OGH 3Ob207/17p

OGH3Ob207/17p22.11.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.

 Hoch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Jensik, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat MMag. Matzka als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei S*****, vertreten durch Dr. Thomas Krankl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei C*****, vertreten durch Mag. Eva Plaz, Rechtsanwältin in Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 6. Juni 2017, GZ 44 R 256/17y, 257/17w‑95, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0030OB00207.17P.1122.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach der

ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gibt es keine Bindung des Zivilrichters an ein freisprechendes Strafurteil, und zwar selbst dann, wenn aufgrund des Beweisverfahrens vom Strafgericht festgestellt wurde, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat gar nicht begangen hat (RIS‑Justiz

RS0106015 [T3, T10])

. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Beklagte als Geschädigte dem Strafverfahren gegen den Kläger als Privatbeteiligte angeschlossen hat (7 Ob 2309/96a).

Die Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 EMRK steht einer selbständigen Beurteilung der Tatfrage in einem nachträglichen Zivilprozess nicht entgegen (RIS‑Justiz

RS0106015 [T4]). Die Begründung der vom Revisionswerber angesprochenen (eine nicht gewährte Haftentschädigung nach dem StEG 1969 betreffenden) Entscheidung des EGMR vom 21. März 2000, Rushiti , ÖJZ 2001/5, fußte, wie der Oberste Gerichtshof bereits dargelegt hat, auf dem im damaligen österreichischen Recht bestehenden engen Konnex zwischen strafrechtlicher Verantwortung und Freispruch einerseits und Haftentschädigung andererseits und bezog sich deshalb nur auf das Strafverfahren, weshalb diese Judikatur für das Zivilverfahren keine Geltung haben kann (3 Ob 199/07x; 2 Ob 173/13z = RIS-Justiz

RS0106015 [T11]).

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