European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:010OBS00113.20W.0901.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Sportliche Betätigungen können nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen Unfallversicherungsschutz nach dem ASVG (bzw – wie hier – nach dem B‑KUVG) begründen. Steht jedoch bei einer sportlichen Betätigung der Wettkampfcharakter im Vordergrund, ist sie grundsätzlich vom gesetzlichen Versicherungsschutz zu Lasten der Versichertengemeinschaft ausgenommen und daher nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu werten (10 ObS 141/15f SSV‑NF 30/7; RIS‑Justiz RS0084601).
[2] Beim Fussballspiel handelt es sich um eine auf Zwei‑ und Ballkampf ausgerichtete Sportart, die auch mit Verletzungsanfälligkeit der beteiligten Spieler verbunden ist. In Verbindung mit dem geradezu typischen und immanenten Wettkampfcharakter ist die aktive Teilnahme an einem Fussballspiel – insbesondere wie hier an einem Fussballturnier – im Allgemeinen vom gesetzlichen Versicherungsschutz ausgenommen (10 ObS 224/89 SSV‑NF 3/90 [Betriebsfussballmeisterschaft], 10 ObS 2086/96d SSV‑NF 10/49 [Freundschaftsspiel zweier Firmenmannschaften]; 10 ObS 281/98s SSV‑NF 12/115 [Fussballspiel Politiker gegen Journalisten]; 10 ObS 141/15f SSV‑NF 30/7 [jährliches Betriebsfussballturnier]).
[3] Der klagende Polizeibeamte nahm an einem Fussballturnier teil, das der Polizeisportverein im Rahmen der Landespolizeimeisterschaft veranstaltete. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass im vorliegenden Fall der Wettkampf‑ und Turniercharakter überwiege und kein Unfallversicherungsschutz bestehe, hält sich im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Die in der Revision zitierte Entscheidung 10 ObS 260/93 (SSV‑NF 8/8, RS0084594) ist nicht vergleichbar. Dort versah der versicherte Zollwachebeamte, der bei einem Riesentorlauf im Rahmen von Zollwache‑Skimeisterschaften verletzt wurde, seinen Dienst in einem alpinen Gebiet. Seine Einsatzfähigkeit konnte von seinen skifahrerischen Fähigkeiten auch unter Extrembelastung und Tempodruck, also einer wettkampfnahen Situation, abhängig sein, weshalb die Teilnahme an dem Skirennen als Dienst angesehen wurde. Ein solcher Zusammenhang zwischen Einsatzfähigkeit des klagenden Polizeibeamten und seinen Fähigkeiten als Fußballer ist nicht zu erkennen.
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