OGH 8Nc32/16x

OGH8Nc32/16x25.11.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann‑Prentner (Vorsitzende), die Hofräte Dr. Veith, Dr. Nowotny und Dr. Brenn und die Hofrätin Mag. Malesich als weitere Richter in der Ablehnungssache des Einschreiters Dr. A***** K*****, über den Ablehnungsantrag des Einschreiters vom 28. Oktober 2016, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0080NC00032.16X.1125.000

 

Spruch:

Der Ablehnungsantrag wird hinsichtlich sämtlicher davon betroffener Richter des Obersten Gerichtshofs zurückgewiesen.

Begründung

Mit seiner Eingabe vom 28. 10. 2016 lehnt der Einschreiter neben mehreren Richtern des Oberlandesgerichts Linz zahlreiche namentlich bezeichnete Richter des Obersten Gerichtshofs ab. Dazu erhebt er pauschale Vorwürfe, die er als Justizskandal bezeichnet. Seit 2004 würden in Verfahren, an denen er beteiligt sei, befangene Richter des Bezirksgerichts G***** und des Landesgerichts Wels tätig. Diese Vorgänge würden vom Oberlandesgericht Linz und von Richtern des Obersten Gerichtshofs, die eine Nahebeziehung zum Oberlandesgericht Linz aufwiesen, gedeckt. Weitere Richter des Obersten Gerichtshofs würden sich an diesen Machenschaften beteiligen. Der Einschreiter führt eine Reihe von Verfahren an, die sich vor allem auf Unterhaltsansprüche seiner Tochter, auf Aufteilungsansprüche seiner geschiedenen Ehegattin, weiters auch auf von ihm beantragte Delegierungen, auf gegen ihn verhängte Ordnungsstrafen und auf von ihm geltend gemachte Ablehnungen beziehen. Der Oberste Gerichtshof habe bisher keine Faktenprüfung vorgenommen. Außerdem sei gegen ihn sogar ein Verfahren auf Überprüfung der Prozessfähigkeit eingeleitet worden.

Rechtliche Beurteilung

Der Ablehnungsantrag des Einschreiters ist unzulässig. Dazu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

1. Die sich wiederholenden Ausführungen des Einschreiters lassen nur an einer Stelle einen Bezug zu einem aktuellen Verfahren erkennen. In dieser Hinsicht führt der Einschreiter aus, dass der gegenständliche Beschluss jener des Oberlandesgerichts Linz zu AZ ***** vom 6. 10. 2016 sei. Im Zuge der Einbringung eines außerordentlichen Revisionsrekurses bzw einer Zulassungsvorstellung dagegen würden von seiner Rechtsvertretung Ablehnungsanträge gegen die genannten Richter des Oberlandesgerichts Linz und des Obersten Gerichtshofs eingebracht werden.

Das in Rede stehende Verfahren ist ein Ablehnungsverfahren; die Ablehnung richtet sich gegen die Vorsteherin des Bezirksgerichts G*****. Das zugrunde liegende Ausgangsverfahren ist das Unterhaltsverfahren betreffend die drei Kinder des Einschreiters (AZ *****). Der Einschreiter lehnte bereits die zuständige Rechtspflegerin ab. In der Folge bezog er die Ablehnung auch auf die Gerichtsvorsteherin. Im Ablehnungsverfahren gegen diese gab das Landesgericht Wels dem Ablehnungsantrag nicht Folge. Das Oberlandesgericht Linz (als Rekursgericht) wies im ersten Rechtsgang den Rekurs des Einschreiters ohne meritorische Prüfung zurück. Nach Aufhebung dieses Zurückweisungsbeschlusses durch den Obersten Gerichtshof am 13. 9. 2016 (10 Ob 38/16k) gab das Oberlandesgericht Linz dem Rekurs des Einschreiters im zweiten Rechtsgang nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

2. Die Ablehnung kann nur ein konkretes, von den abgelehnten Richtern geführtes oder eine zumindest beim betreffenden Gericht bereits anhängige Rechtssache betreffen (RIS‑Justiz RS0045966; RS0045933). Außerdem ist nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens eine auf Befangenheitsgründe gestützte Ablehnung nicht mehr zulässig (RIS‑Justiz RS0046032; RS0045978; 8 Nc 11/16h).

Die früheren vom Einschreiter ins Treffen geführten Entscheidungen sind rechtskräftig und betreffen abgeschlossene Verfahren bzw Verfahrensstadien. Auf das vom Einschreiter angesprochene aktuelle Verfahren soll sich seine persönliche Ablehnung offenkundig nicht beziehen, weil er ausdrücklich festhält, dass dazu eine gesonderte Ablehnung erfolgen werde.

3.1 Von diesen Überlegungen abgesehen könnten weder geltend gemachte Verfahrensmängel noch behauptete Unrichtigkeiten von Gerichtsentscheidungen einen Ablehnungsgrund bilden (RIS‑Justiz RS0045916; RS0046090). Stützt der Ablehnungswerber seine Behauptung, Mitglieder des Obersten Gerichtshofs seien befangen, überhaupt darauf, sie hätten als Mitglied eines Spruchkörpers des Obersten Gerichtshofs in einer anderen ihn betreffenden Rechtssache unrichtig entschieden, so wäre ein solcher Ablehnungsantrag gemäß § 24 JN ebenfalls unzulässig, weil der Ablehnungssenat des Obersten Gerichtshofs nicht befugt ist, die Entscheidung eines anderen Senats als Voraussetzung der Bejahung oder Verneinung einer allfälligen Befangenheit inhaltlich nachzuprüfen (8 Nc 37/15f).

Die Hinweise des Einschreiters auf unterschiedliche Verfahren, in denen unrichtige Entscheidungen ergangen und die daher „an den Ausgangspunkt zu stellen“ seien, vermögen keinen tauglichen Ablehnungsgrund darzulegen.

3.2 Allgemein muss der der Ablehnung zugrunde liegende Sachverhalt, aus dem sich der Ablehnungsgrund ergeben soll, im Ablehnungsantrag deutlich und konkret angegeben werden. Gegen jeden abgelehnten Richter müssen konkrete personenbezogene Ablehnungsgründe geltend gemacht werden (8 Nc 29/15d).

Auch diesen Anforderungen entspricht die Ablehnung des Einschreiters nicht. An dieser Stelle ist er darauf hinzuweisen, dass der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist und daher die Richtigkeit der von den Tatsacheninstanzen in einem Verfahren getroffenen Tatsachenfeststellungen nicht überprüfen kann.

4. Insgesamt macht der Einschreiter nur untaugliche Gründe für seine Ablehnung geltend. Zufolge Unzulässigkeit der Ablehnung ist die Einholung von Äußerungen der davon betroffenen Richter entbehrlich (8 Nc 51/05z).

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