OGH 10Ob93/07k; 1Ob56/14p; 3Ob30/15f; 3Ob96/15m; 7Ob186/16b; 1Ob48/19v; 5Ob85/21t; 7Ob84/22m; 8Ob86/23i (RS0122837)

OGH10Ob93/07k; 1Ob56/14p; 3Ob30/15f; 3Ob96/15m; 7Ob186/16b; 1Ob48/19v; 5Ob85/21t; 7Ob84/22m; 8Ob86/23i19.10.2023

Rechtssatz

Als „eigene Einkünfte" ist alles zu werten, was der Unterhaltsberechtigte an Geld- oder Naturalleistungen tatsächlich erhält, sofern die gesetzliche Zweckwidmung der Leistung die Einbeziehung in die Unterhaltsberechnung nicht ausschließt, der Bezieher die Einkünfte also nach seinem Gutdünken verwenden darf. Als Einkommen zu veranschlagen sind daher insbesondere auch Erträgnisse von Vermögen, wie Zinsen, Dividenden, Gewinnausschüttungen, Ausschüttungen aus einer Privatstiftung, Miet- und Pachterlöse sowie Leibrentenzahlungen.

Normen

ABGB §94 Abs2

10 Ob 93/07kOGH06.11.2007

Veröff: SZ 2007/169

1 Ob 56/14pOGH24.04.2014

Vgl auch

3 Ob 30/15fOGH18.03.2015

Auch; Beisatz: Nicht einzubeziehen ist der Verkaufserlös einer Liegenschaft, auch wenn der gem § 30b EStG seit 1.4.2012 der Immobilienertragssteuer unterliegt. (T1)

3 Ob 96/15mOGH15.07.2015

Auch

7 Ob 186/16bOGH30.11.2016

Auch

1 Ob 48/19vOGH27.05.2019
5 Ob 85/21tOGH14.06.2021

nur: Als Einkommen zu veranschlagen sind daher auch Erträgnisse von Vermögen. (T2)

7 Ob 84/22mOGH23.11.2022

Beisatz: Die dem Beklagten als Gegenleistung für die Überlassung seiner Liegenschaften zugekommenen, von ihm jedoch unangetasteten Leibrentenzahlungen sind im vorliegenden Einzelfall in unterhaltsrechtlicher Hinsicht nicht als für die Bemessung des Ehegattenunterhalts nach § 94 Abs 2 ABGB relevantes Einkommen heranzuziehen, weil er damit lediglich eine Vermögensumschichtung vorgenommen hat, wovon er nichts verbraucht. (T3)

8 Ob 86/23iOGH19.10.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_20071106_OGH0002_0100OB00093_07K0000_002

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