OGH 10ObS260/93 (RS0084594)

OGH10ObS260/938.2.1994

Rechtssatz

Versieht der Versicherte als Zollwachebeamter (bzw Gendarmeriebeamter) seinen Dienst in einem alpinen Gebiet, sodaß nicht ausgeschlossen werden kann, daß seine Einsatzfähigkeit von der Fertigkeit des Schifahrens auch unter Extrembelastung und Tempodruck, also einer Situation, die dem Wettkampf nahekommt, abhängig ist, ist ein bei dem Schirennen - hinsichtlich deren ihm sowohl die Mitwirkung an der Organisation als auch die Teilnahme dienstlich vorgeschrieben wurde - erlittener Unfall als Dienstunfall zu qualifizieren.

SW: Arbeitsunfall

 

Normen

ASVG §175 Abs1

10 ObS 260/93OGH08.02.1994

Veröff: SSV-NF 8/8

10 ObS 76/95OGH09.05.1995

Auch

10 ObS 203/97vOGH04.11.1997

Auch

Dokumentnummer

JJR_19940208_OGH0002_010OBS00260_9300000_001

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