgelegenen – objektiven Notwendigkeit zu honorieren seien. Die Beschränkung der Deckungspflicht nach Art 6.6.1. ARB 2000 verstoße nicht gegen § 864a ABGB, verletze nicht das Recht auf freie Anwaltswahl und sei auch nicht sittenwidrig. Die Beklagte habe dem Kläger keine über die im Schadenersatzprozess zuerkannten Kosten hinausgehenden Beträge zu ersetzen.

Das Berufungsgericht sprach über Zulassungsvorstellung des Klägers nachträglich aus, dass die Revision doch zulässig sei. Bei der Frage der Bedeutung des Anwaltswechsels und der daraus resultierenden Konsequenzen in deckungsrechtlicher Hinsicht im Verhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Rechtsschutzversicherer handle es sich um eine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Klagsstattgebung. Hilfsweise stellt der Kläger auch einen Aufhebungsantrag.

Die Beklagte erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise dieser nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig und in ihrem Aufhebungsantrag auch berechtigt.

1. Vorauszuschicken ist, dass die im Schadenersatzprozess ergangene Entscheidung über den Prozesskostenersatz zwischen dem Kläger einerseits und dem beklagten Schädiger, der Halterin und dem Haftpflichtversicherer andererseits für die hier nach Maßgabe des Rechtsschutzversicherungsvertrags zu beurteilende Deckungspflicht der am Schadenersatzprozess nicht beteiligten Beklagten keine Bindungswirkung haben kann.

2.1. Bei der Rechtsschutzversicherung sorgt der Versicherer für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers in den im Vertrag umschriebenen Bereichen und trägt die dem Versicherungsnehmer dabei entstehenden Kosten (§ 158j Abs 1 erster Satz VersVG). Die Rechtsschutzversicherung ist eine passive Schadensversicherung und keine Sachversicherung (7 Ob 84/16b; RS0127808).

2.2. Die Rechtsschutzversicherung schützt den Versicherungsnehmer gegen das Entstehen von Verbindlichkeiten (Passiva). Sie bietet Versicherungsschutz gegen die Belastung des Vermögens des Versicherungsnehmers mit Rechtskosten (7 Ob 215/11k = VersE 2412 mwN). Die Hauptleistungspflicht des Versicherers in der Rechtsschutzversicherung besteht in der Kostentragung (vgl RS0081895 [T1]; 7 Ob 190/14p; § 158j Abs 1 VersVG). Bei dem aus der Rechtsschutzversicherung resultierenden Anspruch handelt es sich (zunächst) um einen Befreiungsanspruch, somit nicht (primär) um einen Geldanspruch. Wenn der Versicherungsnehmer seinen Kostengläubiger – wie hier – bereits selbst befriedigt hat, verwandelt sich sein ursprünglicher Befreiungsanspruch in einen Kostenerstattungsanspruch gegen seinen Rechtsschutzversicherer (7 Ob 15/15d mwN).

3.1. Welche Leistungen der Versicherer erbringt und welche Kosten er bezahlt, regelt im Wesentlichen Art 6. ARB 2000. Demnach übernimmt – soweit hier relevant – der Versicherer Kosten, die notwendig sind, das sind die Kosten einer zweckentsprechenden und nicht mutwilligen Rechtsverfolgung, bei der hinreichende Aussicht auf deren Erfolg besteht. Der Versicherer bezahlt die angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes oder sofern dort die Entlohnung für anwaltliche Leistungen nicht geregelt ist, bis zur Höhe der Autonomen Honorarrichtlinien für Rechtsanwälte; in gerichtlichen Verfahren werden Nebenleistungen des Rechtsanwalts maximal in Höhe des nach dem jeweiligen Tarif zulässigen Einheitssatzes gezahlt.

3.2. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB), wie die zuvor wiedergegebenen, sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 f ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insb T5, T7, T87]). Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]). Als Ausnahmetatbestände, die die vom Versicherer übernommenen Gefahren einschränken oder ausschließen, dürfen Ausschlüsse nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Betrachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhangs erfordert (RS0107031).

3.3. Das Berufungsgericht und der Kläger rücken in diesem Zusammenhang die Frage in den Vordergrund, dass die ARB keine konkrete Regelung enthalten würden und auch keine Rechtsprechung zur Frage vorliege, wie sich ein – hier vorgelegener – Rechtsanwaltswechsel bei der vorprozessualen Rechtsverfolgung einerseits und der anschließenden prozessualen Vertretung andererseits auf die Deckungspflicht des Versicherers auswirke. Dazu ist klarzustellen, dass auch für diesen Fall grundsätzlich die Regelung des Art 6.6.1. ARB 2000 gilt und dass der Kläger besondere zusätzliche Aufwendungen bei seiner Vertretung, die gerade aufgrund dieses Vertreterwechsels erforderlich geworden wären, nie konkret aufgezeigt hat. Unter diesem Gesichtspunkt geht auch der vom Kläger in der Berufung erfolgte Hinweis auf § 2 Abs 2 RATG und die darauf bezugnehmende Entscheidung 7 Ob 200/15k ins Leere.

3.4. Der – aus dem Vorbringen des Klägers allenfalls ableitbare – Umstand, dass (im Innenverhältnis der Beteiligen) der für den Kläger im Schadenersatzprozess tätig gewesene Rechtsanwalt möglicherweise auch (einen Teil jener) Kosten vereinnahmt haben könnte, die nach der Regel des Art 6.6.1. ARB 2000 (auch) den vorprozessualen Aufwand abdecken sollen, hat auf die Leistungspflicht des Versicherers keine Auswirkungen. Entfallen also die vom Rechtsschutzversicherer zu leisten angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer tätig gewesenen Rechtsanwalts auf Leistungen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums von einem Vertreter und innerhalb eines späteren Zeitraums von einem anderen Vertreter erbracht wurden, dannändert dies – vorbehaltlich der hier nicht zu klärenden und daher offen bleibenden Frage von Zusatzaufwendungen allein aufgrund des Vertreterwechsels – nichts an der Höhe der vom Versicherer zu deckenden Kosten.

3.5. Der Kläger meint dazu: „Wollte man die Bestimmung des Art 6.6.1. ARB 2000 so verstehen, dass diese nicht nur im Verhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Prozessanwalt Anwendung findet, so würde diese Bestimmung sehr wohl gegen § 864a ABGB verstoßen.“ Dem ist zu entgegnen, dass Art 6.6.1. ARB 2000 wie die gesamten Regelungen des Rechtsschutzvertrags nie „zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Prozessanwalt Anwendung“ finden, sondern ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer (Kläger) und dem Versicherer (Beklagte) regeln. Insoweit zeigt der Kläger Zweifel an denGültigkeitsvoraussetzungen nach § 864a ABGB auch nicht ansatzweise auf. Insbesondere ist auch nicht nachvollziehbar, warum eine Regelung, die im Ergebnis dahin wirkt, dass Vertreterwechsel – abgesehen von hier nicht zu beurteilenden, allein daraus resultierenden notwendigen Mehrkosten – zu keinen zusätzlichen Zahlungspflichten des Versicherers führen sollen, ungewöhnlich sein sollte.

4. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist die Rechtssache aber dennoch nicht entscheidungsreif:

Die Vorinstanzen gehen (erkennbar) davon aus, dass dem Kläger keine weiteren Kosten zu ersetzen seien, weil nach Art 6.6.1. ARB 2000 „in gerichtlichen (...) Verfahren (...) Nebenleistungen des Rechtsanwaltes maximal in Höhe des nach dem jeweiligen Tarif zulässigen Einheitssatzes gezahlt (werden)“. Diese Regelung kann allerdings aus der Sicht eines vernünftigen Versicherungsnehmers nicht dahin ausgelegt werden, dass damit auch alle vorprozessualen Leistungen abgedeckt sind, die – als Ergebnis erweislich erfolgreicher außergerichtlicher Rechtsverfolgung – gerade nicht mehr in einem gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden müssen. Das gegenteilige Verständnis würde – beispielhaft dargestellt – zu folgendem Ergebnis führen: Ein Geschädigter behauptet Ansprüche von 10.000, von denen er vorprozessual 9.000 durchsetzt. Den letzten strittig gebliebenen Anspruch von 1.000 muss er einklagen und bekommt auch insoweit Recht. Nach der Ansicht der Vorinstanzen und offenbar auch der Beklagten wäre dann der gesamte Aufwand der erfolgreichen außergerichtlichen Rechtsverfolgung von Ansprüchen in der Höhe von 9.000, im Einheitssatz für die gerichtliche Verfolgung von 1.000 abgedeckt. Ein solches Auslegungsergebnis ist für einen verständigen Versicherungsnehmer nicht nachvollziehbar und auch weder durch den Wortlaut der Regelung noch nach deren legitimen Zweck geboten.Vielmehr ist Art 6.6.1. ARB 2000, wonach „in gerichtlichen (...) Verfahren (...) Nebenleistungen des Rechtsanwaltes maximal in Höhe des nach dem jeweiligen Tarif zulässigen Einheitssatzes gezahlt (werden)“, dahin auszulegen, dass sich diese Einschränkung nur auf die (auch vorprozessualen) Kosten der Rechtsverfolgung des (dann) gerichtlich geltend gemachten Anspruchs bezieht, nicht aber (auch) auf außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung von Ansprüchen, die erfolgreich ohne Prozess durchgesetzt wurden. Letztgenannte außergerichtlichen Kosten sind gesondert im Lichte ihrer Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Angemessenheit zu prüfen (vgl dazu auch 4 Ob 103/06k).

5. Aus dem zuvor gewonnenen Auslegungsergebnis folgt für den vorliegenden Fall:

5.1. Jene (vorprozessualen) Nebenleistungen, die der Vertreter des Klägers zur Durchsetzung des mit Klage geltend gemachten Anspruchs von 6.833,60 EUR sA (gegebenenfalls) erbracht hat, sind durch den Einheitssatz gedeckt, sodass die Beklagte insoweit keine weiteren Leistungen abzugelten hat.

5.2. Für jene außergerichtlichen Leistungen des Vertreters des Klägers, die zur Verfolgung jener Ansprüche erbracht wurden, die der Haftpflichtversicherer des Schädigers außergerichtlich erfüllt hat, wird das Erstgericht nach Erörterung mit den Parteien jene Feststellungen zu treffen haben, die notwendig sind, um die Art der jeweils erbrachte Einzelleistung (Leistungsart, Dauer), die dafür jeweils maßgebliche Bemessungsgrundlage (außergerichtlich erledigter Anspruch), deren Zweckmäßigkeit und die dafür (gegebenenfalls) in Frage kommende Tarifpost klären zu können. Zu diesem Zweck war dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.

 

6. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

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