Rechtssatz
Für die Berechnung der Verjährungszeit ist sowohl ein Wechsel in der Person des Berechtigten als auch des Schuldners ohne Bedeutung.
5 Ob 712/81 | OGH | 10.11.1981 |
Vgl; Beisatz: Vor der Zession eines Schadenersatzanspruchs kommt es bei der Frage, ob die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen beginnt, auf die Kenntnis des Zedenten, nachher auf die des Zessionars an. (T1) Veröff: SZ 54/165 |
Dokumentnummer
JJR_19560627_OGH0002_0010OB00336_5600000_001
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