OGH 1Ob63/17x

OGH1Ob63/17x26.4.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17–19, gegen die Antragsgegnerin K***** GmbH, *****, vertreten durch die Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH, Graz, wegen Festsetzung einer Entschädigung nach § 117 WRG (Streitwert 108.467,14 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 17. Februar 2017, GZ 2 R 19/17g‑8, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 13. Dezember 2016, GZ 17 Nc 11/16w‑4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00063.17X.0426.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der zuständige Fachsenat des Obersten Gerichtshofs hat sich mit der in seine Spezialkompetenz fallenden, von der Antragstellerin erneut aufgeworfenen Frage des Beginns des Fristenlaufs für die Anrufung des Außerstreitrichters wegen der Neufestsetzung der Entschädigung nach § 117 Abs 4 WRG bereits in zwei – von den Vorinstanzen auch zitierten – Entscheidungen ausführlich beschäftigt und ausgesprochen, dass diese Frist bei Bekämpfung eines Bescheids, der neben der Entschädigung auch die Erlaubnis des entschädigungsbegründenden Eingriffs (etwa die wasserrechtliche Bewilligung oder die Einräumung eines Zwangsrechts) beinhaltet, nicht schon mit der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung und daher vor endgültigem Feststehen der Bewilligung oder des Zwangsrechts zu laufen beginnt (1 Ob 95/07p = SZ 2007/89 und 1 Ob 178/14d; RIS-Justiz RS0122231). Die Entscheidung 1 Ob 178/14d des erkennenden Senats erging im Übrigen bereits auf Basis der aktuellen Rechtslage (nach dem Verwaltungsgerichtsbarkeits‑Anpassungsgesetz – Umwelt, Abfall, Wasser BGBl I 97/2013). Weder liegen gegenteilige Entscheidungen dazu vor, noch stießen diese Judikate auf Kritik in der Lehre (zust Kerschner, Aktuelle Rechtsfragen für den Sachverständigen – 2015, Sachverständige 2015, 121 ff [125 f]; Wilhelm, Glosse zu 1 Ob 95/07p, ecolex 2007/293, 684). Neue Argumente, die erhebliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidungen wecken könnten (RIS-Justiz RS0103384 [T4]) kann die Revisionsrekurswerberin nicht vortragen. Ihr Einwand, es sei dem zu 1 Ob 95/07p zugrunde liegenden Fall eine andere gesetzliche Bestimmung zu Grunde gelegen, nämlich eine Entscheidung der Wasserrechtsbehörde erster Instanz gemäß § 34 WRG, ist insofern nicht nachvollziehbar, als das WRG an mehreren Stellen, darunter in § 34 Abs 4 WRG gleichermaßen wie auch in der im vorliegenden Fall herangezogenen Bestimmung des § 60 Abs 2 WRG, für die Festsetzung der angemessenen Entschädigung ausdrücklich auf § 117 WRG („Entschädigungen und Beiträge“) verweist. Dass die Frist für die Anrufung des Außerstreitrichters nach § 117 Abs 4 WRG nicht schon mit der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheids zu laufen beginnt, wenn die darin angeordnete Einschränkung (im Verwaltungsweg) bekämpft wurde, gilt nicht nur für Bescheide, mit denen Nutzungsbeschränkungen nach § 34 Abs 1 WRG auferlegt werden, sondern für alle neben der Entschädigung nach §§ 117 f WRG auch die den entschädigungsbegründenden Eingriff bewilligenden und insoweit bekämpften Bescheide der Wasserrechtsbehörde erster Instanz.

Da die Antragstellerin keine Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG darlegen kann (vgl RIS‑Justiz RS0103384 [T10]), ist ihr Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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