European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00057.18F.0321.000
Spruch:
Der „Rekurs“ wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht bewilligte aufgrund einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 19. Dezember 2017 der betreibenden Partei gegen die verpflichteten Parteien die Unterlassungsexekution und verhängte über die verpflichteten Parteien Geldstrafen von jeweils insgesamt 20.000 EUR.
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der verpflichteten Parteien nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Das von den betreibenden Parteien nach einem Verbesserungsverfahren erkennbar gegen die Rekursentscheidung gerichtete Rechtsmittel („Rekurs“) ist unzulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist im Exekutionsverfahren – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig (RIS‑Justiz RS0012387 [T13, T16]; jüngst 3 Ob 216/17m und 3 Ob 218/17f mwN).
Das Rechtsmittel ist aus diesem Grund zurückzuweisen.
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