OGH 4Ob193/09z (RS0125602)

OGH4Ob193/09z16.12.2009

Rechtssatz

Ein „Seitenwechsel" des Nebenintervenienten durch Widerruf seines Beitritts auf Seiten einer Partei und Beitritt auf Seiten der anderen Prozesspartei ist zulässig. Der neuerliche Beitritt muss jedoch durch Zustellung eines Schriftsatzes erfolgen. Ein bloß mündlich erklärter Beitritt ist über Antrag einer Partei zurückzuweisen.

Normen

ZPO §17
ZPO §18 Abs1

4 Ob 193/09zOGH16.12.2009

Veröff: SZ 2009/167

5 Ob 67/10dOGH27.05.2010

Auch; Beisatz: Dem Nebenintervenienten steht unter Umständen auch das Recht zu, die Prozessseite während des Verfahrens zu wechseln. (T1)

7 Ob 13/16mOGH15.06.2016

Auch

6 Ob 105/18mOGH31.08.2018

Auch; nur: Ein „Seitenwechsel" des Nebenintervenienten durch Widerruf seines Beitritts auf Seiten einer Partei und Beitritt auf Seiten der anderen Prozesspartei ist zulässig. (T2); Beisatz: Der „Seitenwechsel“ ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig, somit auch im Rechts­mittelverfahren. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20091216_OGH0002_0040OB00193_09Z0000_001

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