OGH 8Ob26/19k

OGH8Ob26/19k25.3.2019

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann‑Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely‑Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Hopmeier Wagner Kirnbauer Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. P***** Gesellschaft mbH, *****, und 2. P***** R*****, beide vertreten durch Mayrhofer & Rainer Rechtsanwälte KG in Wien, wegen 11.561,55 EUR sA, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 30. August 2018, GZ 19 R 50/18s‑47, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Mödling vom 13. März 2018, GZ 18 C 90/16s‑41, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0080OB00026.19K.0325.000

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 943,87 EUR (darin 157,31 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

 

Begründung:

Die Klägerin ist seit dem Jahr 2007 Mieterin der Beklagten und betreibt im Bestandobjekt ein Unternehmen. Die Klägerin übernahm im Mietvertrag die Verpflichtung, das Mietobjekt und die übernommene Ausstattung pfleglich zu behandeln und auf ihre Kosten in ordentlichem Zustand zu erhalten. Die Instandhaltungspflicht beinhaltete nach dem Mietvertrag auch „notwendige Ersatzanschaffungen“.

Im Zeitpunkt der Anmietung befanden sich im Bestandobjekt Klimageräte. Diese wurden von der Klägerin regelmäßig gewartet und waren bis zuletzt funktionsfähig. Die Klimageräte wurden im Zuge einer im Jahr 2012 von den Beklagten durchgeführten Erneuerung der Fassade – es wurde eine nicht öffenbare und im Wesentlichen luftdichte Glasfassade geschaffen – entfernt. Seither betragen im Sommer die Temperaturen im als Büro genutzten Bestandobjekt weit über 30°C. Vor den Umbau- und Sanierungsarbeiten – als die Klimageräte noch im Betrieb waren – hatten die Temperaturen im Bestandobjekt im Sommer 22 bis 23°C betragen.

Das Erstgericht gab ausgehend vom im Wesentlichen diesen Sachverhalt sowie der weiteren Feststellung, da die sodann entfernten Klimageräte ein Kältemittel benutzten, „dessen Gebrauch mittlerweile verboten ist, sodass sie zwar noch betrieben, aber nicht mehr serviciert werden durften“, dem auf einen Anspruch auf Mietzinsminderung gegründeten Begehren der Klägerin auf Rückzahlung eines Teils des Mietzinses einer bestimmten Periode statt.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Beklagten hätten durch die Entfernung der Klimaanlage deren weitere Instandhaltung durch die Klägerin verunmöglicht. Die dadurch notwendige Erneuerung der Klimageräte sei kein Fall der Instandhaltung, da nicht vorhandene Klimageräte nicht mehr instand gehalten werden könnten. Ein substantiiertes Vorbringen dahingehend, warum die Klimageräte aufgrund des verbotenen Kältemittels auf Dauer nicht zu betreiben oder zu warten gewesen wären, hätten die Beklagten nicht erstattet, insbesondere nicht, warum die Klimageräte nicht durch Umrüsten auf ein erlaubtes Kältemittel hätten weiter betrieben werden können.

Die Beklagten relevieren in der dagegen erhobenen, gemäß § 508 ZPO nachträglich zugelassenen Revision, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes seiner rechtlichen Beurteilung nicht mehr die vom Erstgericht getroffene Feststellung zugrunde gelegt, dass die Klimageräte ein mittlerweile verbotenes Kältemittel benutzten und sie somit „zwar noch betrieben, aber nicht mehr serviciert werden durften“. Aus dieser Feststellung ergäbe sich aus der Kälteanlagenverordnung (BGBl 1969/305 idgF), dass spätestens ein Jahr nach der letzten Wartung ein Betrieb der Klimageräte nicht mehr gestattet gewesen wäre. Damit dürfe zumindest ab jenem Zeitpunkt die Entfernung der Klimageräte den Beklagten nicht zur Last gelegt werden. Es wäre nach dem Mietvertrag Sache der Klägerin gewesen, die Klimageräte auszutauschen und damit wieder für niedrigere Temperaturen im Bestandobjekt zu sorgen. Dass das Berufungsgericht das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten als nicht ausreichend gewertet habe, sei überraschend im Sinn des §§ 182, 182a ZPO gewesen, weshalb dem Berufungsgericht ein Verfahrensfehler unterlaufen sei. Sowohl der Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes als auch jener der Erörterungspflicht käme erhebliche Bedeutung zu, weshalb die Revision zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist

ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruchs des Berufungsgerichts nicht zulässig und zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. Die Begründung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO):

1. Die in der Revision hervorgehobene „Feststellung“ des Erstgerichts beinhaltet – abgesehen von der konstatierten Verwendung eines Kältemittels in den Klimageräten – bloß rechtliche Beurteilungen, nämlich dass der Gebrauch des benützten Kältemittels „mittlerweile verboten“ sei, sowie die Schlussfolgerung, dass die Klimageräte „zwar noch betrieben, aber nicht mehr serviciert werden durften“. Die Beklagten haben in erster Instanz nicht vorgebracht, welche – angeblich verbotene – Substanz als Kältemittel Verwendung fand. Das (unsubstantiierte) Vorbringen der Verwendung eines verbotenen Kältemittels wurde von der Klägerin bestritten, die im Übrigen vorbrachte und unter Beweis stellte, dass die Klimageräte nicht nur bis zur Entfernung voll funktionsfähig waren, sondern noch im Jahr 2010 von der Klägerin ordnungsgemäß gewartet wurden.

2. Selbst wenn man von einer Tatsachenfeststellung des Inhalts ausginge, dass die Klimageräte mit einem mittlerweile verbotenen Kältemittel betrieben worden seien, ergäbe sich daraus kein absolutes Verbot ihrer Weiterverwendung. Wie vom Berufungsgericht grundsätzlich zutreffend erkannt ist es durchaus denkbar, dass das verbotene Kältemittel durch ein erlaubtes ersetzt werden könnte. Das Berufungsgericht hielt die Beklagten für insofern behauptungs- und beweispflichtig, was in der Revision nicht in Zweifel gezogen wird. In der Revision wird bloß die Ansicht des Berufungsgerichts, es mangle an einem entsprechenden Vorbringen der Beklagten, als überraschend beanstandet. Die Beklagten legen in der Revision aber nicht dar, welches Vorbringen sie erstattet hätten, wäre im Sinn des § 182a ZPO die Relevanz der Frage erörtert worden, warum die Klimageräte aufgrund des verbotenen Kältemittels auf Dauer nicht zu betreiben oder zu warten gewesen wären, insbesondere warum sie nicht durch Umrüsten auf ein erlaubtes Kältemittel hätten weiter betrieben werden können. In einer Verfahrensrüge wegen Verletzung der Pflichten des § 182a ZPO hat der Rechtsmittelwerber darzulegen, welches zusätzliche oder andere Vorbringen er aufgrund der von ihm nicht beachteten neuen Rechtsansicht erstattet hätte (RIS‑Justiz RS0037095 [T5]). Die Rüge des berufungsgerichtlichen Verfahrens ist damit nicht gesetzmäßig ausgeführt. Im Übrigen ist die Frage, ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, stets eine Frage des Einzelfalls, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt

(RIS‑Justiz

RS0042828 [T1]).

Da es den Beklagten nicht gelingt, eine erhebliche Rechtsfrage zur Darstellung zu bringen, erweist sich die Revision als nicht zulässig.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin

hat auf die Unzulässigkeit der Revision in ihrer Revisionsbeantwortung hingewiesen (RIS‑Justiz RS0035979 [T16]).

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