Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagte zeigt an sich richtig auf, dass Behandlungsmethoden nur dann in den ärztlichen Vorbehaltsbereich fallen, wenn sie ein gewisses Mindestmaß an Rationalität aufweisen und für ihre Durchführung das typischerweise durch ein Medizinstudium vermittelte umfassende Wissen erforderlich ist (4 Ob 151/06v = SZ 2006/169 - Irisdiagnose mwN). Ein solches Wissen ist aber unabhängig von der „Rationalität“ der Methode dann notwendig, wenn eine auf den Körper einwirkende Behandlungsmethode - hier die „AtlasProfilax-Methode“ - bei Durchführung ohne vorherige ärztliche Abklärung mit einem erheblichen Gesundheitsrisiko verbunden ist. Unter dieser Voraussetzung, die hier nach den Feststellungen der Vorinstanzen vorliegt, ist zumindest die Anordnung der Methode den Ärzten vorbehalten; die Durchführung obliegt nach § 2 Z 1 iVm § 3 Abs 1 MDT-G im konkreten Fall (auch) Personen, die zur Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes berechtigt sind (vgl 4 Ob 17/04k = EvBl 2004/128). Die Beklagte verfügt über diese Berufsberechtigungen nicht.
Wegen des von den Vorinstanzen festgestellten Gesundheitsrisikos unterscheidet sich der hier maßgebende Sachverhalt von jenem, der der Entscheidung 4 Ob 62/10m zugrunde lag. Dort war keine Gesundheitsgefährdung bescheinigt, sodass die Rechtsansicht des Beklagten als vertretbar beurteilt werden konnte, er müsse wegen der völligen Irrationalität der „AtlasProfilax-Methode“ nicht über eine ärztliche oder physiotherapeutische Berufsberechtigung verfügen. Steht hingegen die Gesundheitsgefährdung fest, ist die Auffassung der Vorinstanzen, dass die Rechtsansicht der Beklagten unvertretbar gewesen sei, nicht zu beanstanden.
Der in der Revision behauptete Mangel des Berufungsverfahrens liegt nicht vor: Das Vorbringen der Beklagten, sie habe bei der Behandlung keine „weitergehenden Gespräche“ geführt, ist für die rechtliche Beurteilung ihres Verhaltens unerheblich; daher kann auch die (teilweise) unterbliebene Beweisaufnahme zu dieser Frage keinen Verfahrensmangel begründen.
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