OGH 5Ob214/17g

OGH5Ob214/17g21.12.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A***** A*****, 2. S***** A*****, 3. M***** A*****, vertreten durch Dr. Julius Brändle, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen 60.855,95 EUR (Revisionsinteresse 44.045,65 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 5. Oktober 2017, GZ 2 R 97/17g‑179, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0050OB00214.17G.1221.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

Mit seinem Urteil bestätigte das Berufungsgericht die Entscheidung des Erstgerichts, mit dem dieses das Klagebegehren mangels Fälligkeit des Werklohns zur Gänze abwies, weil die von den Klägern gelegte Rechnung nicht überprüfbar sei, und dieser Mangel auch im Verfahren vor dem Erstgericht nicht beseitigt werden habe können.

In ihrem außerordentlichen Rechtsmittel wenden sich die Kläger nicht mehr gegen die Beurteilung der Vorinstanzen, die von ihnen gelegte Schlussrechnung könne einer inhaltlichen Prüfung nicht unterzogen werden, sondern machen geltend, ein Betrag von 44.045,65 EUR sei konstitutiv anerkannt worden. Damit sprechen sie aber keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung an.

Rechtliche Beurteilung

1.1 Das (konstitutive) Anerkenntnis ist ein Feststellungsvertrag, in dem eine Partei durch einseitiges Nachgeben das von ihr bezweifelte Recht in vollem Umfang zugesteht (RIS‑Justiz RS0032818; RS0032406 ua). Es ist ein selbständiger Verpflichtungsgrund, wenn der Anerkennende das Recht vorher bestritten oder doch ernsthaft bezweifelt hat (RIS‑Justiz RS0032541; RS0032792 [T3]; RS0032496 [T7] ua). Durch ein konstitutives Anerkenntnis wird die anerkannte Forderung begründet, auch wenn sie bisher nicht bestanden hat (RIS‑Justiz RS0032319).

1.2 Ob ein konstitutives (oder nur ein deklaratorisches) Anerkenntnis vorliegt, ist durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln. Dabei sind vor allem die verfolgten Zwecke, die beiderseitige Interessenlage und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses maßgebend (RIS‑Justiz RS0017965; RS0032666).

2. Nach Ansicht der Kläger soll es ein konstitutives Anerkenntnis begründen, weil der Bauleiter der Beklagten einen Betrag aus der Schlussrechnung über ihre Leistungen beim hier gegenständlichen Bauvorhaben freigegeben habe, der bis auf 44.045,65 EUR auch beglichen worden sei. Sie behaupteten aber nicht einmal, dass zum Zeitpunkt der Rechnungslegung über ihre Leistungen bereits ein Streit der Parteien über die Berechtigung ihrer Forderung aus der Schlussrechnung vorgelegen habe, der durch die Freigabe eines Teilbetrags daraus bereinigt werden sollte. Eine solche Ausgangslage wäre aber unabdingbare Voraussetzung für ein konstitutives Anerkenntnis als selbständiger Verpflichtungsgrund (zur Schlussrechnung: 8 Ob 560/89). Damit liegt aber auch keine – wie sie meinen – aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit aufzugreifende Fehlbeurteilung der Vorinstanzen vor, wenn diese ein Anerkenntnis verneinten. Ist ein Streit über Ansprüche noch gar nicht entstanden und bestand daher gar keine Ursache, einen solchen Streit durch Schaffung eines neuen, selbständigen Verpflichtungsgrundes zu bereinigen, ist kein Grund vorhanden, ein Anerkenntnis anzunehmen (RIS-Justiz RS0032841).

3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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