OGH 4Ob10/70 (RS0039352)

OGH4Ob10/703.3.1970

Rechtssatz

Unzulässigkeit einer Klagsänderung, wenn hinsichtlich des geänderten Begehrens Streitanhängigkeit vorliegt.

Normen

ZPO §232
ZPO §233
ZPO §235 A

4 Ob 10/70OGH03.03.1970

Veröff: SozM IVA,355 = Arb 8737 = SZ 43/56

4 Ob 527/78OGH13.06.1978

Auch; Beisatz: Auch eine Klagsveränderung ist unzulässig, wenn bezüglich des neuen Begehrens (hier: Interesse in Geld) Streitanhängigkeit besteht; eine derartige Umstellung des Klagebegehrens ist zurückzuweisen. Über das ursprüngliche Begehren ist zu verhandeln und gegebenenfalls zu entscheiden. (T1)

4 Ob 532/95OGH09.05.1995
10 ObS 208/97dOGH26.06.1997

Vgl auch; nur: Unzulässigkeit einer Klagsänderung. (T2); Beisatz: Teilweise abweichend: Eine unzulässige Änderung des Klagebegehrens ist nicht zurückzuweisen, sondern muß zum Ausspruch führen, daß die Klageänderung nicht zulässig ist. (T3)

10 ObS 184/01hOGH30.07.2001

Vgl auch; Beisatz: Im Fall einer Klageänderung müssen für das neue Begehren alle Prozessvoraussetzungen gegeben sein. (T4)

3 Ob 203/14wOGH21.04.2015

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4

6 Ob 171/17sOGH21.12.2017

Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19700303_OGH0002_0040OB00010_7000000_002

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