OGH 3Ob56/83 (RS0003174)

OGH3Ob56/8325.5.1983

Rechtssatz

Das in § 187 Abs 1 letzer Satz EO normierte Rekursrecht steht nur demjenigen zu, der einerseits zum Versteigerungstermin nicht erschienen ist (bei einem Erscheinen wäre ein Verständigungsmangel geheilt), und der andererseits vom Versteigerungstermin nicht verständigt wurde. Nur der Nichtverständigte kann also den ihn selbst betreffenden Mangel des § 184 Abs 1 Z 3 EO mit Rekurs gem § 187 Abs 1 letzter Satz EO geltend machen.

Normen

EO §184 Abs1 Z3
EO §187 Abs1

3 Ob 56/83OGH25.05.1983
3 Ob 179/88OGH25.01.1989

Auch; EvBl 1989/94 S 342

3 Ob 80/02iOGH18.07.2002

Vgl auch; Beisatz: Die in §187 EO normierten Einschränkungen des Rekursrechts können schon begrifflich nur für Personen gelten, die vom Versteigerungstermin zu verständigen waren. (T1)

3 Ob 240/15pOGH16.12.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_19830525_OGH0002_0030OB00056_8300000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)