OGH 3Ob163/11h

OGH3Ob163/11h12.10.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** F*****, vertreten durch Dr. Werner Paulinz, Rechtsanwalt in Tulln, gegen die beklagte Partei J***** S*****, vertreten durch Dr. Frank Riel, Rechtsanwalt in Krems, wegen 8.795 EUR sA und Feststellung (Streitwert 1.000 EUR), über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 6. Juli 2011, GZ 1 R 43/11w-27, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Krems an der Donau vom 29. April 2010, GZ 9 C 665/09f-8, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger begehrt vom Beklagten 8.795 EUR sA Schadenersatz sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für sämtliche künftige Schäden aus dem Vorfall vom 22. September 2008. Die Klage und Ladung zur vorbereitenden Tagsatzung am 19. Jänner 2010 wurde dem Beklagten am 6. November 2009 zugestellt.

Das Erstgericht erließ am 19. Jänner 2010 über Antrag des alleine erschienenen Klägers ein klagsstattgebendes Versäumungsurteil gegen den Beklagten, das diesem am 3. Februar 2010 zugestellt wurde.

Am 9. März 2010 beantragte der Beklagte, ihm die Klage samt Auftrag zur Klagebeantwortung neuerlich zuzustellen, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der vorbereitenden Tagsatzung bzw einer allenfalls vom Gericht gesetzten Frist zur Erstattung einer Klagebeantwortung zu bewilligen, und erhob Widerspruch gegen das erlassene Versäumungsurteil.

Das Erstgericht wies den Widerspruch gegen das Versäumungsurteil vom 19. Jänner 2010 als verspätet zurück, wies den Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Frist zur Erstattung der Klagebeantwortung zurück, den Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der vorbereitenden Tagsatzung vom 19. Jänner 2010 ab und den Antrag auf Zustellung der Klage zurück. Auch zum Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten verwies das Erstgericht auf die 14-tägige Frist zur Antragstellung, welche mit dem Tag beginne, an welchem das Hindernis, welches die Versäumung verursacht habe, weggefallen sei (§ 148 ZPO). Da der Beklagte ausreichend und zeitgerecht Kenntnis von seiner Ladung zur Tagsatzung am 19. Jänner 2010 gehabt habe, was auch aus seinem Vorbringen selbst hervorgehe und dieses auch nicht geeignet sei bzw auch gar keine konkreten Angaben zu einem unabwendbaren und unvorhergesehenen Ereignis enthalte, seien die Voraussetzungen der §§ 146 ff ZPO nicht (einmal) dargelegt.

Das Rekursgericht bestätigte die Zurückweisung des Widerspruchs als verspätet und die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags mit der Maßgabe, dass der Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen werde. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei. Die Wiedereinsetzungsfrist gegen die Versäumung der Tagsatzung vom 19. Jänner 2010 habe am 17. Februar 2010, jedenfalls aber mit Ablauf der Berufungsfrist gegen das Versäumungsurteil am 3. März 2010 geendet, weil der Beklagte spätestens bei Zustellung des Versäumungsurteils gehalten gewesen wäre, unverzüglich Auskunft über den Aktenstand einzuholen. Auch unter Zubilligung einer durchaus angemessenen Frist von 14 Tagen für eine derartig einfache, auch telefonisch einzuholende Erkundigung, die ein ebenso eindeutiges und leicht zu verstehendes Ergebnis gebracht hätte, erweise sich der nach Ablauf der Berufungsfrist erhobene Antrag als verspätet.

Rechtliche Beurteilung

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Beklagten, mit dem er die Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Tagsatzung vom 19. Jänner 2010 und die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Widerspruchs gegen das Versäumungsurteil vom 19. Jänner 2010 anstrebt, ist nicht zulässig.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO sind zur Gänze bestätigende Entscheidungen des Rekursgerichts jedenfalls nicht anfechtbar. Die Anfechtbarkeit von Konformatsbeschlüssen ist nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes, also für die Verweigerung des Zugangs zu Gericht, vorgesehen (RIS-Justiz RS0044536).

Auch eine „Maßgabebestätigung“ ist ein Konformatsbeschluss, sofern dieser Beisatz nur einer Verdeutlichung der Entscheidung des Erstgerichts dient, wenn damit also keine Änderung des Inhalts der erstgerichtlichen Entscheidung und ihrer Rechtskraftwirkung gegenüber den Parteien und Beteiligten vorgenommen werden soll (RIS-Justiz RS0074300). Kommt die zweite Instanz aus denselben rechtlichen Erwägungen zwar nicht zu einer Zurückweisung des Antrags, sondern zu einer Abweisung, so liegen doch inhaltlich konforme Entscheidungen vor (RIS-Justiz RS0044182; zuletzt zur erstinstanzlichen Abweisung wegen Verspätung und zur Zurückweisung durch die zweite Instanz: 3 Ob 20/08z mwN).

Schon das Erstgericht, welches schon ein konkretes Vorbringen zu einem die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Tagsatzung vom 19. Jänner 2010 (allenfalls) rechtfertigenden unabwendbaren und unvorhergesehenen Ereignis vermisste, verwies auf die 14-tägige Frist zur Antragstellung, die mit dem Tag beginnt, an welchem das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, weggefallen ist. Es begründete daher die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags unter Zitat der §§ 146 ff ZPO (damit auch unter Hinweis auf § 148 ZPO, dessen Abs 2 die 14-tägige Antragsfrist und deren Beginn enthält). Das Rekursgericht gründete die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags ausdrücklich auf dessen Verspätung unter ausführlicher Darlegung der Rechtslage zu § 148 Abs 2 ZPO. Damit erweist sich aber nicht nur die Entscheidung über die Verspätung des Widerspruchs gegen das Versäumungsurteil vom 19. Jänner 2010, sondern auch jene über den Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Tagsatzung vom 19. Jänner 2010 als bestätigend, was zur Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO führt. Wegen der absoluten Unzulässigkeit des Rechtsmittels kommt es auf die Frage der Vertretungslegitimation des einschreitenden Verfahrenshelfers nicht mehr an.

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