OGH Bkd13/70 (RS0055881)

OGHBkd13/7028.9.1970

Rechtssatz

Nach den Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes haben Honorarvereinbarungen, die die durchschnittlichen Tarifsätze übersteigen in angemessenem Verhältnis zum Arbeitsaufwand und zum Erfolg zu stehen. Die Überschreitung des angemessenen Verhältnisses bildet das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes.

Normen

DSt 1872 §2 C1

Bkd 13/70OGH28.09.1970

Veröff: AnwBl 1974,129

Bkd 53/75OGH01.12.1975
Bkd 13/77OGH07.11.1977

Vgl; Beisatz: Nur dann ist ein Disziplinarvergehen anzunehmen, wenn ein Rechtsanwalt die Kosten maßlos überhöht. (T1)

Bkd 49/79OGH01.10.1979

Gegenteilig; Beisatz: Bei Kosteneinforderungen ist der Anwalt in "eigener Sache", nicht aber in Ausübung seines Rechtsanwaltsberufes tätig. (T2)

Bkd 31/85OGH10.06.1985

Vgl auch; Beisatz: § 50 RL-BA 1977. (T3) Veröff: AnwBl 1986,464

16 Bkd 2/06OGH12.06.2006

Auch; nur: Nach den Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes haben Honorarvereinbarungen, die die durchschnittlichen Tarifsätze übersteigen in angemessenem Verhältnis zum Arbeitsaufwand und zum Erfolg zu stehen. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19700928_OGH0002_000BKD00013_7000000_001

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