OGH 9Ob15/19z

OGH9Ob15/19z30.10.2019

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula in der Rechtssache der klagenden Partei S***** H*****, vertreten durch Sauerzopf & Partner Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 5.020,82 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 9. November 2018, GZ 60 R 112/18b‑13, mit dem über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 18. Juni 2018, GZ 7 C 782/17a‑9, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0090OB00015.19Z.1030.000

 

Spruch:

Der Rekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 418,78 EUR (darin 69,80 EUR USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht ließ den Rekurs gegen seinen Aufhebungsbeschluss zur Frage zu, ob § 11 Abs 7 KMG (alt), nunmehr § 22 Abs 7 KMG 2019, die Verjährungsregeln des § 1489 ABGB verdrängt. Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) – Zulassungsausspruch ist der Rekurs der Beklagten nicht zulässig. Die gegenständliche Rechtsfrage wurde vom Obersten Gerichtshof in der Zwischenzeit in einem anderen Verfahren bereits beantwortet (RS0112921 [T5]). Die Zurückweisung des Rekurses kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 528a iVm § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

Der Oberste Gerichtshof hat jüngst (24. 9. 2019) in seiner Entscheidung 8 Ob 14/19w (betreffend dieselbe Beklagte) die vom Berufungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage zur hier entscheidenden kurzen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB unter Hinweis auf die dazu ergangene Rechtsprechung (10 Ob 88/11f; 6 Ob 16/13s; 8 Ob 26/16f) sowie mit ausführlicher Begründung und Auseinandersetzung mit den teils kritischen Stimmen in der Lehre (8 Ob 14/19w Pkt 2.) bejaht. Da die Beklagte in ihrem Rekurs keine anderen Aspekte ins Treffen führt als im Verfahren 8 Ob 14/19w, genügt es auf die Begründung in dieser Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit des Rekurses der Beklagten in seiner Rekursbeantwortung hingewiesen (RS0123222 [T8]).

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