OGH 6Ob54/17k

OGH6Ob54/17k19.4.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** L*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Lang, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. A*****‑GmbH, *****, vertreten durch Zumtobel Kronberger Rechtsanwälte OG in Salzburg, sowie 2. J***** GesmbH, *****, vertreten durch Mag. Bernhard Heim, Rechtsanwalt in Salzburg, und der Nebenintervenientin B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Paul Vavrovsky, Mag. Christian Schrott, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 28.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 19. Dezember 2016, GZ 3 R 132/16a‑64, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0060OB00054.17K.0419.000

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der erst‑ und zweitbeklagten Partei jeweils die mit 1.804,50 EUR (darin 300,75 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Parteien ebenfalls die mit 1.804,50 EUR (darin 300,75 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision nicht zulässig:

1.1. Nach ständiger Rechtsprechung berechtigt und verpflichtet jemand, der offenkundig „im Namen eines bestimmten Unternehmens“ handelt, den jeweiligen Unternehmensträger, wenn dem anderen Teil das Handeln in fremden Namen aus den Umständen erkennbar ist (RIS‑Justiz RS0019357, vgl auch 2 Ob 348/97h zu einem nicht protokollierten Unternehmen).

1.2. Im vorliegenden Fall wurde ausdrücklich festgestellt, dass der Geschäftsführer der erstbeklagten Partei bereits bei der Auftragserteilung wusste, dass Eigentümer des „Hauses A*****“, einer Pension, der Bruder der Klägerin war. Dies teilte er auch der Zweitbeklagten mit. Wenn die Vorinstanzen bei dieser Sachlage davon ausgingen, dass die Verträge nicht im Wege einer indirekten Stellvertretung (dazu RIS‑Justiz RS0019579) mit der Klägerin, sondern vielmehr mit ihrem Bruder zustandegekommen sind, ist dies nicht zu beanstanden.

1.3. Eine Treuhandschaft der Klägerin kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diese stets behauptet hat, bloß Geschäftsführerin zu sein; das Unternehmen und die Liegenschaft gehörten jedoch auch „nach außen hin“ ihrem Bruder.

1.4. Zur Geltendmachung des gegenständlichen Schadenersatzanspruchs war daher zunächst der Unternehmensträger selbst, also der Bruder der Klägerin, bzw nach dessen Tod der ruhende Nachlass, aktiv legitimiert.

2.1. Für die Berechnung der Verjährungsfrist ist ein Wechsel in der Person des Berechtigten oder des Verpflichteten ohne Bedeutung (RIS‑Justiz RS0034277). Die Verjährung wird nicht unterbrochen, wenn der Zessionar die Forderung zwar vor Ablauf der Verjährungsfrist einklagt, sie aber erst danach wirksam erwirbt (RIS‑Justiz RS0033022). Solange die Zession nicht wirksam zustande kommt, tritt eine Unterbrechung der Verjährung durch Klagsführung des Zessionars nicht ein (RIS‑Justiz RS0014617 [T5]).

2.2. Damit kommt die verjährungsunterbrechende Wirkung der Klagsführung der Klägerin erst mit der Inkassozession vom 28. 1. 2016 zugute. War die Forderung zu diesem Zeitpunkt aber bereits verjährt, dann konnte auch die Inkassozession daran nichts mehr ändern. Eine rückwirkende Kraft könnte einer Zession nur zwischen den Parteien, nicht aber gegenüber Dritten wie den beklagten Parteien zugute kommen (vgl RIS‑Justiz RS0014617).

2.3. Wenn die Vorinstanzen das Wissen der Klägerin ihrem Bruder bzw dem Nachlass als Unternehmensträger zurechneten, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Nach ständiger Rechtsprechung wird dem Geschädigten auch der Kenntnisstand sogenannter „Wissensvertreter“ zugerechnet, worunter Personen verstanden werden, die – sowohl als selbständige Dritte als auch als Gehilfen – vom Geschäftsherrn damit betraut worden sind, Tatsachen, deren Kenntnis von Rechtserheblichkeit ist, entgegenzunehmen oder anzuzeigen (RIS‑Justiz RS0065360). Damit liegt der behauptete Zirkelschluss in Wahrheit nicht vor: Es ist kein Widerspruch, die Kenntnis der Klägerin vom Schaden und Schädiger dem von ihr vertretenen Unternehmen zuzurechnen, gleichwohl aber die eigene Aktivlegitimation der Klägerin zur Geltendmachung der gegenständlichen Ansprüche vor deren Abtretung zum Inkasso zu verneinen.

3.1. Schon das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass, wer sich auf eine Hemmung der Verjährung beruft, auch nachweisen muss, dass zufolge eines konkreten Sachverhalts eine solche Hemmung eingetreten ist (RIS‑Justiz RS0034647). Zwar ist § 1494 ABGB analog auf den ruhenden Nachlass anzuwenden (RIS‑Justiz RS0034619). Allerdings ordnet § 1494 ABGB eine Hemmung der Verjährungsfrist nur so lange an, als für handlungsunfähige Personen ein erforderlicher gesetzlicher Vertreter nicht bestellt ist. Demgemäß ist § 1494 ABGB analog nur so lange auf den ruhenden Nachlass anzuwenden, als dieser unvertreten ist, also für die Zeit zwischen dem Tod des Erblassers und der Bestellung eines Nachlasskurators bzw der Betrauung des Erben mit der Verwaltung ( R. Madl in Kletečka/Schauer , ABGB‑ON 1.03 § 1494 Rz 5).

3.2. Die Klägerin hat den Verjährungseinwand der Beklagten jedoch nur unsubstantiiert bestritten. Auch in der Revision bringt sie lediglich vor, dass das österreichische Recht eine Hemmung der Verjährung kenne. Damit wird aber ein Hemmungsgrund nicht ausreichend konkret dargetan.

4. Soweit die Klägerin auch in ihrer Revision noch davon ausgeht, dass eine Abtretung bereits vor dem 28. 1. 2016 stattgefunden hat, setzt sie sich in Widerspruch zu den Feststellungen der Vorinstanzen. Insoweit ist die Revision daher nicht gesetzmäßig ausgeführt.

5. Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Erwägungen der Tatsacheninstanzen, weshalb ein Sachverhalt als erwiesen angenommen oder bestimmte Feststellungen nicht getroffen werden können, fallen in das Gebiet der Beweiswürdigung und können daher keine Aktenwidrigkeit bilden (RIS‑Justiz RS0043347).

6. Zusammenfassend bringt die Klägerin damit keine Rechtsfrage der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.

7. Die beklagten Parteien und die Nebenintervenientin haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass diesen gemäß §§ 41, 50 ZPO Kosten für die Revisionsbeantwortung zuzusprechen waren.

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