OGH 8Ob75/07y

OGH8Ob75/07y30.7.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 20. Jänner 2006 verstorbenen Franz F*****, die Verlassenschaft vertreten durch den Verlassenschaftskurator Dr. Bernhard Birek, Rechtsanwalt in Schlüsslberg, über den „ordentlichen Revisionsrekurs" des Verlassenschaftskurators sowie des Gerichtskommissärs Dr. Moritz Stix, öffentlicher Notar in Grieskirchen, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 21. März 2007, GZ 23 R 233/06p-20, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Grieskirchen vom 9. November 2006, GZ 1 A 29/06m-15, ersatzlos behoben und festgestellt wurde, dass das Verlassenschaftsverfahren unterbrochen ist, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Beschluss des Landesgerichts Wels vom 6. 11. 2006, 20 S 133/06v-2, wurde über das Vermögen der Verlassenschaft nach dem am 20. 1. 2006 verstorbenen Franz F***** der Konkurs eröffnet. Zum Masseverwalter wurde Dr. Berthold Martin Breitwieser bestellt. Am 8. 11. 2006 beantragte der Gerichtskommissär die Bestimmung seiner Gebühren im Verlassenschaftsverfahren. Das Erstgericht bestimmte die Gebühren des Gerichtskommissärs mit dem beantragten Betrag und trug der Verlassenschaft die Zahlung auf. Über Rekurs des Masseverwalters hob das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss ersatzlos auf und sprach aus, dass das Verlassenschaftsverfahren unterbrochen sei. Zusammenfassend begründete das Rekursgericht seine Entscheidung damit, dass die in § 25 Abs 1 Z 4 AußStrG BGBl I 2003/111 vorgenommene Verweisung auf die Bestimmungen der Konkursordnung hinsichtlich einer allfälligen Verfahrensunterbrechung, durch § 8a KO ihre Ausfüllung erfahren habe. Die Unterbrechung des Verfahrens trete ex lege ein, die beschlussmäßige Feststellung der Unterbrechung habe nur deklarative Bedeutung. Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, da sich der Verfahrensgegenstand nicht nur auf die Geltendmachung der Gebühren des Gerichtskommissärs, die keinen weiteren Rechtszug ermöglichen würde, beschränke.

Die Revisionsrekurse sind entgegen der Auffassung des Rekursgerichts absolut unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelwerber nicht die Unterbrechung des Verlassenschaftsverfahrens an sich bekämpfen, sondern vielmehr die Auffassung vertreten, dass die Unterbrechungswirkung die bloße Bestimmung der Höhe der Kosten im Verlassenschaftsverfahren nicht erfasse. Die Gebühren des Gerichtskommissärs seien im Verlassenschaftskonkurs vom Abhandlungsrichter zu bestimmen und als Massekosten zu befriedigen. Wie die vom Abhandlungsgericht rechtskräftig bestimmten Kosten des Gerichtskommissärs im vorangegangenen Verlassenschaftsverfahren aus der Konkursmasse zu berichtigen seien, habe ausschließlich das Konkursgericht zu entscheiden; das Abhandlungsgericht sei dazu absolut unzuständig. Da der Gerichtskommissär lediglich die Höhe seiner Gebühren bestimmt haben wollte und er auch diese Kosten als Masseforderung geltend gemacht habe, erübrige sich auch ein Eingehen auf § 8a KO, da diese Bestimmung nur die Unterbrechung bzw Anmeldung und Fortsetzung im Konkursverfahren regle. Im vorliegenden Fall habe der Gerichtskommissär eine Masseforderung geltend gemacht, die nicht der Anmeldepflicht unterliege. Der Masseverwalter habe den Beschluss hinsichtlich der Höhe nicht bekämpft. Vorliegend stelle sich daher keine Unterbrechungsproblematik im Sinn des § 8a KO, da das Abhandlungsgericht lediglich über die Höhe der Gebühren zu entscheiden gehabt hätte.

Aus diesen Rechtsmittelausführungen ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass der (deklarative) Unterbrechungsbeschluss gar nicht bekämpft werden soll und er sohin als unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Es erübrigt sich daher auf die Frage der funktionellen Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichtes zur Fassung eines derartigen Beschlusses einzugehen.

Hinsichtlich der inhaltlichen Argumentation der Rechtsmittelwerber ist Folgendes auszuführen: Gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG, der sich mit § 528 Abs 2 Z 3 ZPO deckt, ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form - materiell oder formell - über Kosten abgesprochen wird (4 Ob 504/94; 6 Ob 194/05f;

RIS-Justiz RS0007695). Diese absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gilt selbst dann, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt (6 Ob 272/01w;

RIS-Justiz RS0007693). Die Entscheidung über die Gebühr des Gerichtskommissärs ist eine Entscheidung im Kostenpunkt (4 Ob 2198/96f; 1 Ob 102/99b). Ungeachtet der von den Rechtsmittelwerbern angesprochenen „Zuständigkeitsproblematik" handelt es sich bei der angefochtenen Entscheidung - soweit darin nicht die als unangefochten in Rechtskraft erwachsene Unterbrechung des Verlassenschaftsverfahrens festgestellt wurde - um eine (formelle) Entscheidung über den Kostenpunkt. Es ist daher dem Obersten Gerichtshof verwehrt zu den Rechtsmittelausführungen Stellung zu nehmen, vielmehr sind die Revisionsrekurse zurückzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte