Dritter Theil.
Von der Gerichtsbarkeit in Geschäften außer Streitsachen. Sachliche Zuständigkeit
§ 104a.
Soweit nicht anderes bestimmt ist, sind in Geschäften außer Streitsachen die Bezirksgerichte sachlich zuständig.
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2021
Gesetzesnummer
10001697
Dokumentnummer
NOR12020894
alte Dokumentnummer
N2189526119S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)