97. Bundesgesetz, mit dem das Emissionszertifikategesetz 2011, das Bundesluftreinhaltegesetz, das Umweltinformationsgesetz, das Bundes-Umwelthaftungsgesetz, das Chemikaliengesetz 1996, das Altlastensanierungsgesetz, das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 und das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Umwelt, Abfall, Wasser)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Emissionszertifikategesetzes 2011
Das Emissionszertifikategesetz 2011, BGBl. I Nr. 118, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 5 erster Satz entfällt.
2. In § 4 Abs. 5 zweiter Satz wird die Wortfolge „Eintritt der Rechtskraft“ ersetzt durch das Wort „Erlassung“.
3. Nach § 49 wird folgender § 49a samt Überschrift eingefügt:
„Rechtsmittel
§ 49a. (1) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Verwaltungsgericht.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann gegen Beschlüsse und Erkenntnisse eines Verwaltungsgerichts nach diesem Bundesgesetz wegen Rechtswidrigkeit Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
(3) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind schriftliche Ausfertigungen sämtlicher Beschlüsse und Erkenntnisse eines Verwaltungsgerichts nach diesem Bundesgesetz unverzüglich zuzustellen.“
4. Dem § 59 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 4 Abs. 5 sowie § 49a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Bundesluftreinhaltegesetzes
Das Bundesluftreinhaltegesetz, BGBl. I Nr. 137/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:
1. § 1a Abs. 1 lautet:
„§ 1a. (1) Materialien im Sinne dieses Bundesgesetzes sind sowohl biogene als auch nicht biogene Materialien. Dabei gelten als
- 1. biogene Materialien unbehandelte Materialien pflanzlicher Herkunft, insbesondere Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub, und
- 2. nicht biogene Materialien nicht unter Z 1 fallende Materialien, insbesondere Altreifen, Gummi, Kunststoffe, Lacke, synthetische Materialien, nicht naturbelassenes (behandeltes) Holz und Verbundstoffe.“
2. In § 3 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „biogenen Materialien sowie das Verbrennen nicht biogener“.
3. § 3 Abs. 4 Z 5 lautet:
- „5. das punktuelle Verbrennen von abgeschnittenem Rebholz und von abgeschnittenem unerwünschtem Bewuchs auf Trockenrasenflächen in schwer zugänglichen Lagen in den Monaten März und April und“
4. In § 3 Abs. 4 Z 6 wird die Wortfolge „das auf Grund“ durch die Wortfolge „die auf Grund“ und das Wort „beeinträchtigt“ durch das Wort „beeinträchtigen“ ersetzt.
5. § 4 samt Überschrift lautet:
„Behörde und Rechtsmittel
§ 4. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann gegen Bescheide, die eine Verwaltungsbehörde nach diesem Bundesgesetz erlassen hat, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.“
6. Dem § 10 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die §§ 1a Abs. 1 und 3 Abs. 1 und Abs. 4 Z 5 und 6 sowie § 4 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Umweltinformationsgesetzes
Das Umweltinformationsgesetz (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Abs. 4 und 5 lautet:
„(4) Über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Art. 131 Abs. 2 B-VG (unmittelbare Bundesverwaltung) erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes; über Beschwerden in Rechtssachen in den übrigen Angelegenheiten erkennen die Verwaltungsgerichte der Länder.
(5) Behauptet ein/eine Betroffene/r, durch die Mitteilung in seinen/ihren Rechten verletzt worden zu sein, so ist auf dessen/deren Antrag von der informationspflichtigen Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt, hierüber ein Bescheid zu erlassen. Abs. 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.“
2. § 8 Abs. 6 entfällt.
3. Dem § 18 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 8 Abs. 4 und Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt § 8 Abs. 6 außer Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Bundes-Umwelthaftungsgesetzes
Das Bundes-Umwelthaftungsgesetz, BGBl. I Nr. 55/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2011, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „administrativen Rechtsmittelverfahren“ durch die Wortfolge „Verfahren vor den Verwaltungsgerichten“ ersetzt.
2. § 13 samt Überschrift lautet:
„Rechtsschutz
§ 13. (1) Gegen Bescheide, die in Anwendung dieses Bundesgesetzes erlassen werden, steht den Parteien das Recht der Beschwerde an die Verwaltungsgerichte der Länder zu.
(2) Gegen behördliche Entscheidungen über Kosten und Ersätze nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erheben.
(3) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte über Kosten und Ersätze nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.“
3. Nach § 20 wird folgender § 21 samt Überschrift angefügt:
„Inkrafttreten
§ 21. § 8 Abs. 1 erster Satz und § 13 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Chemikaliengesetzes 1996
Das Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 75 „Revision“.
2. Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Zeile „§ 75. Revision“ die Zeilen mit den Einträgen „§ 75a. Beschwerde“ und „§ 75b. Eintrittsrecht“ eingefügt.
3. § 61 Abs. 5 letzter Satz entfällt.
4. § 67 Abs. 6 letzter Satz lautet:
„Über eine dagegen erhobene Beschwerde entscheidet das Verwaltungsgericht.“
5. § 75 samt Überschrift wird durch folgende §§ 75, 75a und 75b samt Überschriften ersetzt:
„Revision
§ 75. (1) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes, die in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen ergangen sind, steht dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG das Recht zu, Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(2) In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen hat die belangte Behörde, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Falle einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht unverzüglich eine Ausfertigung der Beschwerde zu übermitteln. Nach Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichts hat die belangte Behörde dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich auch eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtes vorzulegen.
Beschwerde
§ 75a. In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen hat über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wegen Rechtswidrigkeit und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft das Verwaltungsgericht zu entscheiden.
Eintrittsrecht
§ 75b. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen anstelle eines anderen beschwerdeführenden staatlichen Organs oder einer anderen belangten Behörde jederzeit in das Verfahren eintreten.“
6. Dem § 77 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) § 67 Abs. 6 sowie die §§ 75, 75a und 75b samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 tritt § 61 Abs. 5 letzter Satz außer Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Altlastensanierungsgesetzes
Das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. I Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2011, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1a Z 11 lautet:
- „11. Stahlwerksschlacken (LD-Schlacken, Elektroofenschlacken) und aufbereiteter, qualitätsgesicherter Asphaltaufbruch aus Stahlwerksschlacken, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- a) Stahlwerksschlacken und aufbereiteter Asphaltaufbruch aus Stahlwerksschlacken, die im technisch notwendigen Ausmaß zulässigerweise im Ingenieur- und Straßenbau für die Herstellung einer Tragschicht mit gering durchlässiger Deckschicht verwendet werden, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass die erforderliche Qualität gegeben ist;
- b) Stahlwerksschlacken, die sich für einen Einsatz gemäß lit. a eignen und in ein Monokompartiment oder einen Kompartimentsabschnitt in einer Baurestmassendeponie oder einer Reststoffdeponie eingebracht werden, die im Hinblick auf eine spätere zulässige Verwertung eingerichtet wurden;
- c) Stahlwerksschlacken, die als qualitätsgesicherte Ersatzrohstoffe für eine andere Verwertung als nach lit. a in ein Monokompartiment oder einen Kompartimentsabschnitt in einer Reststoffdeponie eingebracht werden, die im Hinblick auf eine spätere zulässige Verwertung eingerichtet wurden.“
1a. § 10 Abs. 3 lautet:
„(3) Verfahrensparteien gemäß § 8 AVG sind der Beitragsschuldner und der durch das Zollamt vertretene Bund als Abgabengläubiger.“
2. § 18 Abs. 2 letzter Satz lautet:
„Über den Ersatz der Kosten entscheiden die ordentlichen Gerichte.“
3. In § 18 Abs. 3 wird vor dem Wort „Gericht“ das Wort „ordentliche“ eingefügt.
4. In § 19 Abs. 3 wird das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.
5. Nach § 24 werden die §§ 25a und 25b samt Überschriften eingefügt:
„Beschwerde und Revision
§ 25a. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes gegen Bescheide der ihm untergeordneten Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte wegen Rechtswidrigkeit Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes an Stelle eines anderen beschwerdeführenden staatlichen Organs oder einer anderen belangten Behörde jederzeit in das Verfahren eintreten.
Übermittlungspflichten
§ 25b. In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes hat die belangte Behörde dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich eine Ausfertigung der Beschwerde zu übermitteln. Nach Erlassung eines Erkenntnisses oder Beschlusses durch das Verwaltungsgericht hat das Verwaltungsgericht dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses zu übermitteln.“
6. In Artikel VII wird folgender Abs. 22 angefügt:
„(22) § 10 Abs. 3, § 18 Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 3, §§ 25a und 25b samt Überschriften, Artikel VII Abs. 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002
Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt folgender Eintrag zu § 87b:
„§ 87b. | Amtsbeschwerde“ |
2. Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag zu § 87c eingefügt:
„§ 87c. | Beschwerde und Revision“ |
3. Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag zu § 87d eingefügt:
„§ 87d. | Übermittlungspflichten“ |
4. In §§ 6 Abs. 3, 24a Abs. 4 Einleitungsteil und Z 2, 38 Abs. 6 und 7, 46 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „erster Instanz“.
5. In § 6 Abs. 6 entfällt der vorletzte Satz.
6. § 38 Abs. 8 entfällt.
7. In § 41 wird die Wortfolge „im Verfahren erster Instanz“ durch die Wortfolge „im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden“ ersetzt.
8. In § 42 Abs. 1 Z 8 wird die Wortfolge „Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben“ durch die Wortfolge „Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben“ ersetzt.
9. In § 50 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „und gegen den Bescheid Berufung zu erheben“ und wird die Wortfolge „Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben“ durch die Wortfolge „Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben“ ersetzt.
10. In § 52 Abs. 3 wird die Wortfolge „die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben“ durch die Wortfolge „die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 geltend zu machen und Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben“ ersetzt.
11. In § 71 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Das Verwaltungsgericht kann jedoch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre.“
12. § 87b samt Überschrift entfällt.
13. Nach § 87a werden folgende §§ 87c und 87d samt Überschriften eingefügt:
„Beschwerde und Revision
§ 87c. (1) Sämtliche Personen und sonstige parteifähige Gebilde, die in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen Parteistellung haben, sind berechtigt, in den Angelegenheiten, für die ihnen die Parteistellung eingeräumt wurde, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG an das zuständige Verwaltungsgericht zu erheben, wenn ihnen dieses Recht nicht bereits gemäß Art. 132 Abs. 1 oder 2 B-VG zukommt.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen gegen Bescheide der ihm untergeordneten Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte wegen Rechtswidrigkeit Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
(4) Der Landeshauptmann kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte betreffend Behandlungsanlagen wegen Rechtswidrigkeit Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Landeshauptmann kann in Verwaltungsstrafsachen in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte wegen Rechtswidrigkeit Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen an Stelle eines anderen beschwerdeführenden staatlichen Organs oder einer anderen belangten Behörde jederzeit in das Verfahren eintreten.
Übermittlungspflichten
§ 87d. (1) Bescheide in Bezug auf § 37 sowie Strafbescheide in Bezug auf eine Verordnung gemäß § 14 betreffend Verpackungen, Altfahrzeuge, Batterien und Akkumulatoren oder elektrische und elektronische Geräte, Strafbescheide in Bezug auf die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen und Strafbescheide in Bezug auf die Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch die bescheiderlassende Behörde gleichzeitig mit der Zustellung an die Partei zu übermitteln.
(2) In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen hat die belangte Behörde dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich eine Ausfertigung der Beschwerde zu übermitteln. Nach Erlassung eines Erkenntnisses oder Beschlusses durch das Verwaltungsgericht hat das Verwaltungsgericht dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses zu übermitteln.“
14. In § 91 wird nach Abs. 24 folgender Abs. 25 angefügt:
„(25) Das Inhaltsverzeichnis, § 6 Abs. 3 und 6, § 24a Abs. 4 Einleitungsteil und Z 2, § 38 Abs. 6 und 7, § 41, § 42 Abs. 1 Z 8, § 46 Abs. 2, § 50 Abs. 4, § 52 Abs. 3, § 71 Abs. 1, §§ 87c und 87d samt Überschriften, § 91 Abs. 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 treten § 38 Abs. 8 und § 87b samt Überschrift außer Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959
Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2011, wird wie folgt geändert:
1. In § 12a Abs. 3 werden die letzten drei Sätze durch folgenden Satz ersetzt:
„Es besteht die Möglichkeit zur Erhebung einer Amtsbeschwerde (§ 116).“
2. In § 21 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „oder von der Berufungsbehörde“.
3. In § 21 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender zweiter Satz eingefügt:
„Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens kann das Verwaltungsgericht - sofern es gemäß § 28 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden hat - die Frist festsetzen.“
4. § 55 Abs. 5 zweiter und dritter Satz lauten:
„Es hat Parteistellung sowie Beschwerdelegitimation an das Verwaltungsgericht in Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Wahrung wasserwirtschaftlicher Interessen gemäß Abs. 2 lit. a bis g, insbesondere unter Bedachtnahme auf die in einem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan oder einem Hochwasserrisikomanagementplan festgelegten Vorgaben (Maßnahmen) in allen behördlichen Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie in allen behördlichen Verfahren, in denen wasserrechtliche Bestimmungen mitangewendet werden; dies gilt nicht für Verfahren, in denen der Landeshauptmann als Behörde zur Entscheidung berufen ist. Im Rahmen seiner Parteistellung besteht für das wasserwirtschaftliche Planungsorgan auch die Möglichkeit gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
5. § 55g Abs. 3 zweiter bis vierter Satz werden durch folgende Sätze ersetzt:
„Gegen einen Bescheid kann das wasserwirtschaftliche Planungsorgan im Rahmen seiner Parteistellung (§ 55 Abs. 5) wegen eines Widerspruchs mit einem Regional- oder Sanierungsprogramm Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, sofern es dem Verfahren entweder nicht nachweislich beigezogen worden ist oder im Verfahren unter Bedachtnahme auf die in einem Regional- oder Sanierungsprogramm festgelegten Vorgaben (Maßnahmen) eine begründete negative Stellungnahme abgegeben hat. Im Rahmen seiner Parteistellung besteht für das wasserwirtschaftliche Planungsorgan auch die Möglichkeit gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
6. § 74 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Die Wassergenossenschaft erlangt Rechtspersönlichkeit als Körperschaft öffentlichen Rechtes, wenn gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 kein ordentliches Rechtsmittel mehr ergriffen werden kann.“
7. § 88 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Der Wasserverband erlangt Rechtspersönlichkeit als Körperschaft öffentlichen Rechtes, wenn gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 kein ordentliches Rechtsmittel mehr ergriffen werden kann.“
8. In § 94 Abs. 5 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „Rechtsmittel einschließlich“ und wird die Wortfolge „den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof“ durch die Wortfolge „das Verwaltungsgericht“ ersetzt.
9. § 97Abs. 2 letzter Satz lautet:
„Gegen diese Entscheidungen können die betroffenen Verbandsmitglieder Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.“
10. § 97 Abs. 3 letzter Satz lautet:
„Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Vorstandes ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig.“
11. § 97 Abs. 4 entfällt und der bisherige Absatz 5 erhält die Bezeichnung „4“.
12. In §§ 98 Abs. 1, 99 Abs. 1, 100 Abs. 1 und 101 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „in erster Instanz“.
13. § 98 Abs. 5 entfällt.
14. § 101 Abs. 2 letzter Halbsatz des ersten Satzes lautet:
„so ist unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 die übergeordnete Behörde (§§ 99, 100) zuständig.“
15. In § 101 wird folgender Absatz angefügt:
„(5) Fällt eine Angelegenheit in den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Verwaltungsgerichte und einigen sich diese nicht ohne Zeitaufschub, ist jenes Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Sprengel der qualitativ und quantitativ größere Anteil der Wassernutzung oder Einwirkung stattfindet; bei Wasserbauten richtet sich die Zuständigkeit nach der Lage des durch Baumaßnahmen in Anspruch genommenen größeren Flächenanteils.“
16. § 101a samt Überschrift entfällt.
17. § 104a Abs. 3 zweiter bis vierter Satz werden durch folgende Sätze ersetzt:
„Gegen einen Bescheid, mit dem ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot zugestanden wird, kann das wasserwirtschaftliche Planungsorgan im Rahmen seiner Parteistellung (§ 55 Abs. 5) wegen einer mit wasserwirtschaftlichen Interessen in Widerspruch stehenden Prüfung öffentlicher Interessen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, sofern es dem Verfahren entweder nicht nachweislich beigezogen worden ist oder der Bescheid einer unter Bedachtnahme auf Abs. 2 abgegebenen begründeten negativen Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans widerspricht. Im Rahmen seiner Parteistellung besteht für das wasserwirtschaftliche Planungsorgan auch die Möglichkeit gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
18. In § 109 Abs. 2 entfallen im ersten und zweiten Satz die Wörter „erster Instanz“ und wird im ersten Satz das Wort „Behörde“ durch das Wort „Verwaltungsbehörde“ ersetzt.
19. In § 112 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „Berufungsverfahren“ durch die Wortfolge „Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten“ ersetzt.
20. § 112 Abs. 2 zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Verlängerungsantrag gehemmt. Wird gegen die Abweisung des Verlängerungsantrages das Verwaltungsgericht, der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung dieser Gerichte verlängert.“
21. § 116 samt Überschrift lautet:
„Amtsbeschwerde und Revision
§ 116. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann innerhalb der gemäß § 7 Abs. 4 Z 5 VwGVG festgelegten Frist Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben gegen Bescheide,
- 1. mit denen gemäß § 12a Abs. 3 Ausnahmen vom Stand der Technik zugestanden wurden;
- 2. mit denen gemäß § 33b Abs. 10 weniger strenge Regelungen zugelassen wurden;
- 3. zu denen das wasserwirtschaftliche Planungsorgan im Verfahren zur Bescheiderlassung in einer begründeten negativen Stellungname aufgezeigt hat, dass ein Widerspruch zum Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Maßnahmenprogramm) sowie zu auf diesem basierenden Regional- oder Sanierungsprogrammen (§ 55g) gegeben ist, in Verfahren, in denen dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan keine Parteistellung zukommt;
- 4. mit denen - trotz Vorliegens einer negativen Stellungname des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes - ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot zugestanden wurde (§ 104a), in Verfahren, in denen dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan keine Parteistellung zukommt.
Bescheide, in denen über Angelegenheiten der Z 1 bis 4 abgesprochen wurde, sind binnen zwei Wochen nach deren Erlassung von der Verwaltungsbehörde unter Anschluss der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuzustellen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann gegen eine auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes getroffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts innerhalb der gemäß § 26 Abs. 1 Z 5 VwGG festgelegten Frist Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Entscheidungen in Angelegenheiten des Abs. 1 Z 1 bis 4 sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom Verwaltungsgericht spätestens zwei Wochen nach deren Erlassung zuzustellen. In allen anderen Fällen kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft von einem Verwaltungsgericht binnen drei Monaten ab Erlassung einer auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes getroffenen Entscheidung deren Zustellung verlangen.“
22. In § 117 Abs. 4 wird das Wort „Berufung“ durch die Wortfolge „Beschwerde an das Verwaltungsgericht“ ersetzt.
23. § 118 Abs. 3 lautet:
„(3) Eine Enteignung darf außer dem Fall einer anderweitigen gütlichen Vereinbarung erst vollzogen werden, wenn gegen den Enteignungsbescheid kein ordentliches Rechtsmittel mehr ergriffen werden kann und eine Entschädigung geleistet oder sichergestellt worden ist. Bis zu diesem Zeitpunkt genügt es, wenn sie in der von der Wasserrechtsbehörde festgesetzten Höhe bei Gericht erlegt wurde.“
24. § 122 Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Diese Befugnis steht während der Anhängigkeit eines Beschwerdeverfahrens auch dem Verwaltungsgericht zu, selbst dann, wenn gegen die einstweilige Verfügung keine Beschwerde erhoben wurde.“
25. In § 145 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) Artikel 8 des BGBl. I Nr. 97/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
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