OGH 7Ob143/16d

OGH7Ob143/16d28.9.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadt L*, vertreten durch Dr. Marco Nademleinsky, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M* H*, vertreten durch Mag. Andreas Kulka, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt (Stufenklage) und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 18. Mai 2016, GZ 45 R 192/16t‑20, womit das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 11. Februar 2016, GZ 4 C 38/15v‑14, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:E115908

 

Spruch:

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aus Anlass der Revision einschließlich des durchgeführten Verfahrens ab Klagszustellung als nichtig aufgehoben.

Die von der klagenden Partei erhobenen Begehren sind im außerstreitigen Verfahren zu behandeln und zu erledigen. Die in einem verfahrenseinleitenden Antrag umzudeutende Klage wird an das Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des für nichtig erklärten Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

 

Begründung:

Die Mutter des in Österreich lebenden Beklagten ist pflegebedürftig und in einem Soziotherapeutischen Wohnheim in Deutschland untergebracht, wofür die Klägerin die erforderlichen Sozialleistungen erbringt.

Die Klägerin begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen, ihr über sein Einkommen für den Zeitraum August 2013 bis September 2015 unter Nachweis aussagekräftiger Unterlagen (Jahreslohnzettel und Steuerbescheide) Rechnung zu legen und ihr die sich aus der Rechnungslegung unter Anwendung des deutschen Unterhaltsrechts ergebende Zahlung – Unterhaltsrückstand gegenüber der Mutter des Beklagten – für den Zeitraum August 2013 bis September 2015 zu leisten, wobei die ziffernmäßige Festsetzung des Zahlungsbegehrens der zu Punkt 1. erfolgten Rechnungslegung vorbehalten bleibe. Weiters begehrt die Klägerin die Feststellung, dass der Beklagte dem Grunde nach verpflichtet sei, ihr Ersatz für die von ihr an die Mutter des Beklagten gewährten Leistungen der Sozialhilfe zu leisten.

Sie mache den im Umfang der Hilfegewährung auf sie gemäß § 94 dSGB XII (deutsches Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch, Sozialhilfe) übergegangenen Unterhaltsanspruch der Hilfeempfängerin gegenüber dem Beklagten geltend. Dieser habe sich bislang trotz mehrfacher Aufforderung geweigert, sein Einkommen offen zu legen, damit seine Unterhaltspflicht gegenüber seiner Mutter berechnet werden könne, weshalb die Klägerin die nunmehrige Stufenklage erhebe. Er habe auch bereits eingewandt, er sei gegenüber seiner Mutter zu keiner Unterhaltsleistung verpflichtet, da diese jeglichen Anspruch verwirkt habe. Infolge dieser Bestreitung habe die Klägerin ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung.

Der Beklagte bestreitet das Klagebegehren und beantragt die kostenpflichtige Klagsabweisung. Er stellte den Aufenthalt im Soziotherapeutischen Wohnheim wie auch die Bedürftigkeit seiner Mutter, die Pflicht zur Unterhaltsleistung und die Legalzession des Anspruchs auf die Klägerin in Frage. Darüber hinaus sei ein allfälliger Unterhaltsanspruch der Mutter verwirkt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die EuUVO regle in Art 3 bis 14 die internationale Zuständigkeit abschließend, also unter Ausschluss nationaler Zuständigkeitsbestimmungen. International zuständig sei demnach das Gericht des Ortes, an dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe, hier das angerufene Gericht.

Für das anzuwendende Recht verweise Art 15 EuUVO auf das Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUP) vom 23. 11. 2007. Die Klägerin mache einen im Wege der Legalzession übergegangenen Unterhaltsanspruch der Mutter des Beklagten diesem gegenüber geltend. Sie sei eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung, die die Erstattung ihrer Leistung verlange, welche einer berechtigten Person anstelle von Unterhalt gebühre. Gemäß Art 10 HUP sei daher das Recht maßgebend, dem diese Einrichtung unterstehe. Vorliegend habe das erkennende Gericht somit deutsches Recht anzuwenden.

Gestützt auf § 1611 dBGB bejahte das Erstgericht eine schwere Verfehlung der Mutter im Sinn dieser Bestimmung, weshalb es eine Verpflichtung des Beklagten zur Unterhaltszahlung gegenüber seiner Mutter nicht als gegeben ansah.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Die Unterhaltspflicht des Beklagten seiner Mutter gegenüber sei nach § 1611 dBGB weggefallen, da seine Inanspruchnahme bei einer Gesamtbetrachtung grob unbillig wäre.

Die ordentliche Revision sei zulässig, da – soweit ersichtlich – Rechtsprechung des Höchstgerichts zur Frage der Beschränkung oder des Wegfalls der Unterhaltsverpflichtung nach § 1611 dBGB fehle und dieser Frage über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukomme.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Klägerin mit einem Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte begehrt, der Revision keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Aus Anlass der Revision der Klägerin sind die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und es ist wahrzunehmen, dass das erhobene Begehren dem außerstreitigen Verfahren unterliegt:

1. Der gesetzliche Forderungsübergang (Legalzession) auf Sozialversicherungsträger untersteht dem Sachrecht jener Rechtsordnung, die die Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers verfügt und damit den Zessionsgrund geliefert hat (RIS‑Justiz RS0083638), hier also nach Art 15 EuUVO iVm Art 10 HUP (vgl Andrae in Rauscher, EuZPR/EuIPR/2010,Art 10 HUntStProt 2007 Rn 5)deutschem Recht.

Nach § 94 Abs 1 dSGB XII geht der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch eines Sozialhilfeberechtigten bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Gemäß § 94 Abs 3 Satz 1 Nr 2 dSGB XII geht der Anspruch nicht über, soweit dies eine unbillige Härte bedeuten würde (BGH XII ZB 607/12). Als Folge des Anspruchsübergangs tritt ein Gläubigerwechsel ein, die Rechtsnatur des Anspruchs verändert sich nicht. Nebenrechte, insbesondere soweit vertraglich vereinbart, gehen ebenfalls über. Das Stammrecht verbleibt beim Leistungsberechtigten, sodass er Gestaltungsrechte weiterhin ausüben kann. Bedeutung erlangt dies vor allem bei der Geltendmachung künftiger Ansprüche (BeckOK SozR/Hölzer SGB  XII § 94 Rn 21).

Die Klägerin macht somit – wie von ihr selbst vorgebracht – Unterhaltsansprüche der leistungsberechtigten Mutter gegen den hier beklagten Sohn geltend.

2. Wie ausgeführt ändert sich auch nach der deutschen Rechtslage durch den Forderungsübergang der Schuldinhalt nicht. So tritt weder eine Änderung der Zulässigkeit des Rechtswegs noch eine Änderung der gerichtlichen Zuständigkeit noch eine Änderung des Charakters einer Rechtssache als „Ferialsache“ und auch keine Änderung der Beschränkung der Zulässigkeit von Rechtsmitteln ein (3 Ob 2/11g mwN). Die österreichischen Verfahrensvorschriften enthalten keine Bestimmungen, die die Anwendung ausländischen Verfahrensrechts ermöglichen; es sind daher von österreichischen Gerichten nur inländische Verfahrensvorschriften anzuwenden (RIS‑Justiz RS0009195).

3. Bis zum Inkrafttreten des Außerstreitbegleitgesetzes 2003 (BGBl I 2003/12) waren die gesetzlichen Unterhaltsansprüche und sonstige dem Eltern‑Kind‑Verhältnis entspringenden Ansprüche minderjähriger unehelicher Kinder in das Außerstreitverfahren verwiesen. Über Unterhaltsansprüche zwischen Eltern und volljährigen Kindern und über andere aus dem Verhältnis zwischen Eltern und Kindern entspringenden Streitigkeiten war hingegen im streitigen Verfahren zu entscheiden, wobei nach § 49 Abs 2 Z 2 und 2c JN die Zuständigkeit des Bezirksgerichts vorgesehen war. § 49 Abs 3 JN kam zur Anwendung, wenn ein unter § 49 Abs 2 Z 1 bis 2c JN fallender Rechtsstreit vom Rechtsnachfolger einer Partei oder von einer Partei geführt wurde, die kraft Gesetzes anstelle der ursprünglichen Person hiezu berechtigt war. Dasselbe galt auch in den Fällen, in denen der Rechtsstreit gegen einen Rechtsnachfolger oder gegen eine Person geführt wurde, die anstelle der ursprünglichen Person zur Prozessführung befugt war.

4.1 Im Hinblick auf § 114 JN idF BGBl I 2003/112 ist nunmehr über alle gesetzlichen Unterhaltsansprüche zwischen in gerader Linie verwandten Personen sowie über alle sonstigen Streitigkeiten aus dem Eltern‑Kind‑Verhältnis im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden (vgl auch ErläutRV 225 BlgNR 22. GP  8).

4.2 Zu fragen ist nun, ob § 114 JN nur auf Unterhaltsverfahren anwendbar ist, wenn Eltern und Kinder bzw in gerader Linie verwandte Personen einander gegenüberstehen.

4.3 Die Überschrift des § 114 JN, die „Unterhalt und sonstige aus dem Verhältnis zwischen Kindern und Eltern entspringende Ansprüche“ lautet, setzt nicht zwingend voraus, dass einander Eltern und Kinder als Verfahrensparteien gegenüberstehen, sondern es ist entscheidend, dass der Anspruch aus dem Eltern‑Kind‑Verhältnis entsteht (vgl Simotta in Fasching/Konecny 3 I § 49 JN Rz 32). Diese Lösung, dass alle jene Streitigkeiten über den gesetzlichen Unterhalt zwischen in gerader Linie verwandten Personen, die vor dem Außerstreitbegleitgesetz gemäß § 49 Abs 2 Z 2 JN in die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts gefallen sind, nunmehr im Außerstreitverfahren von dem nach § 114 JN zuständigen Bezirksgericht zu erledigen sind, hat den großen Vorteil, dass wie früher jene Gerichte, die mit den gesetzlichen Unterhaltsansprüchen zwischen (Enkel‑)Kindern und (Groß‑)Eltern vertraut sind, auch über jene Ansprüche entscheiden können, die vom Bestehen einer Unterhaltspflicht abhängig sind und deren Höhe sich nach dem gesetzlichen Unterhalt bemisst. Diese Auslegung führt zu einer Zuständigkeitskonzentration (vgl Simotta aaO § 49 JN Rz 33).

Bei anderer Sicht käme es zu Unterschieden im Rechtsweg und in der sachlichen, der örtlichen und – soweit nicht die EuUVO anwendbar ist – auch der internationalen Zuständigkeit. Der Gesetzgeber hat jedoch die Unterhaltsstreitigkeiten zwischen in gerader Linie verwandten Personen, die bis dahin ins streitige Verfahren gehörten, gerade deswegen in das Außerstreitverfahren verwiesen, damit alle Unterhaltsstreitigkeiten zwischen in gerader Linie verwandten Personen im Außerstreitverfahren verhandelt werden. Dadurch sollen Zweigleisigkeiten in der Verfahrensart und Kompetenzzersplitterungen vermieden werden (vgl Simotta aaO § 114 JN Rz 32).

4.4 Daraus folgt, dass insbesondere auch die Geltendmachung von – auf ihn übergegangenen – Unterhaltsansprüchen zwischen Verwandten in gerader Linie durch den Legalzessionar in das außerstreitige Verfahren verwiesen ist. Der Unterhaltsanspruch erfährt durch die Zession inhaltlich keine Veränderungen.

5. Ist zweifelhaft, in welcher Verfahrensart eine Rechtssache zu behandeln und zu erledigen ist, so hat das Gericht darüber zu entscheiden. Ob das außerstreitige Verfahren oder der Zivilprozess zur Verfügung steht, richtet sich nicht nach der Bezeichnung durch die Partei, sondern nach dem Inhalt des Begehrens und dem Parteivorbringen (§ 40a JN). Maßgebend sind neben dem Wortlaut des Begehrens vor allem die zu seiner Begründung vorgebrachten Sachverhaltsbehauptungen, wobei vor allem der innere Sachzusammenhang des jeweils geltend gemachten Anspruchs mit einer entweder in die streitige oder in die außerstreitige Gerichtsbarkeit verwiesene Materie von Bedeutung ist (RIS‑Justiz RS0013639 [T8, T15, T17]).

6. Die Klägerin macht den – auf sie mittels Legalzession übergegangenen – Anspruch auf Unterhaltsleistung und die unterhaltsrechtliche Auskunftspflicht der leistungsberechtigten Mutter gegenüber ihrem Sohn geltend, wobei es sich – wie dargelegt – um einen im außerstreitigen Verfahren zu verfolgenden Unterhaltsanspruch handelt. Dass sie ihr Begehren als Stufen- und als Feststellungsklage formulierte, schadet nicht. Da der Unterhaltsgläubiger meistens keine genaue Kenntnis vom Einkommen des Unterhaltsschuldners hat, kann er zunächst ein unbestimmtes Begehren stellen (Nademleinsky in Gitschthaler/Höllwerth AußStrG § 101 Rz 31). Die Auskunftspflicht des Unterhaltsschuldners wird in § 102 AußStrG geregelt. Ein Feststellungsbegehren im Außerstreitverfahren ist dann möglich, wenn dies in der materiellen Rechtslage angelegt ist (1 Ob 4/08g zur Feststellung des Nichtbestehens einer Unterhaltspflicht im Außerstreitverfahren).

Die Klägerin hätte daher ihr Begehren statt mit einer Klage mit einem entsprechenden Antrag im Außerstreitverfahren geltend zu machen gehabt, weshalb das dennoch durchgeführte Verfahren wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs für nichtig zu erklären ist. Nicht erfasst von der Nichtigkeit ist allerdings der verfahrenseinleitende Akt, weshalb die Klage (einschließlich allenfalls später vorgenommener Änderungen des Begehrens) in einen verfahrenseinleitenden Antrag umzudeuten ist (RIS‑Justiz RS0116390). § 40a JN ist auch dann anzuwenden, wenn sich die Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs erst im Rechtsmittelverfahren herausstellt (RIS‑Justiz RS0046245), sofern – wie hier – noch keine bindende Gerichtsentscheidung über diese Voraussetzung ergangen ist. Es ist daher nach § 40a JN auszusprechen, dass die Klage als Antrag im außerstreitigen Verfahren zu behandeln ist. Gemäß § 104a JN ist sachlich das ohnedies in Anspruch genommene Bezirksgericht zuständig. Die Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichts ist nicht nur international nach Art 3 EuUVO, sondern auch national nach § 114 Abs 2 JN gegeben, sodass die Überweisung an ein anderes Gericht nicht erforderlich war.

7. Die Kostenentscheidung, die nach den Regeln der durch den verfahrenseinleitenden Antrag bestimmten Verfahrensart zu ergehen hat (RIS‑Justiz RS0046245), beruht auf § 51 Abs 2 ZPO. Da es mangels eindeutiger Rechtslage keiner der Parteien als Verschulden zugerechnet werden kann, dass das Verfahren trotz des vorliegenden Nichtigkeitsgrundes (Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs) eingeleitet und fortgeführt wurde (der Beklagte hat auch keine entsprechende Einrede erhoben), hat jede Partei die ihr im für nichtig erklärten Verfahren entstandenen Kosten selbst zu tragen.

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