OGH 8Ob4/19z

OGH8Ob4/19z26.2.2019

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann‑Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely‑Kristöfel als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der Betroffenen A*, vertreten durch den Erwachsenenvertreter Dr. Herbert Hübel, Rechtsanwalt in Salzburg, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Erwachsenenvertreters gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 26. November 2018, GZ 52 R 65/18t‑92, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:E124441

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Mit Beschluss des Bezirksgerichts Telfs vom 18. 9. 2015 wurde der Sachwalter für alle Angelegenheiten der Betroffenen bestellt.

Am 18. 5. 2017 beantragte der Sachwalter die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung eines Kaufvertrags, den er am 15. 5. 2017 namens der Betroffenen als Verkäuferin mit KR G* als Käufer über Liegenschaften der Betroffenen abgeschlossen hatte, und einer bezughabenden Rangordnungserklärung.

Mit Beschluss vom 16. 8. 2018 wies das Erstgericht den Antrag des (zwischenzeitig) gerichtlichen Erwachsenenvertreters ab. Mit Beschluss vom 26. 11. 2018 bestätigte das Rekursgericht diese Entscheidung.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Erwachsenenvertreters, der unzulässig ist, weil die Betroffene nach Vorlage des Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof am 18. 1. 2019 verstarb.

1. Gemäß § 1503 Abs 9 Z 10 ABGB idF des 2. ErwSchG sind Sachwalter, die vor dem 1. 7. 2018 bestellt wurden, nach dem 30. 6. 2018 gerichtliche Erwachsenenvertreter. Für sie gelten die Vorschriften des sechsten Hauptstücks des ersten Teils des ABGB in der Fassung des 2. ErwSchG, soweit in den Z 11 bis 14 nichts anderes bestimmt ist.

2.1 Der durch das 2. ErwSchG neu eingeführte § 246 Abs 1 Z 1 ABGB bestimmt, dass die Vertretungsbefugnis ua eines Erwachsenvertreters bei einer Erwachsenenvertretung durch den Tod der vertretenen Person endet.

2.2 Der Tod der vertretenen Person beendet nicht nur die Vertretungsbefugnis, sondern auch das jeweilige Rechtsinstitut selbst, auch wenn dem neuen Recht eine dem § 278 Abs 2 Satz 2 ABGB aF, der ausdrücklich anordnete, dass die Sachwalterschaft mit dem Tod des Pflegebefohlenen erlischt, vergleichbare Bestimmung fehlt (Weitzenböck in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 246 ABGB Rz 2) und diese Bestimmung mit § 284 Abs 2 ABGB nF nur für die (nunmehr eigens geregelte) Kuratel übernommen wurde.

2.3 Das entspricht der bisherigen ständigen Rechtsprechung, wonach der Tod des Betroffenen bzw Kuranden die Sachwalterschaft bzw Kuratel beendet, ohne dass es einer gerichtlichen Aufhebung bedarf; der Einstellungsbeschluss hat nur deklarative Bedeutung (RIS‑Justiz RS0049121; RS0048925; zuletzt etwa 8 Ob 93/13d; Pfurtscheller in Schwimann/Neumayr ABGB‑TaKom4 § 278 aF Rz 6 mwN).

Nach dem Tod eines Betroffenen ist daher eine Genehmigung des von ihm oder in seinem Namen von seinem gesetzlichen Vertreter geschlossenen Rechtsgeschäfts nicht mehr möglich. Eine dennoch erfolgte gerichtliche Genehmigung ist – ebenso wie die Versagung einer Genehmigung – wirkungslos (RIS‑Justiz RS0049211; zuletzt 4 Ob 276/02w; Pfurtscheller aaO).

Vielmehr ist es allein Sache der Verlassenschaft nach dem Betroffenen bzw der Erben, ob sie den vom Erwachsenenbeistand geschlossenen Vertrag gegen sich gelten lassen wollen (RIS‑Justiz RS0049211 [T2]; 4 Ob 276/02w).

2.4 An dieser Rechtsprechung ist auch nach dem 2. ErwSchG festzuhalten (idS auch Weitzenböck aaO Rz 4).

3. Die Beschwer muss zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen (6 Ob 145/16s = RIS‑Justiz RS0130548 [T2]); andernfalls ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (RIS‑Justiz RS0041770).

Der vom Erwachsenenvertreter namens der mittlerweile verstorbenen Betroffenen erhobene Revisionsrekurs war deshalb zurückzuweisen.

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