OGH 3Ob61/73 (RS0044244)

OGH3Ob61/7310.4.1973

Rechtssatz

Enthält ein Beschluß die Bestätigung (Ablehnung der Befriedigungsexekution) und eine Abänderung (Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung), so liegt zwischen den Gegenständen der Entscheidungen ein innerer Zusammenhang vor, das es darüber, ob das Urteil, auf Grund dessen um Bewilligung der Exekution angesucht wurde, vollstreckbar ist und ob demnach dem Hauptbegehren oder dem Eventualantrag stattzugeben ist, nur eine einheitliche Entscheidung geben kann (vgl SZ 30/77; SZ 33/55). Auch der bestätigende Teil ist daher durch Revisionsrekurs anfechtbar.

Normen

ZPO §528 C1
ZPO §528 C4

3 Ob 61/73OGH10.04.1973
6 Ob 79/18pOGH24.05.2018

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19730410_OGH0002_0030OB00061_7300000_004

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