European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00074.18F.0425.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht wies die Anträge der nunmehrigen Rechtsmittelwerber als unzulässig zurück. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig sei. Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde dem Vertreter der Einschreiter am 1. Februar 2018 zugestellt.
Der am 1. März 2018 (unvollständig) per Fax und am 9. März 2018 verbessert mittels WEB-ERV eingebrachte (als „Revision“ bezeichnete) „außerordentliche“ Revisionsrekurs der Einschreiter ist jedenfalls unzulässig und zudem verspätet.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 78 EO sind auch im Exekutionsverfahren die allgemeinen Bestimmungen der ZPO (unter anderem) über das Rechtsmittel des Rekurses anzuwenden. Die Revisionsrekursbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gilt daher auch im Exekutionsverfahren (RIS‑Justiz RS0002511; RS0002321; RS0012387 [T14 bis T16]; Jakusch in Angst , EO 3 § 65 Rz 20 mwN) und macht den Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, soweit nicht einer der – hier nicht verwirklichten – Ausnahmefälle gegeben ist (RIS‑Justiz RS0012387 [T13 bis T16]; 3 Ob 102/17x; jüngst 3 Ob 57/18f mwN).
Außerdem beträgt die Rekurs- und Revisionsrekursfrist im Exekutionsverfahren – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen – 14 Tage (§ 78 EO iVm § 521 Abs 1 erster Satz ZPO; RIS‑Justiz RS0118952; jüngst 3 Ob 17/18y). Die „außerordentliche Revision“ vom 1. März 2018 wurde daher lange nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, die am 15. Februar 2018 endete, erhoben.
Das unzulässige und auch verspätete Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)