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§ 348 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2021

Herausgabe durch Zeichen

§ 348.

(1) Betreffs solcher Sachen, welche ihrer Beschaffenheit nach eine körperliche Übergabe nicht zulassen, hat das Vollstreckungsorgan nach Maßgabe der Bestimmungen des § 427 a. b. G. B. vorzugehen. Die hiernach dem betreibenden Gläubiger einzuhändigenden Urkunden und Werkzeuge hat das Vollstreckungsorgan dem Verpflichteten wegzunehmen.

(2) Auf den im Sinne des § 427 a. b. G. B. dem betreibenden Gläubiger vom Vollstreckungsorgan zu übergebenden Urkunden hat letzteres anzumerken, dass die Übergabe behufs Vollstreckung des bestimmt zu bezeichnenden Anspruches erfolgt sei. Die nach Vorschrift des bürgerlichen Rechtes zum Zwecke der Übertragung sonst noch erforderlichen urkundlichen Erklärungen sind vom Exekutionsgericht oder auf Grund der Ermächtigung des Exekutionsgerichts vom Vollstreckungsorgan abzugeben.

Schlagworte

ABGB, JGS Nr. 946/1811

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40237132

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