VwGH Ra 2014/11/0002

VwGHRa 2014/11/000227.5.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm und die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Revision des M H, vertreten durch die Heinzle - Nagel Rechtsanwälte OG in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 21. Jänner 2014, Zl. LVwG-650035/5/Sch/Bb/Sa, betreffend Entziehung einer ausländischen Lenkberechtigung (belangte Behörde:

Bezirkshauptmannschaft Freistadt; weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:

Normen

FSG 1997 §24 Abs3;
FSG 1997 §27 Abs1 Z1;
FSG 1997 §30 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Revisionsfalls wird auf Folgendes hingewiesen:

Mit Bescheid vom 18. Jänner 2010 entzog die Bezirkshauptmannschaft Freistadt (BH) dem Revisionswerber wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Begehung einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 StVO 1960) die Lenkberechtigung für die Klasse B für einen Zeitraum von 12 Monaten, gerechnet ab 6. Jänner 2010, dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheins. Unter einem erkannte die belangte Behörde dem Revisionswerber das Recht ab, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer der Entziehung in Österreich Gebrauch zu machen, und verbot ihm das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges bis einschließlich 6. Jänner 2011. Überdies wurde gemäß § 24 Abs. 3 FSG die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrzeuglenker innerhalb der Entziehungsdauer bzw. Verbotsdauer, die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, jeweils innerhalb der Entziehungsdauer bzw. Verbotsdauer, angeordnet.

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Nachdem der Revisionswerber am 25. September 2013 anlässlich einer Verkehrskontrolle einen am 11. Mai 2011 von einer tschechischen Behörde ausgestellten Führerschein vorgezeigt hatte, wurde dieser Führerschein dem Revisionswerber am 8. Oktober 2013 von einem der BH zuzurechnenden Organ des Bezirkspolizeikommandos Freistadt gemäß § 39 FSG gegen Bescheinigung abgenommen, dies über Weisung der BH welche damit begründet war, dass der Revisionswerber die im Bescheid vom 18. Jänner 2010 enthaltenen Aufträge nicht befolgt hätte.

Der dagegen erhobenen Maßnahmenbeschwerde gab der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Bescheid vom 5. November 2013 statt und erklärte die Abnahme des tschechischen Führerscheins des Revisionswerbers am 8. Oktober 2013 durch ein der BH zurechenbares Organ für rechtswidrig.

Die dagegen erhobene Beschwerde der BH wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 6. März 2014, Zl. 2013/11/0247, als unbegründet abgewiesen (auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen).

Bereits mit Bescheid vom 26. November 2013 hatte die BH, ihren Mandatsbescheid vom 12. November 2013 bestätigend, dem Revisionswerber die tschechische Lenkberechtigung für die Klasse AM, A1, A2, A und B, gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheids,

"bis zur Absolvierung der im Bescheid ... vom 18. 1. 2010 ... angeordneten begleitenden Maßnahmen:

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Das FSG lautet (auszugsweise):

"Geltungsbereich

§ 1.

...

(4) Eine von einer zuständigen Behörde eines EWR-Staates erteilte Lenkberechtigung ist einer Lenkberechtigung gemäß Abs. 3 gleichgestellt. Das Lenken von Kraftfahrzeugen mit einer solchen Lenkberechtigung ist jedoch nur zulässig, wenn der Lenker das in § 6 Abs. 1 genannte Mindestalter erreicht hat. Für die Anerkennung der Klasse B ist die Vollendung des 17. Lebensjahres ausreichend. Eine von einem EWR-Staat erteilte Lenkberechtigung gilt als österreichische Lenkberechtigung, wenn der Besitzer dieser Lenkberechtigung seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt oder solange er seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ist nur im Rahmen der Bestimmungen des § 23 zulässig.

...

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24.

...

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

  1. 1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
  2. 2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

    3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

    Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

    ...

    Erlöschen der Lenkberechtigung

§ 27. (1) Eine Lenkberechtigung erlischt:

1. nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten;

...

Folgen des Entziehungsverfahrens für Besitzer von ausländischen Lenkberechtigungen und Führerscheinen

§ 30. (1) Dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, ist das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der §§ 24 Abs. 1, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.

(2) Einem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (§ 1 Abs. 4), der einen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, hat die Behörde die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines gemäß § 15 Abs. 3 oder, falls die Entziehungsdauer länger als 18 Monate war, auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen. Die Behörde hat auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR- oder eines Nicht-EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, zu dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. In diesem Fall ist die Lenkberechtigung bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet. Eine Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates oder eines Nicht-EWR-Staates ist auszusprechen, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Person ihren Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheines hatte.

..."

2.1. Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

Das Verwaltungsgericht verneint die Zulässigkeit der Revision, weil weder seine Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweiche noch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle.

Mit dieser Begründung verkennt das Verwaltungsgericht, dass das von ihm in der Entscheidungsbegründung zitierte hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2013, Zl. 2013/11/0013, für den vorliegenden Revisionsfall insofern nicht einschlägig ist, als dem zitierten Erkenntnis eine Fallkonstellation zugrunde lag, die dadurch gekennzeichnet war, dass die Entziehung der ausländischen Lenkberechtigung nach § 30 Abs. 2 FSG zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem die österreichische Lenkberechtigung noch nicht erloschen war.

Im Hinblick auf das Fehlen von Judikatur zu Fällen, in denen die österreichische Lenkberechtigung im Zeitpunkt der Entziehung der ausländischen Lenkberechtigung gemäß § 30 Abs. 2 FSG bereits erloschen war, erweist sich die Revision als zulässig.

2.2. Die Revision ist auch begründet.

2.2.1.1. Das Verwaltungsgericht legt seinem Erkenntnis folgende Sachverhaltsannahmen zugrunde:

Dem Revisionswerber sei von der belangten Behörde mit Bescheid vom 18. Jänner 2010 seine österreichische Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab der Führerscheinabnahme (am 6. Jänner 2010) entzogen worden. Diese 12 monatige Entziehungsdauer habe "grundsätzlich" mit Ablauf des 6. Jänner 2011 geendet, allerdings habe der Revisionswerber die unter einem angeordneten - oben wiedergegebenen - begleitenden Maßnahmen bzw. Anordnungen bislang nicht absolviert.

Am 9. Februar 2011 sei dem Revisionswerber in Tschechien eine Lenkberechtigung für die Führerscheinklasse B, am 11. Mai 2011 auch für die Klasse A, erteilt worden.

2.2.1.2. Rechtlich führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Entziehung der Lenkberechtigung ende nicht, solange die behördlich angeordneten Maßnahmen nicht absolviert wurden. Im Zeitpunkt der Ausstellung des tschechischen Führerscheins sei die mit Bescheid vom 18. Jänner 2010 ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung mangels Absolvierung der vorgeschriebenen führerscheinrechtlichen Maßnahmen noch aufrecht gewesen und der Revisionswerber nach wie vor als verkehrsunzuverlässig anzusehen gewesen. Da die tschechische Lenkberechtigung während der noch andauernden Entziehung der österreichischen Lenkberechtigung ausgestellt worden sei, sei die belangte Behörde verpflichtet gewesen, die Anerkennung der in Tschechien ausgestellten Lenkberechtigung abzulehnen. Der Frage, ob der Revisionswerber bei der Ausstellung des Führerscheins die Voraussetzung des ordentlichen Wohnsitzes in Tschechien erfüllt habe, komme gegenständlich keine Bedeutung zu, weil "dies nur für Fälle der Ausstellung eines Führerscheines nach Ablauf der Sperrfrist bedeutsam ist".

2.2.2.1. Festzuhalten ist zunächst, dass sich das Verwaltungsgericht, wie der bestätigte Entziehungsausspruch und die Entscheidungsbegründung zeigt, nicht auf § 30 Abs. 2 letzter Satz FSG gestützt hat, wonach eine Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates auszusprechen ist, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Person ihren Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z. 1 FSG) in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheins hatte.

Das Verwaltungsgericht stützt sein Erkenntnis vielmehr auf § 30 Abs. 2 vierter und fünfter Satz FSG. Gemäß § 30 Abs. 2 vierter Satz FSG hat die Behörde die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, zu dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. Gemäß dem fünften Satz ist die Lenkberechtigung bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet.

2.2.2.2. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, endet, wenn aus Anlass einer Entziehung vorgeschriebene begleitende Maßnahmen nicht absolviert bzw. Anordnungen wie z. B. derjenigen der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung nicht befolgt würden, gemäß § 24 Abs. 3 sechster Satz FSG die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2013, Zl. 2013/11/0013).

Allerdings erlischt gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 FSG eine Lenkberechtigung nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten. Da der Revisionswerber unstrittig die im Entziehungsbescheid vom 18. Jänner 2010 unter einem angeordneten begleitenden Maßnahmen bzw. Aufforderungen nicht befolgt hat, ist seine österreichische Lenkberechtigung für die Klasse B, die ihm mit Wirkung vom 6. Jänner 2010 entzogen worden war, bereits am 7. Juli 2011 erloschen.

2.2.2.3. § 30 Abs. 2 fünfter Satz FSG erlaubt die Entziehung einer ausländischen Lenkberechtigung nur "bis zu jenem Zeitpunkt ..., zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet". Da das Ende der angeordneten "Entziehungsdauer" die Entziehung der ausländischen Lenkberechtigung zeitlich begrenzt, ist davon auszugehen, dass eine auf § 30 Abs. 2 vierter und fünfter Satz FSG gestützte Entziehung einer ausländischen Lenkberechtigung jedenfalls nicht mehr zulässig ist, wenn die österreichische Lenkberechtigung bereits erloschen ist, weil eine Entziehung der ausländischen Lenkberechtigung nur für die verbleibende Dauer der aufrechten Entziehung der österreichischen Lenkberechtigung vorgesehen ist. Ein Anhaltspunkt dafür, dass die Entziehung der ausländischen Lenkberechtigung auch rückwirkend ausgesprochen werden kann, ist weder dem Wortlaut noch den Gesetzesmaterialien (vgl. RV 230 Blg. NR 23. GP, 5, zur Novelle BGBl. I Nr. 31/2008, und 1203 Blg NR 24. GP, 12, zur Novelle BGBl. I Nr. 61/2011) zu entnehmen.

2.2.2.4. Für den Revisionsfall ergibt sich daraus Folgendes:

Da die Entziehung der tschechischen Lenkberechtigung des Revisionswerbers für die Klasse B zu einem Zeitpunkt erfolgte, als seine österreichische Lenkberechtigung gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 iVm.

§ 24 Abs. 3 sechster Satz FSG bereits erloschen war, ist sie durch

§ 30 Abs. 2 vierter und fünfter Satz FSG nicht gedeckt.

Soweit das Verwaltungsgericht aber unter einem auch die

Entziehung der tschechischen Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A bestätigt hat, erweist sich auch dies als rechtswidrig. Sollte der Revisionswerber über keine österreichische Lenkberechtigung für die genannten Klassen (vgl. § 30 Abs. 2 FSG: "solche Lenkberechtigung") verfügt haben, wäre § 30 Abs. 2 vierter und fünfter Satz FSG von vornherein nicht einschlägig. Sollte er hingegen (Feststellungen dazu fehlen) über eine österreichische Lenkberechtigung für die genannten Klassen verfügt haben, so wäre sie vom Entziehungsbescheid vom 18. Jänner 2010 nicht erfasst und demnach nicht iSd. § 30 Abs. 2 vierter Satz FSG "entzogen" gewesen; eine Entziehung der tschechischen Lenkberechtigung für diese Klassen unter Heranziehung des § 30 Abs. 2 vierter und fünfter Satz FSG käme dann schon wegen des Fehlens eines aufrechten (früheren) Entziehungsbescheids nicht in Betracht.

2.3. Da das Verwaltungsgericht, wie aufgezeigt, die Rechtslage verkannt hat, war sein Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

2.4. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm. mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 27. Mai 2014

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