European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0060OB00029.20P.0220.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Sowohl die klagende als auch die beklagte Partei verkündeten der Revisionsrekurswerberin den Streit. Nach Zustellung der Streitverkündigungen ersuchte diese um Akteneinsicht, die ihr vom Erstgericht auch bewilligt wurde.
Mit Schriftsatz vom 4. 7. 2019 lehnte die Einschreiterin die Bestellung des vom Erstgericht in Aussicht genommenen Sachverständigen ab und gab bekannt, dass sie eine Beitrittserklärung vor Einsehen der von ihr von den Parteien außergerichtlich angeforderten Unterlagen nicht abgeben könne. In der Folge beantragte sie, den Parteien die Vorlage diverser Urkunden aufzutragen.
Das Erstgericht wies die Schriftsätze der Revisionsrekurswerberin mangels Parteistellung und Antragslegitimation zurück.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Weiters wies es den Antrag der Revisionsrekurswerberin, die Rekursbeantwortung der Beklagten mangels Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens zurückzuweisen, zurück.
Der Revisionsrekurs sei gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Das gegen diesen Beschluss erhobene Rechtsmittel (das die Einschreiterin als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ und „voller Rekurs“ bezeichnet) ist nicht zulässig.
1.1. Entscheidungen des Rekursgerichts, die die Entscheidung des Erstgerichts zur Gänze bestätigen, sind gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht weiter anfechtbar. Anderes gilt nur für die Zurückweisung einer Klage; dieser Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor.
1.2. Die weitwendigen verfassungsrechtlichen Ausführungen im Rechtsmittel vermögen daran nichts zu ändern. In Übereinstimmung mit dem Rekursgericht ist die Revisionsrekurswerberin darauf verwiesen, dass es ihr, sofern sie ein entsprechendes rechtliches Interesse dartun kann, freisteht, jederzeit dem Verfahren als Nebenintervenientin beizutreten. Ab diesem Zeitpunkt kommt ihr auch eine entsprechende verfahrensrechtliche Rechtsstellung zu. Auch ist im weiteren Verfahrensverlauf ein „Seitenwechsel“ durch Widerruf des Beitritts auf der einen Seite und Beitritt auf der anderen Seite zulässig (RS0125602). Die angebliche Unzugänglichkeit von Unterlagen vermag daher die bisherige prozessuale Untätigkeit der Einschreiterin nicht zu rechtfertigen.
2. Die vom Rekursgericht getroffene Kostenentscheidung unterliegt zudem schon nach der aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ableitbaren Wertung keiner weiteren Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof (RS0007695, RS0111498). Diese Kostenentscheidung ist zudem zwingende Folge der vom Rekursgericht getroffenen Sachentscheidung.
3. Im Hinblick auf die Unanfechtbarkeit der Sachentscheidung des Rekursgerichts besteht auch für die selbständige Anfechtbarkeit des von der Einschreiterin gestellten Antrags auf Zurückweisung der Rekursbeantwortung der Beklagten kein Raum, hat doch das Rekursgericht bereits eine endgültige und nach dem Gesagten nicht weiter anfechtbare Sachentscheidung gefällt. In Anbetracht dieses Umstands könnte die selbständige Bekämpfung von Zwischenentscheidungen über die Zulässigkeit von Schriftsätzen im Verfahren vor dem Rekursgericht keine sinnvolle Funktion erfüllen.
4. Die Berufung der Einschreiterin auf Art 6 EMRK geht ins Leere. Abgesehen davon, dass Art 6 EMRK überhaupt kein Rechtsmittel (RS0043962) und schon gar kein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof erfordert, ist die Bestimmung nur auf Entscheidungen über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen anwendbar, nicht auf die Entscheidung über bloß prozessuale Fragen. Das Erstgericht hat die Anträge der Einschreiterin nicht meritorisch abgewiesen, sondern deren Zulässigkeit bloß deshalb verneint, weil die Einschreiterin dem Verfahren nicht ordnungsgemäß als Nebenintervenientin beigetreten ist. Diese Einschätzung ist auch nicht zu beanstanden.
5. Damit erweist sich das Rechtsmittel der Einschreiterin aber als unzulässig, sodass es spruchgemäß zurückzuweisen war.
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