OGH 2Ob231/17k

OGH2Ob231/17k29.1.2019

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** AG, *****, vertreten durch Dr. Eva Kamelreiter, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Z***** AG, *****, vertreten durch Thurnher Wittwer Pfefferkorn & Partner Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, wegen 239.315,78 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. September 2017, GZ 12 R 11/17a‑65, womit das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 2. Jänner 2017, GZ 38 Cg 144/14y‑61, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0020OB00231.17K.0129.000

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.287,50 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

Am 19. 12. 1997 ereignete sich gegen 2:25 Uhr auf der Westautobahn in der Nähe von Wien ein Verkehrsunfall, an dem der Lenker eines beim beklagten Schweizer Versicherer haftpflichtversicherten PKW und der Lenker eines bei der Klägerin in Österreich haftpflichtversicherten PKW beteiligt waren.

Weiteres unfallbeteiligtes Kraftfahrzeug war ein PKW-Transporter, auf den das Beklagtenfahrzeug aufgefahren war. Ursache für das Auffahren war entweder eine „massive Unaufmerksamkeit“ mit einer Reaktionsverspätung von mindestens 2,5 sek oder „ein kurzzeitiges Einschlafen (Sekundenschlaf)“. Nach dieser Erstkollision kam das Beklagtenfahrzeug unbeleuchtet quer zur Fahrtrichtung auf der Fahrbahn zum Stehen. Der nachfolgende Lenker des Klagsfahrzeugs stieß mit hoher Geschwindigkeit gegen die linke Seite des Beklagtenfahrzeugs. Durch diese Folgekollision wurde der Lenker des Beklagtenfahrzeugs getötet, seine mitfahrende Ehefrau wurde schwer verletzt.

Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) begehrte von der Klägerin den Ersatz der von ihr als obligatorischer Unfallversicherer an die Geschädigte erbrachten bzw künftig zu erbringenden Leistungen. Nach einer vergleichsweisen Bereinigung zahlte die Klägerin insgesamt fast 1,2 Mio CHF an die SUVA, wovon umgerechnet 478.000 EUR auf die Verletzungen der Ehefrau des Getöteten entfielen. Ein Verschulden des Getöteten wurde dabei nicht berücksichtigt.

Die Klägerin begehrte vom Schweizer Haftpflichtversicherer im Wege des Regresses – soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse – den Ersatz von 50 % der an die SUVA geleisteten Zahlungen und begründete dies mit einem gleichteiligen Verschulden des Lenkers des Beklagtenfahrzeugs.

Die Beklagte berief sich ua auf das in § 44 Abs 1 des Schweizer Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (in der Folge: Schweizer UVG) in der zum Unfallszeitpunkt geltenden Fassung verankerte Familienhaftungsprivileg, das nur bei grobem Verschulden nicht zur Anwendung gelange, das dem Lenker des Beklagtenfahrzeugs jedoch nicht anzulasten sei. Aufgrund der absoluten Wirkung des Haftungsausschlusses sei der Klägerin der Regress verwehrt.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es hielt den Haftungsausschluss nach § 44 Abs 1 Schweizer UVG und die damit einhergehende Beschränkung des Regresses für den Rückgriffsanspruch der Klägerin nicht für relevant. Dem Lenker des Beklagtenfahrzeugs sei eine massive Reaktionsverspätung vorzuwerfen, der Lenker des Klagsfahrzeugs habe gegen § 20 Abs 1 StVO verstoßen. Eine Verschuldensteilung von 1 : 1 sei daher angemessen.

Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil dahin ab, dass es das Klagebegehren, soweit es die Ansprüche aufgrund der Zahlungen an die SUVA betraf, abwies. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.

Das Berufungsgericht gelangte zur grundsätzlichen Anwendung österreichischen Rechts und beurteilte den geltend gemachten Anspruch als solchen nach § 11 Abs 1 Satz 1 EKHG. Es verwies jedoch auch auf die Ausnahmebestimmung des Art 2 Z 6 HStVÜ und folgerte, dass der Haftungsausschluss nach § 44 Abs 1 Schweizer UVG auch im Regressverhältnis zwischen den Streitteilen anwendbar sei. Die näheren Umstände der Erstkollision hätten nicht festgestellt werden können, sodass von grober Fahrlässigkeit im Sinne dieser Vorschrift nicht ausgegangen werden könne. Der Klägerin stehe daher kein Rückgriffsanspruch zu.

Seinen Zulassungsausspruch begründete das Berufungsgericht damit, dass die von ihm vertretene Ansicht zur Maßgeblichkeit des im Schweizer Sozialversicherungsrecht geregelten Haftungsausschlusses in einem Spannungsverhältnis zur Entscheidung 4 Ob 35/83 stehe und ansonsten zur Frage der Geltung sozialversicherungsrechtlicher Haftungsausschlüsse und -beschränkungen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Klägerin ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. Auch in der Revision werden keine Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO dargetan:

1. Eine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO ist nur dann zu bejahen, wenn die Fassung des angefochtenen Urteils so mangelhaft ist, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann oder das Urteil mit sich selbst im Widerspruch steht oder für die Entscheidung keine Gründe angegeben sind ( E. Kodek in Rechberger , ZPO 4 § 477 Rz 12 mwN).

Die Klägerin sieht den Nichtigkeitsgrund zu Unrecht darin verwirklicht, dass sich dem angefochtenen Urteil „nicht mit Sicherheit“ entnehmen lasse, nach welcher Rechtsordnung das Berufungsgericht ihren Regressanspruch letztlich beurteilt habe. Entgegen dieser Behauptung ergibt sich aus den zweitinstanzlichen Entscheidungsgründen klar und eindeutig, dass das Berufungsgericht den Regressanspruch der Klägerin zwar nach österreichischem Recht, jedoch unter Berücksichtigung des im Schweizer UVG (in der damaligen Fassung) verankerten Haftungsausschlusses beurteilt hat. Auch der vorgenommene Vergleich des schweizerischen mit dem österreichischen Begriff der groben Fahrlässigkeit begründet keine Nichtigkeit.

2. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt ebenfalls nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

3. Kollisionsrecht:

3.1 Der kollisionsrechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts, ihr Rückgriffsanspruch unterliege österreichischem Recht, tritt die Klägerin ausdrücklich nicht entgegen. Sie stellt auch nicht in Frage, dass sich nach Schweizer Recht nicht bloß der Schädiger, sondern auch dessen Haftpflichtversicherer auf das Haftungsprivileg des § 44 Abs 1 Schweizer UVG (alt) berufen kann. Dass aber derartige Haftungsausschlüsse gemäß Art 2 Z 6 HStVÜ nach dem für die dort genannten Einrichtungen maßgebenden Recht anzuknüpfen sind, ergibt sich nicht nur aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung, sondern hat auch der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 2 Ob 40/15v SZ 2015/113 [III.4.1.2 zu den Haftungsbeschränkungen des § 5 Abs 1 VOEG]) bereits zum Ausdruck gebracht.

3.2 Die – im einschlägigen Schrifttum überdies einhellig abgelehnte (vgl die Kommentare von Schwimann in ZAS 1985/6, 67, sowie von Schlemmer, Haftungsausschluss bei Arbeitsunfall im Ausland, IPRax 1984, 339; ferner Neumayr/Huber in Schwimann/Kodek 4 VII § 332 ASVG Rz 122; Ofner in Schlosser/Fucik/Hartl, Handbuch des Verkehrsunfalls2 VI [2012] Rz 1010; Verschraegen in Rummel 3 II/6 § 48 IPRG Rz 10) – Entscheidung 4 Ob 35/83 JBl 1984, 506, hatte einen Schadenersatzanspruch des Geschädigten nach einem Verkehrsunfall österreichischer Arbeitskollegen in Deutschland zur Grundlage. Tragende Begründung für die Nichtanwendung der Ausnahmebestimmung des Art 2 Z 6 HStVÜ war damals insbesondere, dass sich das maßgebliche Haftungsprivileg ausschließlich auf das zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehende Rechtsverhältnis beziehe und keinen unmittelbaren sozialversicherungsrechtlichen Bezug, sondern nur eine arbeitsrechtliche Bedeutung habe.

3.3 Warum diese Erwägungen auch für das hier einem aus Schadenersatzzahlungen an eine öffentlich-rechtliche Unfallversicherungsanstalt (die SUVA) abgeleiteten Rückgriffsanspruch entgegengehaltene Familienhaftungs- und Regressprivileg nach Art 44 Abs 1 Schweizer UVG (alt) Geltung beanspruchen sollten, ist nicht ersichtlich und wird auch in der Revision nicht dargelegt. Die Klägerin zeigt in diesem Zusammenhang daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.

4. Ermittlung des Schweizer Rechts:

4.1 Ist fremdes Recht maßgebend, so ist es gemäß § 4 Abs 1 IPRG von Amts wegen zu ermitteln, wobei nach der demonstrativen Aufzählung in dieser Bestimmung als zulässiges Hilfsmittel dafür auch Sachverständigengutachten in Betracht kommen können. Dem Gericht stehen jedoch alle Erhebungsquellen offen. Es liegt in seinem Ermessen, wie es sich die notwendigen Kenntnisse des fremden Rechts verschafft (2 Ob 179/15k; 3 Ob 104/17s; Neumayr in KBB5 § 4 IPRG Rz 1). Mangelt es an der Ermittlung des fremden Rechts durch die Vorinstanzen, die nach § 4 Abs 1 IPRG von Amts wegen durchzuführen ist, so liegt darin ein Verfahrensmangel besonderer Art, der dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu unterstellen ist und zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen führt (3 Ob 104/17s; RIS‑Justiz RS0116580).

4.2 Die unterbliebene Einholung eines Rechtsgutachtens zum Vorliegen grober Fahrlässigkeit iSd § 44 Abs 1 Schweizer UVG vermag daher weder einen Mangel des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO zu begründen, noch führt sie zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, wenn sich das Berufungsgericht auf anderem Weg die erforderlichen Kenntnisse verschafft hat (vgl 2 Ob 179/15k). Ob dies zutrifft, bildet regelmäßig eine Frage des Einzelfalls (6 Ob 100/13v).

5. Grobe Fahrlässigkeit:

5.1 Nach § 3 IPRG ist fremdes Recht wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden; es kommt in erster Linie auf die dort von der Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis an. Es könnte der Rechtssicherheit widersprechen, wenn bei der Entscheidung des Rechtsstreits durch die inländischen Gerichte eine im ursprünglichen Geltungsbereich des maßgeblichen fremden Rechts in Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt worden ist (RIS‑Justiz RS0042940, RS0113594). Nur in dieser Hinsicht ist das Vorliegen einer nach § 502 Abs 1 ZPO qualifizierten Rechtsfrage denkbar, weil der Oberste Gerichtshof nicht zur Fortbildung fremden Rechts berufen ist (7 Ob 13/17p; 2 Ob 18/17m; 7 Ob 4/18z je mwN). Es gehört auch nicht zu seinen Aufgaben, einen Beitrag zur Auslegung ausländischen Rechts zu liefern (7 Ob 13/17p mwN). Dieser Aspekt ist hier von besonderer Bedeutung, weil Art 44 Abs 1 Schweizer UVG (alt) bereits mit Ende Februar 2003 außer Kraft getreten ist.

5.2 Im vorliegenden Fall stützte sich das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung, ob dem Lenker des Beklagtenfahrzeugs nach dem anzuwendenden Schweizer Recht grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, auf eine aktuelle Literaturquelle, die ihrerseits auf mehrere Entscheidungen des schweizerischen Bundesgerichts Bezug nimmt (Kessler in Honsell/Vogt/Wiegand, Basler Kommentar, Obligationenrecht6 [2015] Art 41 Rz 49). Soweit dies die Klägerin in ihrem Rechtsmittel mehrfach beanstandet, ist sie auf die Entscheidung des schweizerischen Bundesgerichts vom 8. 11. 2007, 2A.726/2006, zu verweisen, wonach der Begriff der Grobfahrlässigkeit iSd Art 44 Schweizer UVG grundsätzlich gleich wie im zivilrechtlichen Haftpflichtrecht zu verstehen ist. Grob fahrlässig handelt nach dieser Entscheidung, „wer elementare Vorsichtsgebote verletzt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen beachten würde“ (vgl BGE 119 II 443, 448). Das entspricht genau jener Rechtslage, die auch das Berufungsgericht zur Grundlage seiner Entscheidung nahm. Wenn es überdies Parallelen zum österreichischen Begriff der groben Fahrlässigkeit zu erkennen glaubte (vgl etwa die Beispiele bei Karner in KBB5 § 1294 Rz 11), so begründet dies noch keine Abweichung von gefestigter Rechtsprechung in der Schweiz, die eine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO bewirken könnte.

5.3 Den Beweis für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat immer derjenige zu erbringen, der sich darauf beruft (vgl BGE 108 II 318, BGE 107 II 167; vgl auch 2 Ob 27/99f; Danzl in KBB 5 § 1324 Rz 1), hier demnach die Klägerin. Verbleibende Unklarheiten gehen daher zu ihren Lasten. Das bezieht sich sowohl auf das tatsächliche, 2,5 sek allenfalls übersteigende Ausmaß der Reaktionsverzögerung, als auch auf die Freizeitgestaltung des getöteten Lenkers vor Fahrtantritt (insoweit liegt eine Negativfeststellung vor). Weder ein Übermaß an Ermüdung noch sonstige Gründe für die Unaufmerksamkeit des Lenkers gehen aus den Feststellungen des Erstgerichts hervor.

Das Berufungsgericht interpretierte die erstinstanzlichen Feststellungen dahin, dass die näheren Umstände der Erstkollision letztlich ungeklärt blieben. Diese Auslegung wirft unter den konkreten Umständen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf (RIS‑Justiz RS0118891). Die nur auf den möglichen Sekundenschlaf des Lenkers des Beklagtenfahrzeugs abstellende Argumentation der Klägerin vernachlässigt, dass auch eine alternative Unfallursache festgestellt worden ist.

5.4 Dass unter diesen tatsächlichen Prämissen die Verneinung grober Fahrlässigkeit iSd § 44 Schweizer UVG in der Anwendungspraxis schweizerischer Gerichte außerhalb jeglichen Beurteilungsspielraums liegen würde, vermag die Klägerin nicht aufzuzeigen. Die von ihr zitierte Entscheidung des schweizerischen Kassationshofs vom 30. 3. 2000, BGE 126 II 206, 207, hatte ein Verwaltungsverfahren über den Entzug des Führerausweises wegen Einnickens am Steuer zum Gegenstand, bezieht sich also nur auf eine der beiden in Betracht kommenden Unfallursachen. Diese Entscheidung enthält im Übrigen keine Aussage darüber, ob die dort für die Annahme schweren Verschuldens geltenden Kriterien auch jenen entsprechen, die für die Annahme grober Fahrlässigkeit im zivilrechtlichen Haftpflichtrecht maßgeblich sind. Auch in der Revision wird dazu nichts ausgeführt.

6. Da es somit der Lösung von Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht bedarf, ist die Revision zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Die verzeichnete Umsatzsteuer war nicht zuzusprechen, weil Leistungen eines österreichischen Rechtsanwalts für einen ausländischen Unternehmer nicht der österreichischen Umsatzsteuer unterliegen. Mit einer kommentarlosen Verzeichnung von 20 % Umsatzsteuer wird im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer angesprochen (RIS‑Justiz RS0114955). Da der Normalsteuersatz für die Schweiz nicht allgemein bekannt ist, könnte ausländische Umsatzsteuer nur zugesprochen werden, wenn Entsprechendes behauptet und bescheinigt würde, was hier nicht der Fall war (RIS‑Justiz RS0114955 [T4]; jüngst 8 Ob 12/17y).

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