OGH 5Ob212/72 (RS0012858)

OGH5Ob212/7228.11.1972

Rechtssatz

Für den Anspruch des übergangenen Noterben nach § 777 ABGB gilt die kurze Verjährungsfrist des § 1487 ABGB.

Normen

ABGB §777
ABGB §1487

5 Ob 212/72OGH28.11.1972

RZ 1973/36 S 34 = EvBl 1973/101 S 238 = SZ 45/130

1 Ob 255/99bOGH14.01.2000

Auch; Beisatz: Die in den §§ 777 f ABGB verankerten Rechte (Verlangen nach einem Erbteil bzw Entkräftung der letztwilligen Verfügung) können vom benachteiligten Kind - mittels Klage oder Einrede zur Anfechtung oder Korrektur des letzten Willens - geltend gemacht werden. (T1); Veröff: SZ 73/5

3 Ob 223/99mOGH22.03.2000

Abweichend; Beisatz: Es kommt für die Frage der Länge der Verjährungszeit darauf an, ob der Pflichtteilsanspruch gegen den im Testament zum Ausdruck kommenden Willen des Erblassers durchgesetzt werden soll oder sich auf das Testament stützen kann. Ob es sich im letztgenannten Fall noch um einen bloß gesetzlichen oder aber einen im Gesetz nicht genannten testamentarischen Anspruch handelt, ist dafür unerheblich. (T2)

2 Ob 174/15zOGH21.10.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_19721128_OGH0002_0050OB00212_7200000_002

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