European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00178.15T.0923.000
Spruch:
1. Der Rekurs der Beschwerdeführerin vom 31. 8. 2015 wird gemäß § 86a Abs 2 ZPO iVm § 10 Abs 6 AußStrG ohne Verbesserungsversuch zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass jeder weitere von ihr eingebrachte Schriftsatz, der aus verworrenen, unklaren, sinn‑ oder zwecklosen Ausführungen besteht und ein Begehren nicht erkennen lässt oder sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, ohne inhaltliche Behandlung und Verbesserungsversuch zu den Akten genommen wird (§ 86a Abs 2 letzter Satz iVm Abs 1 letzter Satz ZPO iVm § 10 Abs 6 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die verworrenen, unklaren, sinn‑ oder zwecklosen Schriftsätze der Beschwerdeführerin sind dem erkennenden Senat aus diversen Verfahren bekannt (4 Ob 145/15z; zur Berücksichtigung auch anderer Verfahren derselben Person im Verfahren nach § 86a Abs 2 ZPO vgl Gitschthaler in Rechberger, ZPO4 § 86a Rz 6). Diese erfordern ein Vorgehen im Sinne des § 86a ZPO iVm § 10 AußStrG.
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