OGH 5Ob391/59; 5Ob696/77; 5Ob578/83; 4Ob537/83; 8Ob187/99d; 3Ob308/01t; 4Ob276/02w; 8Ob4/19z; 7Ob201/22t; 6Ob50/23f (RS0049211)

OGH5Ob391/59; 5Ob696/77; 5Ob578/83; 4Ob537/83; 8Ob187/99d; 3Ob308/01t; 4Ob276/02w; 8Ob4/19z; 7Ob201/22t; 6Ob50/23f18.4.2023

Rechtssatz

Nach dem Tode des Pflegebefohlenen ist eine Genehmigung des von dem Pflegebefohlenen oder in seinem Namen von seinem gesetzlichen Vertreter (vorläufigen Beistand) geschlossenen Geschäftes nicht mehr möglich. Die dennoch erfolgte gerichtliche Genehmigung ist wirkungslos. Ebenso ist die Versagung einer Genehmigung wirkungslos.

Normen

ABGB §233 C
ABGB §246 Abs1 idF des 2.ErwSchG §272 Abs2 S1
ABGB §249
ABGB §283 Abs1

5 Ob 391/59OGH16.09.1959

Veröff: SZ 32/106

5 Ob 696/77OGH13.12.1977

Vgl

5 Ob 578/83OGH19.04.1983

Beisatz: Die nach dem Tode erfolgte gerichtliche Genehmigung der Klagsführung ist wirkungslos. (T1)

4 Ob 537/83OGH26.04.1983

Beisatz: Es ist daher allein Sache des Erben, ob er den vom Beistand abgeschlossenen Vertrag gegen sich gelten lassen will oder nicht. (T2)

8 Ob 187/99dOGH08.07.1999

Auch

3 Ob 308/01tOGH30.08.2002

Auch

4 Ob 276/02wOGH17.12.2002
8 Ob 4/19zOGH26.02.2019

Beis wie T2; Beisatz: An dieser Rechtsprechung ist auch nach dem 2. ErwSchG festzuhalten. (T3)

7 Ob 201/22tOGH25.01.2023

Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Vielmehr ist es allein Sache der Verlassenschaft nach der Betroffenen bzw der Erben, ob sie den vom Erwachsenenbeistand geschlossenen Vertrag gegen sich gelten lassen wollen. (T4)<br/>Beisatz: Nach dem Tod der Betroffenen kommt auch die Überprüfung einer davor erteilten Genehmigung eines von ihr oder in ihrem Namen von ihrem gesetzlichen Vertreter geschlossenen Rechtsgeschäfts im Rechtsmittelverfahren nicht mehr in Frage. (T5)<br/>Anm: Vgl dazu auch RS0048925 (T5, T6). (T6)

6 Ob 50/23fOGH18.04.2023

Beisatz wie T2; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5

Dokumentnummer

JJR_19590916_OGH0002_0050OB00391_5900000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)