OGH 6Ob200/08t (RS0124356)

OGH6Ob200/08t6.11.2008

Rechtssatz

Mit der Neuregelung des § 42 KBGG (BGBl I 2007/76) brachte der Gesetzgeber in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit zum Ausdruck, dass er im Bereich des Unterhaltsrechts das Kinderbetreuungsgeld nicht als Einkommen des Kindes oder eines Elternteils behandelt haben will. Dass andere Sozialleistungen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen werden, ändert daran nichts, weil sich das Kinderbetreuungsgeld von diesen Leistungen mit Einkommensersatzfunktion insofern unterscheidet, als es eine Abgeltung dafür darstellen soll, dass man sich dem Kind widmet.

Bem: vgl RS0124409 - 7 Ob 223/08g - Antrag auf Gesetzesprüfung durch den VfGH hinsichtlich §§ 42

 

Normen

ABGB §140 Ae
ABGB §140 Bb
KBGG §42
KBGG §43

6 Ob 200/08tOGH06.11.2008

Beisatz: Gegen diese Regelung bestehen - jedenfalls in der hier zu beurteilenden Konstellation (Herabsetzungsantrag des geldunterhaltspflichtigen Vaters zur Berücksichtigung der Sorgepflichten gegenüber seiner zweiten, Kinderbetreuungsgeld beziehenden, Ehefrau) - auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. (T1)

6 Ob 219/08mOGH06.11.2008

Beis wie T1

7 Ob 223/08gOGH17.12.2008

Auch; Beisatz: Gegen die Wortfolge „noch des beziehenden Elternteils" in § 42 KBGG idF BGBl I 2007/76 sowie gegen § 43 Abs 1 KBGG idF BGBl I 2007/76 bestehen verfassungsrechtliche Bedenken - Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH (siehe RS0124409). (T2)

10 Ob 112/08fOGH24.02.2009

Teilweise abweichend; Beisatz: Neben der klaren Bezugnahme auf Unterhaltsansprüche, nicht auf Unterhaltspflichten, wird in § 42 KBGG das „eigene Einkommen" des Kindes und des beziehenden Elternteils angesprochen. „Eigeneinkommen" steht in Zusammenhang mit einer Unterhaltsberechtigung, nicht einer Unterhaltspflicht. (T3); Beis abweichend von T2: Beisatz: Bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 42 KBGG ergibt sich die Möglichkeit einer verfassungskonformen Differenzierung zwischen unterhaltsberechtigten und unterhaltspflichtigen Kinderbetreuungsgeldbeziehern. (T4); Veröff: SZ 2009/24

10 Ob 8/09pOGH17.03.2009

Teilweise abweichend; Beis wie T3; Beis wie T4

10 Ob 7/09sOGH21.04.2009

Teilweise abweichend; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T4

10 Ob 40/09vOGH08.09.2009

Teilweise abweichend; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T4

4 Ob 133/09aOGH08.09.2009

Vgl; Beisatz: § 42 KBGG enthält keine Aussage zur Frage der Einbeziehung des Kinderbetreuungsgelds in die Unterhaltsbemessungsgrundlage für die Beurteilung einer Unterhaltspflicht des Kinderbetreuungsgeldbeziehers trifft. (T5); Beisatz: Das Kinderbetreuungsgeld ist nach den allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln. (T6)

6 Ob 72/09wOGH12.11.2009

Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. September 2009 zu GZ G 9/09, G 42/09 ausgesprochen, dass generell keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die erwähnte Bestimmung bestünden. (T7)

10 Ob 76/09pOGH24.11.2009

Teilweise abweichend; Beisatz: Das vom Unterhaltspflichtigen bezogene Kinderbetreuungsgeld ist nach allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätzen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T8); Beisatz: Zwischen den mit der KBGG-Novelle BGBl I 2007/76 eingeführten verschiedenen Bezugsmodellen wird dabei nicht differenziert, weshalb eine unterschiedliche Behandlung von „Kurzleistungen" (§ 5a KBGG) nicht angebracht ist. (T9)

1 Ob 227/09bOGH15.12.2009

nur: Mit der Neuregelung des § 42 KBGG (BGBl I 2007/76) brachte der Gesetzgeber in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit zum Ausdruck, dass er im Bereich des Unterhaltsrechts das Kinderbetreuungsgeld nicht als Einkommen des Kindes oder eines Elternteils behandelt haben will. (T10); Beis wie T1; Beisatz: Siehe auch das in der Zwischenzeit bereits ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 28. 9. 2009 zu AZ G 9/09, G 42/09. (T11)

5 Ob 53/09vOGH24.11.2009

Vgl; Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. September 2009, G 9/09-12, G 42/09-8 die Anträge gemäß Art 140 B-VG, soweit sie § 42 KBGG betrafen, abgewiesen. (T12); Bem: Entscheidung ergangen nach dem Erkenntnis des VfGH vom 28. 9. 2009, G 9/09-12, G 42/09-8, mit dem die vom OGH zu 7 Ob 233/08g gestellten Anträge gemäß Art 140 B-VG, soweit sie § 42 KBGG betrafen, abgewiesen wurden. (T13)

7 Ob 66/09wOGH16.12.2009

Auch

2 Ob 230/09aOGH26.11.2009

Vgl; Auch Beis wie T1; Vgl Beis wie T3; Vgl Beis wie T4; Beis wie T7; Beis wie T11; Beis wie T12; Bem wie T13; Beisatz: Nach einschlägiger oberstgerichtlicher und verfassungsrechtlich unbedenklicher Judikatur mindert das von der Ehegattin bezogene Kinderbetreuungsgeld nicht deren Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Ehegatten; diese Unterhaltspflicht ist daher bei der Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten für sein Kind zu berücksichtigen. (T14); Beisatz: Hier: Berücksichtigung dieser Unterhaltspflicht für die Ehegattin durch einen Abzug von 3 % in Anwendung der Prozentwertmethode. (T15)

1 Ob 22/09fOGH15.12.2009

Teilweise abweichend; nur T10; Beis wie T11

6 Ob 84/11pOGH24.11.2011

Vgl auch; Beisatz: Das von dem auf die Ehewohnung angewiesenen Ehegatten bezogene Kinderbetreuungsgeld ist bei der Ermittlung der Höhe des Zahlungsanspruchs nach § 97 ABGB als Einkommen zu werten. (T16)

9 Ob 61/15hOGH27.01.2016

Auch; nur T10

4 Ob 88/16vOGH15.06.2016

Auch; nur T10; Beis wie T14; Beis wie T15

3 Ob 100/16aOGH14.06.2016

Auch; nur T10; Beis wie T14; Beis wie T15

3 Ob 123/21sOGH26.01.2022

Vgl; Beisatz: Der Unterhaltsschuldner wird gegenüber dem das Kinderbetreuungsgeld beziehenden Elternteil bzw dem Kind, für das Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, nicht entlastet, das Kinderbetreuungsgeld kommt daher nicht als unterhaltsminderndes Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten in Betracht. (T17)

Dokumentnummer

JJR_20081106_OGH0002_0060OB00200_08T0000_001

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