OGH 13Os126/15a

OGH13Os126/15a18.12.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Jukic als Schriftführerin in der Strafsache gegen Jianguo M***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 130 dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. September 2015, GZ 115 Hv 92/15i‑90a, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0130OS00126.15A.1218.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jianguo M***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 130 dritter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 12. Mai 2014 in W***** im einverständlichen Zusammenwirken mit einem Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) gewerbsmäßig eine fremde bewegliche Sache, deren Wert 50.000 Euro überstieg, nämlich einen Diamantring im Wert von 82.000 Euro, einer Gewahrsamsträgerin der Z***** Handels GmbH mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Die von der Mängelrüge (Z 5) vermisste Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit findet sich auf der US 6. Die dort vorgenommene Schlussfolgerung von der äußerst professionellen und gekonnten Vorgehensweise, der Vorverurteilung wegen Taten, die der Beschwerdeführer nach exakt dem gleichen Tatmuster begangen hat, und dessen prekärer finanzieller Lage entspricht den Gesetzen folgerichtigen Denkens ebenso wie grundlegenden Erfahrungssätzen und ist solcherart unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (14 Os 72/02, SSt 64/39; RIS‑Justiz RS0116732 und RS0118317).

Die Subsumtionsrüge (Z 10), die fehlende Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit (hier § 130 dritter Fall StGB) einwendet, argumentiert nicht auf der Basis des Urteilssachverhalts und entzieht sich solcherart einer meritorischen Erledigung (RIS‑Justiz RS0099810).

Hinzugefügt sei, dass die Konstatierungen, wonach es dem Beschwerdeführer bei der Begehung des Diebstahls darauf ankam (vgl § 5 Abs 2 StGB), sich durch die wiederkehrende Begehung von gleichartigen schweren Diebstählen über einen Zeitraum von zumindest mehreren Monaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 3 f), die angesprochene Subsumtion sehr wohl tragen ( Jerabek in WK² § 70 Rz 2 und 7 mwN).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die ‑ hinsichtlich des Verfalls verfehlt (§ 443 Abs 3 StPO) als Beschwerde bezeichnete ‑ Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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