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§ 246 ABGB (Weitzenböck)

Weitzenböck5. AuflJuli 2018

§ 246. (1) Die Vertretungsbefugnis des Vorsorgebevollmächtigten oder des Erwachsenenvertreters endet

mit dem Tod der vertretenen Person oder ihres Vertreters,durch gerichtliche Entscheidung,

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