OGH 6Ob183/16d

OGH6Ob183/16d29.8.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH *****, vertreten durch Dr. Andreas König und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Helena Marko, Rechtsanwältin in Wien, wegen 84.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 4. August 2016, GZ 2 R 73/16a‑40, in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0060OB00183.16D.0829.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der Beklagten zeigt keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.

1. Unerheblich sind die Ausführungen der Revisionswerberin, dass der Geschäftsführer der Klägerin die Vertretungsbefugnis Mag. G*****s aus dem Firmenbuch nicht ableiten konnte, war doch dieser nach den Feststellungen des Erstgerichts – sei es als Geschäftsführer, sei es als Bevollmächtigter – Vertretungsberechtigter der Beklagten, als er in deren Namen der Klägerin den Auftrag erteilte und die Honorarvereinbarung schloss. Der Zeitpunkt der Verschriftlichung der Vereinbarung ist rechtlich ohne Bedeutung, weil schon die mündliche Vereinbarung trotz des noch nicht beendeten Insolvenzverfahrens für die Streitteile verbindlich und nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens wirksam war (§ 3 IO; RIS‑Justiz RS0063784; RS0063803; RS0063831).

2.1. Das in § 879 Abs 2 Z 2 ABGB normierte Verbot der quota litis gilt neben Rechtsanwälten und Notaren auch für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (7 Ob 8/06m). Normzweck ist der Schutz des Klienten davor, dass der Rechtsfreund die Ungewissheit des Verfahrensausgangs, dessen Aussichten für den Klienten schwieriger abzuschätzen sind, spekulativ ausnützt (10 Ob 91/00f). Zulässig ist die Vereinbarung eines mit einem bestimmten Prozentsatz des gesamten „Streitwerts“ festgelegten Pauschalhonorars (RIS‑Justiz RS0114403). Das Verbot betrifft nur die Quotenbeteiligung am Erfolg, aber nicht die Vereinbarung eines Erfolgshonorars an sich (RIS-Justiz RS0016810). Ist aber für den Fall des Nichterfolgs gar kein oder nur ein unverhältnismäßig geringes Honorar vereinbart, greift die Nichtigkeitssanktion des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB (7 Ob 8/06m).

2.2. Nach den Feststellungen haben die Streitteile nicht einen Teil des ersiegten Betrags als Honorar, sondern ein Erfolgshonorar von 70.000 EUR zuzüglich Umsatzsteuer und für den Fall des Nichterfolgs ein Honorar nach Zeitaufwand vereinbart. Nach den nicht revisiblen Feststellungen des Erstgerichts gingen beide Streitteile im Zeitpunkt des Vertragsschlusses davon aus, dass die Rückforderung von bereits entrichteter Umsatzsteuer in Höhe von 757.907,84 EUR aus einer von den Finanzbehörden beim Leistungsempfänger nicht anerkannten Leistung der Beklagten ein langwieriges Verfahren nach sich ziehen werde. Im Hinblick auf diesen Umstand und darauf, dass der notwendige Aufwand zur Durchsetzung des Umsatzsteuerguthabens (bis hin zur Anrufung des Verwaltungsgerichtshofs oder des Verfassungsgerichtshofs) nicht einschätzbar war, ist die Beurteilung der Vorinstanzen vertretbar, dass das Pauschalhonorar nicht unverhältnismäßig überhöht ist.

2.3. Vor diesem Hintergrund sind entgegen der Ausführungen der Revision weder die Tatbestands-voraussetzungen des § 879 Abs 1 ABGB (vgl RIS‑Justiz RS0038374; RS0055881; RS0038770) noch jene des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB oder des § 934 ABGB gegeben.

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