OGH 2Ob8/84; 5Ob57/02x; 2Ob268/06k; 6Ob7/08k; 2Ob143/10h; 6Ob54/17k; 7Ob102/18b; 9ObA31/24k (RS0014617)

OGH2Ob8/84; 5Ob57/02x; 2Ob268/06k; 6Ob7/08k; 2Ob143/10h; 6Ob54/17k; 7Ob102/18b; 9ObA31/24k26.6.2024

Rechtssatz

Solange die Zession nicht wirksam zustandekommt, tritt eine Unterbrechung der Verjährung durch Klagsführung des Zessionars nicht ein. Durch die nachträgliche Genehmigung der Abtretung durch den Kollisionskurator und das Gericht wird die Abtretung zwar rückwirkend voll wirksam. Die rückwirkende Kraft kommt allerdings nur zwischen den Parteien - hier zwischen Vater und Kindern - voll zur Geltung, nicht aber gegenüber Dritten. Auf eine bereits eingetretene Verjährung hat die Genehmigung daher keinen Einfluss.

Normen

ABGB §154 Abs3 G
ABGB §865
ABGB §1497 III

2 Ob 8/84OGH27.03.1984

Veröff: SZ 57/61

5 Ob 57/02xOGH14.05.2002

Vgl aber; nur: Die rückwirkende Kraft kommt allerdings nur zwischen den Parteien voll zur Geltung, nicht aber gegenüber Dritten. (T1); Beisatz: Es bestehen keine Bedenken, die rückwirkende Kraft der Genehmigung einer Mietrechtsabtretung durch die Pflegschaftsbehörde dem Vermieter als Dritten gegenüber zu bejahen, wenn seine Rechtsposition dadurch keine Verschlechterung erfährt. (T2); Veröff: SZ 2002/64

2 Ob 268/06kOGH30.08.2007

Auch

6 Ob 7/08kOGH21.02.2008

Vgl aber; nur T1; Beisatz: Solange die Rückwirkung einer Genehmigung die Rechtsposition Dritter nicht beeinträchtigt, also nicht in zwischenzeitlich erworbene Rechte eingreift, ist die rückwirkende Kraft der nachträglichen Genehmigung auch Dritten gegenüber zu bejahen. (T3); Beisatz: Hier: Durch nachträgliche Zustimmung der Gesellschaft wirksame Abtretung vinkulierter Geschäftsanteilen einer GmbH. (T4)

2 Ob 143/10hOGH14.07.2011

Auch; nur: Solange die Zession nicht wirksam zustandekommt, tritt eine Unterbrechung der Verjährung durch Klagsführung des Zessionars nicht ein. (T5); nur: Auf eine bereits eingetretene Verjährung hat die Genehmigung daher keinen Einfluss. (T6)

6 Ob 54/17kOGH19.04.2017

Auch

7 Ob 102/18bOGH20.03.2019

Vgl

9 ObA 31/24kOGH26.06.2024

nur T1; nur T3

Dokumentnummer

JJR_19840327_OGH0002_0020OB00008_8400000_001

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