OGH 3Ob70/19v

OGH3Ob70/19v26.4.2019

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

 Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv.‑Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei F*****, vertreten durch Galffy & Vecsey Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, gegen die verpflichtete Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Melicharek Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen 138.089,12 EUR sA, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. Februar 2019, GZ 47 R 20/19t‑30, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 13. Dezember 2018, GZ 12 E 4442/18i‑13, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00070.19V.0426.000

 

Spruch:

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Das Handelsgericht Wien bewilligte dem Betreibenden gegen die Verpflichtete aufgrund eines vom Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht bestätigten Urteils vom 14. Dezember 2017 gemäß § 371 Abs 1 Z 1 EO die Exekution zur Sicherstellung der Forderung von 138.089,12 EUR sA durch Pfändung von Fahrnissen und der in § 296 EO angeführten Papiere, des Kommanditanteils der Verpflichteten an einer KG und näher umschriebener Forderungen gegen insgesamt vier Drittschuldner.

Die Verpflichtete beantragte am 29. November 2018 1.) die Aufhebung der gesamten Sicherstellungsexekution gemäß § 376 Abs 1 Z 1 EO, hilfsweise die Einschränkung der Exekution gemäß § 377 Abs 1 EO hinsichtlich einer Drittschuldnerin (mit mehreren weiteren Eventualanträgen), und 2.) die Aufschiebung der Exekution hinsichtlich dieser Drittschuldnerin (ebenfalls mit mehreren Eventualanträgen).

Das Erstgericht wies (soweit in dritter Instanz noch von Interesse) die Anträge der Verpflichteten „auf Aufschiebung der Pfändung der Forderungen gegen die [genannte Drittschuldnerin]“ und auf „Aufhebung der Exekution gemäß § 376 Abs 1 Z 1 EO, in eventu auf Einschränkung der Exekution gemäß § 377 Abs 1 EO“ ab. Sämtliche ([nur] in der Begründung wörtlich, also einschließlich aller Eventualanträge wiedergegebenen) Anträge der Verpflichteten seien nicht berechtigt.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Verpflichteten „teilweise Folge“ und „änderte“ den angefochtenen Beschluss „dahin ab“, dass die (im Spruch wörtlich wiedergegebenen) Anträge der Verpflichteten vom 29. November 2018 abgewiesen wurden. Begründend führte es aus, der Rekurs sei nicht berechtigt. Als Verfahrensmangel mache die Rekurswerberin zutreffend geltend, dass das Erstgericht nicht über alle ihre Eventualanträge entschieden habe. Da weder das Haupt- noch die Eventualbegehren berechtigt seien, sei der angefochtene Beschluss zu bestätigen und zur Klarstellung dahin zu ergänzen, dass auch sämtliche Eventualbegehren abzuweisen seien. Der ordentliche Revisionsrekurs sei mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs der Verpflichteten ist nicht zulässig.

Wie die Revisionsrekurswerberin selbst richtig erkennt, gab das Rekursgericht ihrem Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluss, mit dem zweifelsfrei sämtliche (aus der Begründung im Detail ersichtlichen) Haupt- und Eventualanträge der Verpflichteten abgewiesen werden sollten, „materiell nicht Folge“, bestätigte ihn also – entgegen der insoweit unrichtigen Formulierung des Spruchs der Rekursentscheidung – mit der Maßgabe, dass sämtliche Eventualanträge ebenfalls spruchmäßig abgewiesen wurden.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist (auch) im Exekutionsverfahren – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig (RIS‑Justiz RS0012387 [T13, T16, T19]; jüngst 3 Ob 10/19w).

Auch eine „Maßgabebestätigung“, bei der die Neufassung des Spruchs – wie hier nach dem Inhalt der Rekursentscheidung – nur einer Verdeutlichung der Entscheidung des Erstgerichts dient, ohne den Inhalt der angefochtenen Entscheidung zu ändern, ist eine zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung (RS0074300; 8 Ob 8/19p =

RS0044215 [T15]).

Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

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