OGH 1Ob101/17k

OGH1Ob101/17k28.6.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj A***** B*****, geboren am ***** 2014, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters M***** B*****, vertreten durch Dr. Andrea Fruhstorfer, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. Dezember 2016, GZ 43 R 628/16w‑60, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 10. November 2016, GZ 2 Ps 79/15i‑55, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00101.17K.0628.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Nachdem die Mutter im Februar 2015 mit ihren Kindern in ein Frauenhaus gezogen war, waren dem Vater mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Erstgerichts vom 10. September 2015 begleitete Kontakte zu seinem damals fast elf Monate alten Sohn in der Dauer von einer Stunde einmal wöchentlich eingeräumt worden. Seinen im Dezember 2015 gestellten Antrag, ihm Kontakte ohne Besuchsbegleitung zu gewähren, wiesen die Vorinstanzen ab.

Rechtliche Beurteilung

Bei der Entscheidung über das Kontaktrecht ist das Wohl des Kindes ausschlaggebend (RIS‑Justiz RS0047958; RS0048062 [T3]; RS0087024). Im Konfliktfall hat das Interesse eines Elternteils gegenüber dem Wohl des Kindes zurückzutreten (RIS‑Justiz RS0048062; RS0048068 [T3]). Der Entscheidung, ob und inwieweit einem Elternteil ein Kontaktrecht eingeräumt wird, kommt als eine jeweils nach dem Umständen des Einzelfalls zu treffende keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG zu, wenn sie nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt (RIS‑Justiz RS0097114; RS0087024; 4 Ob 245/16g = RS0115719 [T15] = RS0007101 [T20]). Davon kann hier keine Rede sein.

Zwar behauptet der Vater in seinem Revisionsrekurs, das Rekursgericht sei, als es ein unbegleitetes Besuchsrecht abgelehnt habe, „entscheidend“ von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen, gäbe es doch „keinen gewichtigen Grund“ für die Anordnung der Begleitung, jedoch erwähnt er dabei allein die für ihn günstigen Umstände und lässt die für ihn nachteiligen außer Acht. So führt er für seinen Standpunkt ins Treffen, dass er eine Erziehungsberatung in Anspruch genommen habe und die Kontakte zwischen ihm und seinem Sohn als harmonisch beschrieben würden, und legt dar, bei den Besuchen werde ein Kontakt mit der Mutter vermieden, sodass keine Konfliktsituationen entstehen könnten. Damit übergeht er ua aber schon, dass er sich nicht (immer) an das zeitlich versetzte Kommen und Gehen mit der Mutter gehalten hat (um ihr ein unbeobachtetes und unbegleitetes Entfernen zu ihrem Aufenthalt zu ermöglichen), sich bei den Besuchskontakten als „weniger zuverlässig“ erwiesen hat, manchmal verspätet gekommen ist oder kurzfristig abgesagt hat. Neben der Unzuverlässigkeit des Vaters steht zudem fest, dass er während der Kontakte im Umgang mit dem Kind unsicher ist und das gemeinsame Spiel immer wieder abbricht, dass sich der Sohn an die Besuchsbegleiterin wendet sowie nach wie vor kein Beziehungsaufbau zwischen Vater und Sohn zu beobachten ist. Der Vorhalt, das Rekursgericht habe sich bei den Ausführungen über den Umgang mit dem Kind auf „lange zurückliegende Berichte (Mai 2016)“ berufen, trifft nicht zu. Gerade für den Umstand, dass der Vater im Umgang mit dem Kind über wenig Erfahrung und Einfühlungsvermögen verfügt und er der Unterstützung bedarf, verwies das Rekursgericht nicht auf einen, sondern auf mehrere Berichte, insbesondere auch auf den zuletzt (Ende September 2016) beim Erstgericht eingelangten. Angesichts der derzeitigen Sachlage hält sich die Entscheidung der Vorinstanzen, dem Vater nur begleitete Besuchskontakte zu gewähren, innerhalb des ihnen zur Beurteilung des Kindeswohls eingeräumten Ermessensspielraums.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 letzter Satz AußStrG).

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