OGH 9Ob163/02i (RS0117148)

OGH9Ob163/02i21.2.2022

Rechtssatz

Bei der (unentgeltlichen) Eigentumsübertragung von Liegenschaften beziehungsweise Liegenschaftsanteilen durch Verwandte eines Ehegatten kommt der von der Rechtsprechung entwickelten Zweifelsregel, nach der mangels abweichender Widmung im Allgemeinen davon auszugehen sei, dass mit solchen Zuwendungen nur der mit dem Schenker verwandte Ehegatte begünstigt werden soll, keine Bedeutung zu. Anders als bei Geldgeschenken oder Arbeitsleistungen liegt regelmäßig eine eindeutige Widmung (hier: Hälfteeigentum für jeden Ehegatten) vor.

Normen

EheG §82 Abs1 Z1

9 Ob 163/02iOGH18.09.2002
6 Ob 164/06wOGH14.09.2006

Vgl auch

6 Ob 31/07pOGH21.02.2008
2 Ob 25/10fOGH22.12.2010

Auch; Beisatz: In diesem Fall kommt es ausschließlich darauf an, wer nach der konkreten Vertragsgestaltung Vertragspartner des Geschenkgebers ist. (T1); Veröff: SZ 2010/164

1 Ob 46/13sOGH11.04.2013

nur: Bei der (unentgeltlichen) Eigentumsübertragung von Liegenschaften beziehungsweise Liegenschaftsanteilen durch Verwandte eines Ehegatten kommt der von der Rechtsprechung entwickelten Zweifelsregel, nach der mangels abweichender Widmung im Allgemeinen davon auszugehen sei, dass mit solchen Zuwendungen nur der mit dem Schenker verwandte Ehegatte begünstigt werden soll, keine Bedeutung zu. (T2)

1 Ob 137/17dOGH30.08.2017

Vgl; Beisatz: Eine eindeutig gewidmete (anteilige) Zuwendung ist wertmäßig im Sinne des § 82 Abs 1 Z 1 EheG derart zu berücksichtigen, dass demjenigen Ehegatten, der damit bedacht war, der bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft noch fortwirkende Beitrag aus dem der Aufteilung nicht unterliegenden Vermögen rechnerisch vorweg zuzuweisen ist (so schon 1 Ob 247/14a). (T3)<br/>Beisatz: Unterliegt ein Vermögensgegenstand – hier die Liegenschaft mit der Ehewohnung – der Aufteilung, kann eine solche „Vorwegzuweisung“ auch unterbleiben, soweit die Beiträge beider Ehegatten aus nicht der Aufteilung unterliegendem Vermögen gleich hoch sind, soferne es insgesamt zu einer Aufteilung im Verhältnis 1 : 1 kommt; ein solches Vorgehen führt rechnerisch zu keinem anderen Ergebnis. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Hälfteanteil an der Liegenschaft mit Ehewohnung; Geldgeschenke. (T5)

1 Ob 64/18wOGH30.04.2018

Beis wie T1

1 Ob 191/18xOGH17.10.2018
1 Ob 14/22yOGH21.02.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Schenkungsweise Übertragung einer Liegenschaft während der aufrechten Ehe an den Mann von den Großeltern der Frau. (T6)

Dokumentnummer

JJR_20020918_OGH0002_0090OB00163_02I0000_001

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