European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0030OB00240.15P.1216.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Widerspruchsgrund nach § 184 Abs 1 Z 3 EO liegt nur vor, wenn das Versteigerungsedikt den Parteien oder Buchberechtigten nicht oder nicht wirksam zugestellt wurde. Ein Zustellmangel wird gemäß § 186 Abs 2 EO dadurch geheilt, dass die hievon betroffene Person im Versteigerungstermin anwesend war (Angst in Angst 2 § 184 EO Rz 7; RIS-Justiz RS0003174). Einer Person, die von der Versteigerung zu verständigen gewesen wäre, aber nicht verständigt wurde, steht deshalb das Rekursrecht nur dann zu, wenn sie im Versteigerungstermin nicht anwesend war (3 Ob 179/88, 3 Ob 50/93).
Schon deshalb hat das Rekursgericht die Rekurslegitimation des Einschreiters, der zwar ‑ mangels bücherlichen (Mit-)Eigentums an der versteigerten Liegenschaft ‑ nicht zur Versteigerungstagsatzung geladen war, an dieser aber teilgenommen hat, zu Recht verneint, ohne dass auf dessen Argumentation, er sei außerbücherlicher Hälfteeigentümer der Liegenschaft gewesen, weiter einzugehen wäre.
Ausgehend davon war auch die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens wegen des in der fehlenden Anwaltsunterschrift liegenden Formmangels des Rechtsmittels ‑ der Einschreiter tritt zwar als „Rechtsanwalt“ auf, seine Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erlosch jedoch bereits im Jahr 2011 gemäß § 34 Abs 1 Z 4 RAO ‑ entbehrlich:
Kann einem Rechtsmittel ‑ wie hier ‑ auch nach Verbesserung von vornherein eindeutig kein Erfolg beschieden sein, ist es ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens als unzulässig zurückzuweisen (jüngst: 3 Ob 134/15z und 3 Ob 122/15k; RIS‑Justiz RS0005946 [T12]; 9 Ob 72/13y = RS0005946 [T18]; RS0128266 [T12]; vgl auch RS0120029 bzw 3 Ob 9/15t).
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