OGH 4Ob252/15k

OGH4Ob252/15k30.3.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

 Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin Österreichische Tierärztekammer, *****, vertreten durch Dr. Friedrich Schulz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Beklagte M***** M*****, vertreten durch Dr. Manfred Schiffner und andere Rechtsanwälte in Köflach, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 31.000 EUR), über den Revisionsrekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 29. Juni 2015, GZ 1 R 93/15a‑16, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 26. April 2015, GZ 11 Cg 29/15z‑5, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0040OB00252.15K.0330.000

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat ihre Kosten des Revisionsrekursverfahrens vorläufig selbst zu tragen.

Die Beklagte hat ihre Kosten des Revisionsrekursverfahrens endgültig selbst zu tragen.

 

Begründung:

Die Klägerin ist die nach § 1 TierärztekammerG zur Vertretung der Angehörigen des tierärztlichen Berufs eingerichtete Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Die Beklagte betreibt und leitet die „*****akademie *****“. Auf ihrer Homepage führt sie unter anderem aus:

 

Unsere Seminare und Vorträge informieren vor allem über die Erhaltung und das Wiedererlangen von Gesundheit. Dazu berücksichtigen wir die Tatsache, dass sowohl bei Menschen als auch bei den Tieren Körper, Geist und Seele eine Einheit bilden. Und nur wenn alle drei harmonisch miteinander funktionieren ist Gesundheit möglich. Der *****akademie ***** ist es ein großes Anliegen, Ihnen den Weg von der Idee zur Ausbildung bis zu Ihrer Anwendung in der Praxis zu zeigen. … Mit dem zunehmenden Wunsch der Menschen nach sanften Heilmethoden gewinnen die alternativen, energetischen Berufe immer mehr an Bedeutung. … Eine gute Ausbildung und ein fundiertes Wissen stellt die Grundlage dar, um all den menschlichen und tierischen Anforderungen gerecht zu werden. … Die Ausbildungen sind eine Chance um: sich beruflich neu zu orientieren, sich aktuelles Wissen anzueignen, sich in Ihrem Tempo selbständig weiterzuentwickeln, eine Selbstständigkeit aufzubauen, Durchhaltevermögen und Zielstrebigkeit zu beweisen.

 

Die Beklagte bietet auf dieser Homepage unter anderem eine „Diplom‑Ausbildung: TCM, Akupressur“ an. Dieser Lehrgang beinhaltet fünf Kurse, wobei laut Ankündigung im letzten Kurs (TCM V, Meridianmassage, Akupressur) auch die Anwendung der Schüssler‑Salze gelehrt wird. Ihr Lehrangebot richtet sich an „Energetiker, Tierenergetiker, Ärzte, Tierärzte, Therapeuten und interessierte Laien“. Seminarinhalt ist im Teil 1 unter anderem Funktion und Anwendung der Salze, im Teil 2 die gezielte Auswahl und Kombination von Salzen und Salben, wobei die therapeutische Begleitung mit dem Schüsslerkompendium als eine wertvolle Hilfe von der Funktionsstörung bis hin zur Krankheit bezeichnet wird.

Unter TCM wird traditionelle chinesische Medizin verstanden. Biochemie ist ein komplementärmedizinisches Verfahren, das von dem homöopathischen Arzt Dr. Wilhelm Heinrich Schüssler entwickelt wurde. Die sogenannten Schüssler‑Salze sind homöopathische Arzneimittel iSd § 1 Abs 3 Z 9 bzw Abs 10 AMG.

Die Klägerin begehrte mit der am 17. 5. 2015 eingebrachten Klage, verbunden mit einem Sicherungsantrag, die Beklagte zur Unterlassung der Ankündigung und/oder Durchführung von Ausbildungen und Seminaren über TCM und/oder Schüssler‑Salze zur Behandlung von Tieren zu verhalten, und begehrte zudem die Urteilsveröffentlichung. Nach § 1 iVm § 12 TierärzteG seien die Untersuchung und Behandlung von Tieren sowie Vorbeugemaßnahmen medizinischer Art gegen Erkrankungen von Tieren und die Verordnung und Verschreibung von Arzneimitteln für Tiere den Tierärzten vorbehalten. Die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch das TierärzteG geregelt seien, obliege nach § 1 Abs 1 Z 9 AusbildungsvorbehaltsG iVm § 3 Abs 2 Z 3 TierärzteG ausschließlich der Veterinärmedizinischen Universität Wien. Die Beklagte kündige auf ihrer Website werbend an, Tätigkeiten zur selbstständigen Berufsausübung zu lehren, die dem Tierarzt vorbehalten seien und die daher nur an der Veterinärmedizinischen Universität gelehrt werden dürften. Damit verstoße die Beklagte gegen § 1 UWG.

Die Beklagte machte von der ihr eingeräumten Möglichkeit, sich zum Sicherungsantrag zu äußern, nicht Gebrauch.

Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zur Frage der Anwendbarkeit der Rechtsprechung zum Ärztevorbehalt nach dem ÄrzteG auf den Bereich des TierärzteG zulässig sei. Nach dem TierärzteG sei die Ausübung des tierärztlichen Berufs den Tierärzten vorbehalten. Im humanmedizinischen Bereich würden nach der Rechtsprechung „pseudomedizinische“ Methoden als nicht vom Ärztevorbehalt erfasst betrachtet. Aus rechtsmethodischen Gründen sei aber eine Umlegung der ärzterechtlichen Rechtsprechung auf den Tierärztebereich abzulehnen, weil der Wortlaut des TierärzteG im Gegensatz zu jenem des ÄrzteG beim Ärztevorbehalt nicht darauf abstelle, dass die Tätigkeit wissenschaftlich begründet sei. Der Ärztevorbehalt nach dem TierärzteG sei daher weiter. Der Gesetzgeber habe das TierärzteG in den durch das AusbildungsvorbehaltsG gewährten Schutz miteinbezogen. Die Beklagte habe in diesem Sinn verbotswidrig und damit unlauter iSd § 1 UWG gehandelt. Eine vertretbare Rechtsauffassung liege nicht vor.

Die Beklagte beantragt mit ihrem Revisionsrekurs, den Sicherungsantrag der Klägerin abzuweisen, in eventu die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben.

Die Klägerin beantragt mit ihrer Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs zurückzuweisen bzw ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zur Klärung der Rechtslage zulässig; er ist aber nicht berechtigt.

1. Die Beklagte führt nicht selbst Heilbehandlungen an Tieren durch, sondern bietet entsprechende Ausbildungskurse an. Die Aktivlegitimation der Klägerin ist dennoch zu bejahen: Sie ist allgemein zur Wahrnehmung der beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Tierärzte berechtigt (RIS‑Justiz RS0079396), worunter auch die Ausbildung zu dem Tierärztevorbehalt unterfallenden Tätigkeiten zu subsumieren ist. Dass diese Ausbildung nur von den im Ausbildungsvorbehaltsgesetz vorgesehenen Einrichtungen erbracht werden darf (§ 1 Abs 1 Z 9 AusbildungsvorbehaltsG) und die Beklagte keine solche Einrichtung ist, steht außer Streit.

2.1. Nach § 1 Abs 1 TierärzteG ist der Tierarzt als Angehöriger eines Gesundheitsberufs zur Ausübung der Veterinärmedizin berufen. Die Ausübung des tierärztlichen Berufs ist ausschließlich den Tierärzten vorbehalten (§ 1 Abs 2 TierärzteG; „Tierärztevorbehalt“). § 12 Abs 1 TierärzteG enthält eine Auflistung jener Tätigkeiten, die unter den Tierärztevorbehalt fallen. Es sind dies, soweit hier relevant, Untersuchung und Behandlung von Tieren (Z 1) sowie Vorbeugungsmaßnahmen medizinischer Art gegen Erkrankungen von Tieren (Z 2).

2.2. Demgegenüber erfasst der Ärztevorbehalt in der Humanmedizin nach § 2 Abs 2 ÄrzteG „jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird“. Der Senat vertritt zu dieser Bestimmung seit der Entscheidung 4 Ob 217/04x in ständiger Rechtsprechung, dass die Abgrenzung zu nicht dem Ärztevorbehalt unterfallenden Behandlungen objektiv nach der wissenschaftlichen Begründung der angewandten Methoden und ihrer Zugehörigkeit zur medizinischen Wissenschaft vorzunehmen ist. Der Begriff der „medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse“ ist zwar nicht mit dem der Schulmedizin gleichzusetzen. Wissenschaftlich fundiert können auch Methoden sein, die (noch) nicht Eingang in die Schulmedizin gefunden haben, wie die Homöopathie und die Akupunktur. Eine auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen gegründete Tätigkeit wird aber nur ausgeübt, wenn die angewandte Methode ein gewisses Mindestmaß an Rationalität aufweist und für ihre Durchführung das typischerweise durch das Medizinstudium vermittelte umfassende Wissen erforderlich ist (4 Ob 217/04x; 4 Ob 256/05h; 4 Ob 151/06v; RIS‑Justiz RS0119587).

2.3. Eine vorbehaltene Tätigkeit liegt nur dann nicht vor, wenn dafür keinerlei medizinisches Fachwissen erforderlich ist (4 Ob 62/10m; 4 Ob 11/15v). Sie liegt aber jedenfalls dann vor, wenn ‑ unabhängig von der Rationalität - mit dem Eingriff eine erhebliche Gesundheitsgefährdung verbunden ist (4 Ob 155/10p).

2.4. Diese Rechtsprechung hat 4 Ob 11/15v, Pferde‑Physiotherapeut (= RdM 2015/92, 139 [zust Kallab]) im Anschluss an 1 Ob 142/14k auch für den Tierärztevorbehalt übernommen. Auch wenn in § 1 TierärzteG die Wendung „medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse“ nicht in den Gesetzestext aufgenommen wurde, untersucht die zitierte Entscheidung, ob die Tätigkeit eines Pferde-Physiotherapeuten auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht, wie sie auch im Rahmen eines Veterinärmedizinstudiums vermittelt werden.

2.5. An dieser Auffassung ist festzuhalten. Die moderne Veterinärmedizin beruht (wie auch die Humanmedizin) auf wissenschaftlicher, medizinischer Forschung (vgl Muhr, Tierärzterecht, ZfV 1993, 454; vgl auch Art 38 Abs 3 lit a der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, wonach die Ausbildung des Tierarztes die Vermittlung angemessener Kenntnisse in den Wissenschaften zu vermitteln hat, auf denen die Tätigkeiten des Tierarztes beruhen). Ist der Tierarzt also nach § 1 Abs 1 TierärzteG zur „Ausübung der Veterinärmedizin berufen“, fällt darunter jede tierheilkundliche Tätigkeit, die auf wissenschaftlich- medizinischer Forschung beruht. Deren Gebiete können sich zwar im Wandel der Zeit und mit fortschreitender Erkenntnis ändern, weshalb der Gesetzgeber von einer (zu engen) Definition abgesehen hat (ErläutRV 1158 BlgNR 13. GP  15). Dass er damit zum Ausdruck bringen wollte, auch pseudowissenschaftliche Methoden anerkennen und dem Tierärztevorbehalt unterstellen zu wollen, ist aber nicht ersichtlich, beruhen doch beide Ärztevorbehalte auf derselben gesetzgeberischen Intention (Kallab in RdM 2015/92, 139). Dafür spricht auch, dass § 3 Abs 2 Z 3 TierärzteG zur Ausübung der tierärztlichen Tätigkeit ein abgeschlossenes Diplomstudium an einer veterinärmedizinischen Fakultät voraussetzt, eine wissenschaftliche Ausbildung mithin erforderlich ist.

2.6. Die Auslegung des Rekursgerichts mag daher bei reiner Wortinterpretation zutreffen: § 12 Abs 1 Z 1 TierärzteG spricht nur von „Untersuchung und Behandlung“, ohne eine Einschränkung auf „medizinisch-wissenschaftlich“ vorzunehmen. Bei systematischer Auslegung des TierärzteG ist jedoch offenkundig, dass damit nur „Untersuchungen und Behandlungen“ im Rahmen der „(Ausübung) der Veterinärmedizin“, mithin wissenschaftlich-rationaler Methoden gemeint sein können. Denn auch der Käufer eines Tieres mag dieses vor Abschluss des Kaufvertrags auf bestimmte Eigenschaften „untersuchen“; in den Tierärztevorbehalt greift er deshalb aber nicht ein. Der vom Rekursgericht als Argument für eine weite Auslegung herangezogene Schutz vor Kurpfuscherei beschränkt sich daher auf Kurpfuscherei im Rahmen der „gesamten Tierheilkunde“ (Muhr, Tierärzterecht, ZfV 1993, 454 [457]), die selbst jedoch nach den obigen Erwägungen nur den medizinisch‑wissenschaftlichen Bereich erfasst.

2.7. Auch dass der Gesetzgeber anlässlich der Novelle BGBl I 2006/135 in Kenntnis der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs keine Adaption des § 1 Abs 1 TierärzteG vorgenommen und auf „medizinisch-wissenschaftliche“ Tätigkeiten eingeschränkt hat, ist kein Anhaltspunkt dafür, dass er den Tierärztevorbehalt bewusst weiter fassen wollte als den der Humanmedizin. Die ErläutRV (1366 BlgNR 22. GP  2) zeigen mit hinreichender Deutlichkeit, dass (einziger) Anlass der Neufassung von § 1 Abs 1 TierärzteG Bestrebungen des polnischen Gesetzgebers waren, den tierärztlichen Beruf als Gewerbe zu etablieren. Dass der Gesetzgeber auch Methoden wie „Gesundbeten“ oder „Auspendeln“ dem Tierärztevorbehalt unterstellt wissen wollte oder an diese Möglichkeit gedacht habe, ergibt sich daraus nicht.

2.8. Auch macht es der Tierschutz nicht erforderlich, pseudowissenschaftliche Methoden dem Tierärztevorbehalt zu unterstellen. Dieses Argument wurde bereits zum Ärztevorbehalt geprüft und verworfen (4 Ob 217/04x). Es hat somit auch für den tierärztlichen Tätigkeitsvorbehalt dabei zu bleiben, dass eindeutig pseudowissenschaftliche Methoden wie das „Auspendeln“ (4 Ob 14/00p) oder „Körperenergiemessungen mittels Einhandrute“ durch eine „Natur‑ und Geistheilerin“ (4 Ob 166/03w) nicht dem (Tier‑)Ärztevorbehalt unterfallen und daher auch von Nichttierärzten angeboten werden dürfen.

3. Im gegenständlichen Fall kündigt die Beklagte nicht nur die Ausbildung zur Anwendung pseudowissenschaftlicher Methoden an, sondern auch solche, die in den Tierärztevorbehalt fallen:

3.1. Die bisherige Rechtsprechung zur Humanmedizin ist zu dieser Frage sehr kasuistisch. Während die in 2.8. genannten Beispiele sowie die „AtlasProfilaxe-Methode“ (4 Ob 155/10p) und die Bestrahlung mit einer Mineralienlampe oder das Auflegen von Blütenessenzen (4 Ob 50/01h) als pseudowissenschaftlich bezeichnet wurden, ist dies bei der Homöopathie nicht der Fall (4 Ob 217/04x; 4 Ob 256/05h; 4 Ob 151/06v).

3.2. Die Beklagte lehrt nach den Feststellungen TCM (Traditionelle Chinesische Medizin). Sie selbst gesteht zu, dass TCM als Überbegriff zumindest folgende Gebiete umfasst: Akupunktur, Akupressur; Chinesische Kräutertherapie; Tuina und Shiatsu; Qi Gong, Tai Qi; Chinesische Ernährungslehre nach den fünf Elementen.

3.3. Dass die Beklagte von diesen Bereichen nur Akupunktur lehre und sich damit außerhalb des Ärztevorbehalts befinde (vgl 4 Ob 217/04x), ist ‑ wie bereits vom Rekursgericht zutreffend festgehalten ‑, eine unzulässige Neuerung und feststellungswidrig.

3.4. Die Arzneibehandlung mit Kräutern und Essenzen („Einzeldrogen“) nach TCM ist sogar in der gesetzlichen Krankenversicherung (wenngleich mit Einschränkungen) erstattungsfähig (10 ObS 26/14t). Die Österreichische Ärztekammer verleiht dafür nach Absolvierung eines Ausbildungslehrgangs Diplome. Es besteht daher kein Zweifel daran, dass es sich bei TCM um eine auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen gegründete Tätigkeit handelt. Dass sie nicht der Schulmedizin zuzurechnen ist, schadet nicht.

3.5. Bei den (im Lehrangebot der Beklagten ebenfalls enthaltenen) Schüssler‑Salzen handelt es sich um eine dem homöopathischen Bereich entlehnte Behandlung mit Mineralstoffen nach Dr. Schüssler. Der zu 3.1. zitierten Rechtsprechung zur Homöopathie folgend ist auch die Therapie mit Schüssler-Salzen dem (Tier‑)Ärztevorbehalt zu unterstellen. Im Übrigen ist es nicht Aufgabe eines Gerichtsverfahrens, einen in der Fachwelt strittigen Schulenstreit (über die Wirksamkeit alternativmedizinischer Behandlungsweisen) zu entscheiden (6 Ob 69/01t).

4. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beklagte mit der beanstandeten Ankündigung in den Vorbehaltsbereich der Tierärzte eingreift und damit einen Lauterkeitsverstoß durch Rechtsbruch nach § 1 Abs 1 Z 1 UWG begeht. Auf eine vertretbare Rechtsauffassung hat sie sich nicht berufen. Das Rekursgericht ist daher im Ergebnis zu Recht von einer Verletzung des Lauterkeitsrechts durch Rechtsbruch ausgegangen. Dem Revisionsrekurs der Beklagten ist somit nicht Folge zu geben.

5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 393 Abs 1 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.

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