OGH 9ObA114/16d

OGH9ObA114/16d29.9.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und Dr. Weixelbraun‑Mohr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martina Rosenmayr‑Khoshideh und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** H*****, vertreten durch Dr. Stephan Rainer und Dr. Andreas Ruetz, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei J***** S*****, vertreten durch Mag. Norbert Huber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. Juli 2016, GZ 15 Ra 60/16k‑13, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:009OBA00114.16D.0929.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß § 23 Abs 1 Satz 3 AngG sind alle Zeiten, die der Arbeitnehmer in unmittelbar vorausgegangenen Dienstverhältnissen zum selben Dienstgeber zurückgelegt hat, für die Abfertigung zu berücksichtigen.

In der – von den Vorinstanzen zutreffend zitierten – Rechtsprechung zu § 23 AngG ist anerkannt, dass die vom Gesetz verlangte unmittelbare Aufeinanderfolge von Arbeitsverhältnissen kein fugenloses Anschließen des einen Arbeitsverhältnisses an das nächste voraussetzt. Für den erforderlichen Konnex zwischen zwei Arbeitsverhältnissen wurde es jedoch stets als schädlich angesehen, wenn längere Unterbrechungen – etwa solche, die die Zeit der Betriebsferien übersteigen – vorliegen, die somit eine Zusammenrechnung der unterbrochenen Arbeitszeiten ausschließen (RIS-Justiz RS0028410). Die Beurteilung, ob eine solche längere für eine Zusammenrechnung schädliche Unterbrechung vorliegt, kann immer nur nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls erfolgen, wobei es weniger darauf ankommt, ob die Unterbrechung einen Tag länger oder kürzer gedauert hat, sondern darauf, welche konkreten Umstände die Unterbrechung begleiteten (8 ObA 5/11k).

Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers liegt die Entscheidung des Berufungsgerichts hier innerhalb des vorhandenen Wertungsspielraums. Eine Unterbrechung in der Dauer von 25 Tagen wurde zwar bereits im Einzelfall als für den Konnex zwischen den Arbeitsverhältnissen schädlich angesehen (9 ObA 21/03h), dies allerdings nur im Rahmen der Prüfung einer allfälligen groben Fehlbeurteilung, weshalb daraus keine allgemeine Maximalfrist abgeleitet werden kann. Hier deuten auch alle Umstände auf eine sachliche Zusammengehörigkeit der Arbeitsverhältnisse zwischen den Parteien hin (RIS-Justiz RS0028387).

2. Im Anlassfall wurde das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger, der von Mai 1990 bis einschließlich September 2015 im Hotelbetrieb des Beklagten als Küchenchef arbeitete, in den Jahren 1993 bis 1997 jeweils in der Zeit zwischen Mitte/Ende November und Anfang Dezember beendet, weil das Hotel in diesem Zeitraum saisonal-betriebsbedingt geschlossen war (die Arbeitsunterbrechungen waren unterschiedlich und je an die Dauer der Betriebsschließung angepasst). Die Tätigkeit des Klägers beim Beklagten blieb jedoch bis September 2015 unverändert dieselbe.

Nach dem Sachverhalt erklärte der Beklagte dem Kläger jeweils bereits im Sommer, ab wann der Betrieb geschlossen sein und an welchem Tag im Dezember der Kläger wieder im Hotel arbeiten sollte. Wenngleich der Beklagte diese Betriebsschließungen aufgrund der Buchungslage festlegte, so ist dies im Rahmen der die Unterbrechungen begleitenden Umstände im konkreten Einzelfall – entgegen der Rechtsansicht des Revisionswerbers – zu berücksichtigen. Hier kann – mangels entsprechender Behauptungen des Beklagten – nicht angenommen werden, dass die Auslastung des Hotelbetriebs während einer bestimmten Zeit im Herbst die Beschäftigung des Klägers nicht ermöglicht hätte; die Betriebsschließungen erfolgten daher letztlich aus unternehmerischen Überlegungen.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts nach der hier die – unterschiedlich langen, auch im längsten Fall jedoch weniger als ein Monat dauernden – Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses für die Zusammenrechnung nicht schädlich sind, stellt daher keine grobe Fehlbeurteilung dar, die vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste.

3. Die Revision zeigt insgesamt keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf. Einer weiteren Begründung bedarf ein Zurückweisungsbeschluss gemäß § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO nicht.

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