OGH 3Ob240/15p

OGH3Ob240/15p16.12.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei V***** AG, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Hirsch und Dr. Ursula Leissing, Rechtsanwälte in Bregenz, gegen die verpflichtete Partei D*****, vertreten durch Ehrlich-Rogner & Schlögl Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, wegen 455.168,07 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Einschreiters Mag. Dr. M*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7. Oktober 2015, GZ 46 R 327/15a-139, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0030OB00240.15P.1216.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Widerspruchsgrund nach § 184 Abs 1 Z 3 EO liegt nur vor, wenn das Versteigerungsedikt den Parteien oder Buchberechtigten nicht oder nicht wirksam zugestellt wurde. Ein Zustellmangel wird gemäß § 186 Abs 2 EO dadurch geheilt, dass die hievon betroffene Person im Versteigerungstermin anwesend war (Angst in Angst 2 § 184 EO Rz 7; RIS-Justiz RS0003174). Einer Person, die von der Versteigerung zu verständigen gewesen wäre, aber nicht verständigt wurde, steht deshalb das Rekursrecht nur dann zu, wenn sie im Versteigerungstermin nicht anwesend war (3 Ob 179/88, 3 Ob 50/93).

Schon deshalb hat das Rekursgericht die Rekurslegitimation des Einschreiters, der zwar ‑ mangels bücherlichen (Mit-)Eigentums an der versteigerten Liegenschaft ‑ nicht zur Versteigerungstagsatzung geladen war, an dieser aber teilgenommen hat, zu Recht verneint, ohne dass auf dessen Argumentation, er sei außerbücherlicher Hälfteeigentümer der Liegenschaft gewesen, weiter einzugehen wäre.

Ausgehend davon war auch die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens wegen des in der fehlenden Anwaltsunterschrift liegenden Formmangels des Rechtsmittels ‑ der Einschreiter tritt zwar als „Rechtsanwalt“ auf, seine Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erlosch jedoch bereits im Jahr 2011 gemäß § 34 Abs 1 Z 4 RAO ‑ entbehrlich:

Kann einem Rechtsmittel ‑ wie hier ‑ auch nach Verbesserung von vornherein eindeutig kein Erfolg beschieden sein, ist es ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens als unzulässig zurückzuweisen (jüngst: 3 Ob 134/15z und 3 Ob 122/15k; RIS‑Justiz RS0005946 [T12]; 9 Ob 72/13y = RS0005946 [T18]; RS0128266 [T12]; vgl auch RS0120029 bzw 3 Ob 9/15t).

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