OGH 2Ob179/15k

OGH2Ob179/15k27.10.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr.

Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** S*****, vertreten durch Dr. Klaus Estl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. R***** R*****, und 2. A*****, vertreten durch Dr. Roland Reichl, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 10.000 EUR sA und Feststellung (Streitinteresse 5.000 EUR), über den Rekurs der zweitbeklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 22. Juli 2015, GZ 22 R 169/15d‑52, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 2. April 2015, GZ 32 C 896/12f‑47, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0020OB00179.15K.1027.000

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 978,84 EUR (darin 163,14 EUR USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Am 12. 7. 2007 ereignete sich in Peschiera del Garda auf der Via Mantova ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker eines Motorrads und der Erstbeklagte als Lenker eines bei der in Italien ansässigen zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten Pkws beteiligt waren. Beide Fahrzeuge waren in Italien zum Verkehr zugelassen.

Das Erstgericht wies mit Beschluss vom 12. 7. 2012 die am 10. 7. 2012 eingebrachte Klage, soweit sie sich gegen den Erstbeklagten richtete, wegen örtlicher und internationaler Unzuständigkeit a limine zurück. Dieser Beschluss wurde rechtskräftig.

Von der zweitbeklagten Partei begehrte der Kläger zuletzt Zahlung von 10.000 EUR sA sowie die Feststellung ihrer Haftung für alle Folgen und Nachteile aus dem Unfall vom 12. 7. 2007.

Er brachte vor, der aus Mantua kommende und Richtung Peschiera del Garda fahrende Erstbeklagte sei auf Höhe eines näher bezeichneten Restaurants nach links abgebogen und habe dabei den entgegenkommenden Kläger übersehen. Dieser habe so schwere Verletzungen erlitten, dass er noch heute unter den Folgen leide. Bisher seien ihm nur 6.950 EUR „zugeflossen“. Die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts stützte der Kläger auf Art 9 Abs 1 lit b iVm Art 11 Abs 2 VO (EG) Nr 44/2001. Er habe seit 1998 seinen Hauptwohnsitz an der angegebenen Adresse in Österreich.

Die zweitbeklagte Partei erhob die Einrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Der Kläger habe im Zeitpunkt des Unfalls seinen Wohnsitz in Italien gehabt. Ferner wandte sie die Unzulässigkeit der Direktklage wegen Betreibung der „Direktregulierung“ iSv Art 149 Codice delle Assicurazioni Private (CdA) beim Fahrzeugversicherer des Klägers, ihre daraus resultierende mangelnde Passivlegitimation, Verjährung und ein gemäß Art 2054 Abs 2 Codice Civile (CC) zu vermutendes Mitverschulden des Klägers ein.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Es traf ausschließlich Feststellungen zum Wohnsitz des Klägers sowie zu dessen Korrespondenz mit dem „eigenen“ Versicherer, der eine Zahlung von 6.950 EUR leistete, und mit der zweitbeklagten Partei. In rechtlicher Hinsicht meinte es, dass der Sachverhalt grundsätzlich nach italienischem Recht zu beurteilen wäre. Das fremde Recht habe aber durch die Mitwirkung der Parteien und die Rechtsauskunft des Bundesministeriums für Justiz nur begrenzt und nicht zu allen relevanten Rechtsfragen ermittelt werden können. Die den Parteien freigestellte Einholung eines Rechtsgutachtens hätten sie trotz zweimaliger Fristerstreckung nicht beantragt und die erforderlichen Kostenvorschüsse nicht erlegt. Da es somit nicht gelungen sei, in angemessener Zeit das italienische Recht zu ermitteln, sei gemäß § 4 Abs 2 IPRG österreichisches Recht anzuwenden. Danach seien die Ansprüche des Klägers verjährt.

Das vom Kläger angerufene Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.

Es beurteilte die Verjährungsfrage ua anhand der durch das Bundesministerium für Justiz übermittelten Unterlagen nach italienischem Recht und gelangte zu dem Ergebnis, dass der Verjährungseinwand der zweitbeklagten Partei nicht berechtigt sei. Im fortgesetzten Verfahren werde sich das Erstgericht daher mit dem „inhaltlichen Vorbringen“ der Streitteile auseinanderzusetzen, die beantragten Beweise aufzunehmen und Feststellungen zum Unfallshergang sowie zu den behaupteten Verletzungen des Klägers zu treffen und die Berechtigung des Klagebegehrens nach italienischem Recht zu beurteilen haben.

Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erachtete das Berufungsgericht mit folgender Begründung für zulässig: 1. Es existiere noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage, „ob dem Erstgericht weitere Anstrengungen im Hinblick auf die Erhebung der italienischen Rechtsvorschriften zur Klärung der noch offenen Fragen zuzumuten sind, wenn der Kläger den aufgetragenen Kostenvorschuss nicht erlegt hat, und ob im Hinblick auf die bisher nicht aufklärbaren italienischen Rechtsvorschriften allenfalls doch österreichisches Recht anzuwenden ist“. 2. Es stelle sich zB die Frage, ob dem Kläger aus Art 144 CdA die direkte Klage gegen die gegnerische Versicherung weiter offen stehe, wenn er zunächst das Verfahren zur direkten Entschädigung eingeleitet und eine Zahlung erhalten habe. 3. Weiters sei unklar, ob sich die Unterbrechungswirkung der Feststellungsklage nach italienischem Recht auch auf den von der Klagsausdehnung am 3. 7. 2014 betroffenen Schmerzengeldbetrag erstrecke. 4. Schließlich sei „noch darauf zu verweisen“, dass die Anmeldung eines Fahrzeugs in Italien nur möglich sei, wenn auch ein Wohnsitz in Italien bestehe. Es stelle sich die Frage, ob der Kläger „überhaupt schutzwürdig“ iSd Art 9 Abs 1 lit b EuGVVO (alt) sei, oder ob in diesem Fall trotz des inländischen Wohnsitzes die inländische Gerichtsbarkeit zu verneinen sei.

Der von der zweitbeklagten Partei gegen den Aufhebungsbeschluss erhobene Rekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508 Abs 1 ZPO; RIS-Justiz RS0043685) nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Die zweitbeklagte Partei geht in ihrem Rechtsmittel nur auf die erste der vom Berufungsgericht als erheblich erachteten Rechtsfragen, mit keinem Wort aber auch auf die anderen Rechtsfragen ein. Selbst wenn daher das Berufungsgericht die Zulässigkeit des Rekurses insoweit zu Recht ausgesprochen haben sollte, ist diese nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dennoch nicht gegeben, wenn im Rechtsmittel nur solche Rechtsfragen geltend gemacht werden, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt (RIS-Justiz RS0102059). Letzteres trifft, wie zu zeigen ist, hier zu.

1. Vorauszuschicken ist, dass über die Einrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichts, auf welche die zweitbeklagte Partei in ihrem Rekurs zu Recht nicht mehr zurückkommt, bereits eine den Obersten Gerichtshof nach § 42 Abs 3 JN bindende Entscheidung vorliegt.

1.1 Zwar ist eine Bindung dann nicht gegeben, wenn die Vorinstanzen die Prozessvoraussetzung bloß implizit (nur) durch meritorische Behandlung des Klagsanspruchs und Fällung einer Sachentscheidung bejahten (vgl 4 Ob 160/11z SZ 2011/151 mwN; 1 Ob 246/14d; RIS-Justiz RS0046249 [T3, T7]). Sie besteht aber bereits dann, wenn sich ein Gericht nur in den Entscheidungsgründen mit der Prozessvoraussetzung auseinandergesetzt hat (RIS-Justiz RS0114196; Mayr in Rechberger , ZPO 4 § 42 JN Rz 11).

1.2 Im vorliegenden Fall haben beide Vorinstanzen in der Sache entschieden und sich in der Entscheidungsbegründung – wenn auch knapp und disloziert – mit der Einrede befasst. Das Erstgericht, das über die Einrede mündlich verhandelt (ON 11 und ON 24), dabei seine Rechtsansicht kundgetan (ON 11) und die Entscheidung über die Einrede angekündigt hatte (ON 24), hat seinem diesbezüglichen Entscheidungswillen durch die Wiedergabe der strittigen Frage und die (ausschließlich für die Zuständigkeitsfrage bedeutsame) ausdrückliche Feststellung des Wohnsitzes des Klägers nur zum Zeitpunkt der Klagseinbringung ausreichend deutlich Ausdruck verliehen. Das Berufungsgericht nahm in seiner Begründung ebenfalls ausdrücklich auf die Einrede Bezug und stellte unter Anführung des Art 9 Abs 1 lit b EuGVVO (alt) erkennbar auf den inländischen Wohnsitz des Klägers ab (vgl dazu das Urteil des EuGH vom 13. 12. 2007, C-463/06 , FBTO Schadeverzekeringen/Odenbreit ).

1.3 Die in der Begründung seines Zulassungsausspruchs gleichzeitig geäußerten Zweifel an der „Schutzwürdigkeit“ des Klägers (vierte Zulassungsfrage) sind infolge der eingetretenen Bindung daher einer inhaltlichen Erwiderung durch den Obersten Gerichtshof nicht zugänglich. Dennoch sei angemerkt, dass zeitgleich bestehende Wohnsitze des Klägers in Österreich und in Italien weder von den Parteien behauptet wurden, noch festgestellt worden sind.

2. Die zweitbeklagte Partei rügt als Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und im Rahmen der Rechtsrüge, dass das Berufungsgericht nicht begründet habe, weshalb es im Gegensatz zum Erstgericht die Anwendung italienischen Rechts für geboten halte.

2.1 Nun ist zwischen den Streitteilen völlig unstrittig, dass nach einem Verkehrsunfall in Italien unter Beteiligung zweier in Italien zugelassener Fahrzeuge nach Art 3 des Haager Straßenverkehrsübereinkommens italienisches Recht anzuwenden ist. Nach diesem Recht ist gemäß Art 8 Z 8 des Übereinkommens auch die Verjährungsfrage zu lösen.

2.2 Indem das Berufungsgericht im Einklang mit dieser unstrittigen Rechtslage die Verjährungsfrage nach italienischem Recht beurteilte und dem Erstgericht für das fortgesetzte Verfahren die Anwendung italienischen Rechts auftrug, hat es – wenngleich nur implizit, so doch unmissverständlich – klargestellt, dass es die Meinung des Erstgerichts über das Vorliegen der Voraussetzung des § 4 Abs 2 IPRG nicht teilt. Sollte diese Rechtsansicht unrichtig sein, würde dies zu einer unzutreffenden Anwendung des fremden Rechts führen, die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der Sache wahrzunehmen ist (vgl 4 Ob 122/06d; RIS-Justiz RS0040031). Dazu wird bei Behandlung der ersten Zulassungsfrage Stellung zu nehmen sein (Punkt 4.). Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens oder gar eine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO (zu deren Voraussetzungen vgl E. Kodek in Rechberger , ZPO 4 § 477 Rz 12) liegt aber keinesfalls vor.

3. Das Problem der Verjährung wird von der ersten Zulassungsfrage allerdings nicht erfasst, weil das Berufungsgericht den Verjährungseinwand unter Anwendung italienischen Rechts als „unberechtigt“ beurteilt und ihn somit aus seiner Sicht bereits abschließend erledigt hat.

3.1 Die zweitbeklagte Partei hält den zweitinstanzlichen Rechtsausführungen entgegen, dass für die Bestimmung der Verjährungsfrist die Art 2947 und 2943 CC maßgeblich gewesen wären. Sie übergeht dabei, dass sich das Berufungsgericht ohnedies auf diese Regelungen gestützt und unter Hinweis auf ein aktenkundiges Rechtsgutachten und eine Entscheidung des Corte di Cassazione auch begründet hat, weshalb es in Verbindung mit Art 590 Codice Penale zu einer fünfjährigen Verjährungsfrist gelangte. Auf diese Begründung geht die zweitbeklagte Partei in ihrem Rekurs nicht ein.

3.2 Mangels Leitfunktion des Obersten Gerichtshofs in Fragen des italienischen Verjährungsrechts wäre der Rekurs nur dann zulässig, wenn das ausländische Recht unzutreffend ermittelt oder eine in der italienischen Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt worden wäre oder hiebei grobe Subsumtionsfehler unterlaufen wären, die aus Gründen der Rechtssicherheit richtiggestellt werden müssten (vgl 2 Ob 10/03i [zu Art 2054 CC]; 2 Ob 37/15b mwN; RIS-Justiz RS0042940, RS0042948).

Mit der bloßen, durch kein Judikatur- oder Literaturzitat unterstützten Behauptung, richtigerweise hätte statt der fünfjährigen (Art 2947 Abs 1 CC) die zweijährige (Art 2947 Abs 2 CC) Verjährungsfrist angewendet werden müssen, vermag die zweitbeklagte Partei eine derartige korrekturbedürftige Fehlbeurteilung nicht aufzuzeigen.

3.3 Richtig ist, dass das Berufungsgericht das Datum des Anspruchsschreibens an die zweitbeklagte Partei (Beilage ./F) versehentlich mit dem Datum des Unfalls statt mit dem richtigen Datum 7. 10. 2008 wiedergegeben hat. Die vom Berufungsgericht angenommene Unterbrechungswirkung dieses Schreibens sowie die daraus abgeleiteten Rechtsfolgen (Art 2943 Abs 4 CC; Art 2945 Abs 1 CC) werden im Rekurs aber nicht in Abrede gestellt. Ausgehend vom richtigen Datum des Anspruchsschreibens ist daher umso weniger Verjährung eingetreten. Der gerügten Aktenwidrigkeit mangelt es an der erforderlichen Entscheidungsrelevanz.

3.4 Auf die im Zusammenhang mit der Verjährung stehende dritte Zulassungsfrage geht der Rekurs, wie erwähnt nicht ein. Insgesamt bieten die Rekursausführungen daher keinen Anhaltspunkt auf eine iSd § 502 Abs 1 ZPO korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Verjährungseinwands durch das Berufungsgericht.

4. Zur ersten Zulassungsfrage:

4.1 Ist fremdes Recht maßgebend, so ist es nach § 3 IPRG von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden. Es ist gemäß § 4 Abs 1 IPRG von Amts wegen zu ermitteln, wobei nach der demonstrativen Aufzählung in dieser Bestimmung zulässige Hilfsmittel dafür auch die Mitwirkung der Beteiligten, Auskünfte des Bundesministeriums für Justiz und Sachverständigengutachten sind. Dem Gericht stehen jedoch alle Erhebungsquellen offen (Neumayr in KBB4 § 4 IPRG Rz 1). Es muss sich die entsprechenden Kenntnisse von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens selbst verschaffen (RIS-Justiz RS0040189, RS0045163). Ungeachtet der in § 4 Abs 1 IPRG vorgesehenen Mitwirkungspflichten treffen die Parteien keine Behauptungs- und Beweis- oder Bescheinigungspflichten zum fremden Recht (4 Ob 122/06d), die Ablehnung der Mithilfe bleibt sanktionslos (Neumayr in KBB4 § 4 IPRG Rz 1). Wie sich das Gericht die notwendigen Kenntnisse des fremden Rechts verschafft, liegt in seinem Ermessen (4 Ob 30/15p mwN).

4.2 Die in § 4 Abs 1 IPRG normierte amtswegige Ermittlungspflicht besteht nicht unbeschränkt; sie ist insbesondere an die jeweiligen verfahrensrechtlichen Möglichkeiten und Schranken gebunden, wobei die Angemessenheit der Frist iSd § 4 Abs 2 IPRG von der Dringlichkeit des Einzelfalls abhängt (RIS-Justiz RS0040200). In nicht dringlichen Fällen darf die Frist nicht zu knapp bemessen werden, die sofortige Anwendung österreichischen Rechts ohne vorherige ernsthafte Bemühung, das bedeutsame ausländische Sachrecht zu ermitteln, ist unzulässig (4 Ob 225/12k mwN).

4.3 Die Frage nach der gebotenen Intensität und der angemessenen Dauer der nach den Grundsätzen der Rechtsprechung erforderlichen Bemühungen zur Ermittlung des fremden Rechts entzieht sich einer allgemeinen Aussage des Obersten Gerichtshofs. Sie lässt sich typischerweise nur nach den Umständen des konkreten Einzelfalls beantworten und wirft deshalb, von einer gravierenden Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen abgesehen, keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.

Eine gravierende Fehlbeurteilung ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Seiner Auffassung nach sind die noch ungeklärten Rechtsfragen im fortgesetzten Verfahren nach italienischem Recht zu lösen.

(a) Diese dem Erstgericht überbundene Rechtsansicht beruht, was die Klärung des Verschuldens am Unfall, die Höhe eines allenfalls zustehenden Schmerzengelds und die Berechtigung des Feststellungsbegehrens anlangt, schon deshalb auf keiner korrekturbedürftigen Fehleinschätzung der Rechtslage, weil das Erstgericht zu diesen Themen bisher weder den Sachverhalt geklärt noch Erhebungen zur italienischen Rechtslage gepflogen hat.

(b) Mit dem Einwand der mangelnden Passivlegitimation nach der (gescheiterten) „Direktregulierung“ iSv Art 149 CdA hat sich auch das Berufungsgericht inhaltlich nicht befasst (unverständlich daher der zweite Zulassungsgrund). Der dem Erstgericht erteilte Auftrag zur Befassung mit dem „inhaltlichen Vorbringen“ der Streitteile umfasst jedenfalls auch diesen unerledigten Sacheinwand. Soweit daraus zu folgern ist, dass das Berufungsgericht das Bemühen des Erstgerichts zur Klärung der maßgeblichen italienischen Rechtslage als noch nicht ausreichend erachtet, hält sich diese Rechtsansicht im Rahmen der erörterten Rechtsprechung. Eine besondere Dringlichkeit ist nach den gegebenen Umständen nicht erkennbar (vgl 2 Ob 129/89 [Verkehrsunfall in Nigeria]). Ob das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren gemäß der Empfehlung des Bundesministeriums für Justiz doch noch ein Rechtsgutachten einholt oder sich die erforderlichen Kenntnisse auf anderem Weg zu verschaffen versucht, steht in seinem Ermessen und ist nicht entscheidend. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die Parteien sich zum Erlag eines Kostenvorschusses bereit finden oder nicht, weil sie – wie erörtert – trotz ihrer Mitwirkungspflicht keine Beweislast für das fremde Recht trifft.

(c) Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass es sich beim Einwand der „Unzulässigkeit“ der Direktklage (wegen der „Direktregulierung“ durch den eigenen Versicherer) und der daraus abgeleiteten mangelnden Passivlegitimation um einen rechtsvernichtenden Einwand der zweitbeklagten Partei handelt, der auf einer Besonderheit des italienischen Haftpflichtversicherungsrechts beruht. Sollte die Rechtslage daher trotz umfassender Bemühungen tatsächlich nicht geklärt werden können, könnte dies jedenfalls nicht zur Abweisung des Klagebegehrens führen.

5. Da es der Klärung von Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht bedurfte, ist der Rekurs als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO (RIS-Justiz RS0123222). Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte