European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00168.19F.1023.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die betreibende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
Das Erstgericht bewilligte die Exekution zur Herausgabe einer näher bezeichneten Sammelurkunde 2 vom 26. Juni 2013, mit der 100 Namensaktien verbrieft sind und ermächtigte in der Folge das Vollstreckungsorgan nach § 348 Abs 2 EO, auf der Sammelurkunde ein bestimmtes Indossament abzugeben. Am 12. März 2019 brachte die Antragstellerin eine Exszindierungsklage ein, mit der sie behauptet, Eigentümerin der Namensaktien geworden zu sein; damit verband sie einen nicht substantiiert begründeten Aufschiebungsantrag, den das Erstgericht bewilligte. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Betreibenden Folge und änderte in eine Abweisung des Aufschiebungsantrags ab. Am 25. September 2019 erfolgte der Vollzug der bewilligten Herausgabeexekution.
Rechtliche Beurteilung
Der am 24. Juli 2019 eingebrachte Revisionsrekurs ist mangels Beschwer zurückzuweisen.
1. Das Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung über einen Aufschiebungsantrag ist ua weggefallen, wenn die Exekution mittlerweile beendet wurde (3 Ob 198/82 [zur Herausgebeexekution] = RIS‑Justiz RS0002495 [T27]; Jakusch in Angst/Oberhammer ³ § 65 EO Rz 14/3). Eine Beendigung der Exekution liegt dann vor, wenn die Exekution – wie hier – durch Vollzugsmaßnahmen zum vollen Erfolg geführt hat (RS0001245; RS0001072).
2. Allerdings trat die Beendigung der Exekution erst nach Erhebung des Revisionsrekurses ein.
Die (nur) das Revisionsrekursverfahren betreffende Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 50 Abs 2 ZPO (iVm § 78 EO). Bei „nachträglichem“ Wegfall der Beschwer (im Zeitraum zwischen Einbringung des Rechtsmittels und der Entscheidung darüber) ist der Erfolg des Rechtsmittels hypothetisch nachzuvollziehen; die Kostenentscheidung ist so zu treffen, wie wenn das Rechtsschutzinteresse nicht weggefallen wäre; diese Prüfung hat nicht streng zu erfolgen (RS0036102 [T7]). Die Antragstellerin zeigt in ihrem vom Rekursgericht für zulässig erklärten Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage auf.
2.1. Sie tritt der Argumentation des Rekursgerichts, ihr in der Exszindierungsklage behauptetes Eigentum am Exekutionsobjekt (Namensaktien) bleibe von den exekutiven Maßnahmen (Herausgabe) unberührt und ein Eigentumserwerb eines Dritten im Wege einer gerichtlichen Versteigerung sei in der betriebenen Exekution nicht vorgesehen, nicht entgegen.
Darin unterscheidet sich der zu beurteilende Fall grundlegend von den im Revisionsrekurs zitierten, zu 3 Ob 57/89 (Exekution durch Pfändung des Auseinandersetzungsguthabens an einer KG, die mit dem Anteilsverlust verbunden wäre) und zu 3 Ob 106/97b (Verwertung eines Geschäftsanteils an einer GmbH durch Verkauf iSd § 332 EO) entschiedenen Fällen.
2.2. Soweit sie meint, der Betreibende könnte nach Herausgabe der Namensaktien an ihn Dritten gutgläubig Eigentum daran verschaffen, stellt dies eine bloß mögliche, aber keineswegs offenkundige, unmittelbar aus der Fortsetzung der Exekution folgende Gefahr iSd § 44 Abs 1 EO dar. Deren Bestehen hätte sie bereits im Aufschiebungsantrag konkret behaupten müssen (RS0001619; RS0001421), was allerdings unterblieb. Gleiches gilt für die Behauptung, der Betreibende verfüge schon über die aktienrechtlich erforderliche Zustimmung für eine Übertragung an einen Dritten.
2.3. Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, die Gefährdung der Aufschiebungswerberin iSd § 44 Abs 1 EO sei nicht offenkundig, wirft somit keine erhebliche Rechtsfrage auf.
2.4. Der Betreibende wies auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses mangels erheblicher Rechtsfrage in seiner (zwar nach § 65 Abs 3 Z 2 EO zulässigen) Revisionsrekursbeantwortung nicht hin, weshalb er deren Kosten selbst zu tragen gehabt hätte (§ 78 EO iVm §§ 41, 50 ZPO).
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