OGH 4Ob97/20y

OGH4Ob97/20y2.7.2020

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.‑Prof. Dr. Brenn, Priv.‑Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI K***** H*****, vertreten durch Sluka Hammerer Tevini Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1) Dr. G***** S*****, und 2) E***** S*****, ebendort, beide vertreten durch Mag. Gregor Sieber, Rechtsanwalt in Salzburg, hier wegen Räumung (Streitwert 23.111,71 EUR), über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der klagenden Partei gegen Spruchpunkt 1. des Beschlusses des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 30. April 2020, GZ 22 R 54/20z‑160, mit dem der Beschluss zu Pkt II. der Urteilsausfertigung des Bezirksgerichts Thalgau vom 16. Dezember 2019, GZ 2 C 996/17a‑134 (Klagsänderung zum Räumungsbegehren), bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0040OB00097.20Y.0702.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Im Mai 1996 erwarb eine Investorin eine repräsentative Liegenschaft in Salzburg. Die Projektabwicklung und Sanierung des Hauses erfolgte durch ihren Neffen, einen Rechtsanwalt, sowie den Erstbeklagten, die in der Folge zu verminderten Mietzinsen die Räumlichkeiten im Haus anmieteten. Dazu war vereinbart, dass nach angemessener Abgeltung der Projektleistungen der angemessene Mietzins zu entrichten ist. Im Jahr 2008 kaufte der Kläger die Liegenschaft.

Mit Klage vom 4. April 2014 erhob der Kläger gegen den Erstbeklagten und dessen Ehegattin neben einer Mietzinsklage eine Räumungsklage. Durch Abschluss der unbefristeten Mietverträge mit reduzierter Anfangsmiete samt mündlicher Nebenabrede über die künftige Anhebung der Mietzinse seien die Interessen der Investorin missachtet worden. Durch diese Vorgangsweise sei diese arglistig getäuscht worden. Dieses Räumungsbegehren wurde (mit Teilurteil vom 10. August 2018) rechtskräftig abgewiesen (siehe dazu 4 Ob 134/19p).

Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2019 (ON 130) dehnte der Kläger das Zahlungsbegehren aus und erweiterte die Klage um ein neuerliches Räumungsbegehren. Er habe erfahren, dass die Investorin nicht – wie bisher angenommen – vom Erstbeklagten und ihrem Neffen gemeinsam darüber getäuscht worden sei, die mündlich vereinbarte Anhebung des Mietzinses einhalten zu wollen. Vielmehr habe nur der Erstbeklagte die Investorin – über ihren Neffen bzw im Weg ihres Neffen – arglistig getäuscht.

Soweit für das Revisionsrekursverfahren von Bedeutung, ließ das Erstgericht die Erweiterung der Klage um das neuerliche Räumungsbegehren nicht zu. Eine Klagsänderung sei unter anderem dann nicht zuzulassen, wenn dafür die Prozessvoraussetzungen fehlten (vgl dazu RS0039352). Dies sei hier wegen entschiedener Rechtssache der Fall. Darüber hinaus ließ das Erstgericht die Ausdehnung des Zahlungsbegehrens (von den Parteien unbekämpft) zu. Weiters wies es ein Unterlassungsbegehren wegen Unschlüssigkeit ab.

Das Rekursgericht bestätigte die Nichtzulassung der Klagsänderung zum Räumungsbegehren. Eine Klagsänderung sei dort ausgeschlossen, wo die geänderte Klage unter anderem wegen Streitanhängigkeit oder wegen rechtskräftiger Entscheidung des geänderten Begehrens ausgeschlossen sei (vgl dazu RS0039509). Im hier relevanten Punkt entspreche der Streitgegenstand des neuerlichen Räumungsbegehrens dem Urteilsgegenstand des rechtskräftigen Teilurteils vom 10. August 2018. Damit sei das Erstgericht zutreffend vom Vorliegen des Streithindernisses der entschiedenen Sache ausgegangen. Der außerordentliche Revisionsrekurs sei mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung (Nichtzulassung der Klagsänderung zum Räumungsbegehren) vom Kläger erhobene Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.

Zur Nichtzulassung der hier fraglichen Klagsänderung (Erweiterung der Klage um das neuerliche Räumungsbegehren) liegt ein bestätigender Beschluss des Rekursgerichts vor.

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die Entscheidung des Rekursgerichts, mit der der erstinstanzliche Beschluss auf Nichtzulassung einer Klagsänderung bestätigt wird, gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unanfechtbar, weil die Nichtzulassung einer Klagsänderung einer Klagszurückweisung, mit der jede Verfolgung des erhobenen Anspruchs in der gewählten Verfahrensart endgültig verweigert wird, nicht gleichzuhalten ist (RS0039426; 8 Ob 88/13v; 3 Ob 69/16t).

Der Revisionsrekurs des Klägers war daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen; an den unzutreffenden Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichts ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (RS0114163).

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