OGH 3Ob17/18y

OGH3Ob17/18y21.2.2018

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Bernhard Scharmüller, Rechtsanwalt in Linz, gegen die verpflichtete Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Gerald Otto Gottsbachner, Rechtsanwalt in Eferding, wegen Unterlassung (§ 355 EO), über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 28. November 2017, GZ 14 R 181/17m‑57, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 7. September 2017, GZ 25 E 1316/16y‑53, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00017.18Y.0221.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht bewilligte der Betreibenden die Exekution nach § 355 Abs 1 EO und verhängte in mehreren rechtskräftigen Beschlüssen über die Verpflichtete Geldstrafen von insgesamt 202.000 EUR. Aufgrund ihrer Stundungsanträge gewährte das Erstgericht der Verpflichteten die Zahlung der Geldstrafen in 60 monatlichen Raten. Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung im abweisenden Sinn ab und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde der Verpflichteten am 14. 12. 2017 zugestellt.

Der dagegen am 11. 1. 2018 im Elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte Revisionsrekurs der Verpflichteten ist verspätet. Die (Revisions-)Rekursfrist beträgt auch im Exekutionsverfahren – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen – 14 Tage (RIS-Justiz RS0118952). Sie endete für die Verpflichtete daher am 28. 12. 2017, weil die Bestimmungen über die Hemmung von Fristen nach § 222 ZPO im Exekutionsverfahren nicht anzuwenden sind (§ 78 Abs 2 EO). Der demnach verspätete Revisionsrekurs ist somit zurückzuweisen.

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