European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0020OB00061.20I.0526.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach § 292 ZPO macht eine öffentliche Urkunde ua vollen Beweis darüber, was eine Urkundsperson bezeugt hat. Bei einem Notariatsakt sind das die vom Notar eingehaltenen Förmlichkeiten und die von den Parteien abgegebenen Erklärungen. An der Tatsache dieser Erklärungen besteht hier aber ohnehin kein Zweifel. Entscheidend ist vielmehr, ob das von den Parteien als Schenkung auf den Todesfall bezeichnete Rechtsgeschäft tatsächlich eine solche Schenkung war.
Eine Schenkung setzt das Vorliegen von Schenkungsabsicht voraus. Sie besteht in der Absicht einer auf keine Gegenleistung bezogenen und freiwilligen (freigebigen) Leistung (RS0018833 [T3]). Die Schenkungsabsicht wird durch jede synallagmatisch, konditional oder kausal verknüpfte Gegenleistung ausgeschlossen (8 Ob 3/09p mwN; Justiz RS0017193 [T9]; zuletzt 2 Ob 102/18s). Schenkungen sind grundsätzlich nicht zu vermuten. Derjenige, der das Vorliegen einer Schenkung als anspruchsbegründende Tatsache behauptet, ist dafür beweispflichtig (6 Ob 66/13v mwN).
Im konkreten Fall ist die Annahme fehlender Unentgeltlichkeit wegen der (jedenfalls konkludent erfolgten) Verknüpfung zwischen der Vermögensübertragung und den zugesagten (und dann auch erbrachten) Pflegeleistungen nicht zu beanstanden. Da nach der Rechtsprechung eine konditionale oder kausale Verknüpfung – also die Vermögensübertragung unter der Bedingung oder mit dem Zweck der Gegenleistung ( Parapatits in Schwimann/Kodek , ABGB 4 § 938 Rz 17) – ausreicht, steht die Feststellung, wonach den Parteien bewusst gewesen sei, dass keine „Verpflichtung“ zur Pflege bestand, dieser Ansicht nicht entgegen.
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