European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:010OBS00129.15S.1215.000
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der beklagten Pensionsversicherungsanstalt vom 24. 11. 2014 wurde dem Kläger aufgrund seines Antrags vom 9. 10. 2014 das Pflegegeld der Stufe 1 ab 1. 11. 2014 zuerkannt, weil der durchschnittliche monatliche Pflegebedarf 84 Stunden betrage.
Das Erstgericht sprach dem Kläger Pflegegeld der Stufe 1 in Höhe von 154,20 EUR monatlich ab 1. 11. 2014 zu und wies das auf Gewährung eines höheren Pflegegeldes gerichtete Mehrbegehren ab. Es ging bei seiner Entscheidung davon aus, dass der Pflegebedarf des Klägers für den Zeitraum vom 1. 11. 2014 bis 28. 2. 2015 84 Stunden monatlich beträgt. Im Hinblick auf eine im Februar 2015 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers hat sich sein Pflegebedarf ab 1. 3. 2015 auf insgesamt 94 Stunden monatlich erhöht. Nach der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts gelte aufgrund der Übergangsbestimmung des § 48f Abs 1 BPGG zur Novelle BGBl I 2015/12 im vorliegenden ‑ am 1. 1. 2015 noch anhängig gewesenen ‑ Verfahren die alte Rechtslage für die Pflegegeldstufen 1 und 2 nur für Änderungen im Pflegebedarf, die vor dem 31. 12. 2014 eingetreten seien. Aufgrund der erst im Februar 2015 eingetretenen Erhöhung des Pflegebedarfs komme auf den Kläger daher bereits die neue Rechtslage zur Anwendung. Den für das Erreichen der Pflegegeldstufe 2 nunmehr erforderlichen Pflegebedarf von mehr als 95 Stunden erreiche der Kläger nicht, weshalb er nur Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 1 habe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Aufgrund der zur Novelle BGBl I 2015/12 ergangenen Übergangsregelung des § 48f BPGG seien für den Hilfs‑ und Pflegeaufwand des Klägers bis Ende Februar 2015 infolge des am 1. 1. 2015 noch anhängigen Verfahrens die bis zum 31. 12. 2014 geltenden „günstigeren“ Bedarfsgrenzen anzuwenden. Nach diesem Zeitpunkt löse die im Februar 2015 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands einen neuen Stichtag mit 1. 3. 2015 aus und führe zur Verschiebung des Stichtags. Nicht anders als im Übergangsbereich der mit 1. 1. 2011 in Kraft getretenen Änderung der Bedarfsgrenzen mit der Novelle BGBl I 2010/111 gelte auch nunmehr, dass ein Verfahren auf Basis der für den Betroffenen günstigeren älteren Rechtslage nur dann zu Ende zu führen sei, wenn der höhere Pflegebedarf bereits vor dem Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelung vorgelegen habe. Komme es hingegen zu einer Stichtagsverschiebung infolge einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation nach Außerkrafttreten der alten Regelung, sei der Pflegegeldanspruch zum dadurch ausgelösten Stichtag mit 1. 3. 2015 bereits nach der neuen Rechtslage zu beurteilen.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision zulässig sei, weil zur Auslegung der Übergangsbestimmung des § 48f BPGG noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass ihm ab 1. 11. 2014 ein Pflegegeld der Stufe 1 und ab 1. 3. 2015 ein Pflegegeld der Stufe 2 zuerkannt werde.
Die beklagte Partei hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Der Revisionswerber macht im Wesentlichen geltend, während eines laufenden Verfahrens sei eine Änderung der Rechtslage nicht zu berücksichtigen bzw sei die für den Betroffenen günstigere Rechtslage weiterhin anzuwenden. Sofern eine Verschlechterung eintrete, müsse die Rechtslage zum ursprünglichen Stichtag maßgeblich bleiben.
Dazu ist auszuführen:
1.1 Mit der Novelle zum BPGG BGBl I 2015/12 wurden die Anspruchsvoraussetzungen für Pflegegeld der Stufe 1 und 2 neuerlich verschärft. Gemäß § 4 Abs 2 BPGG benötigen Pflegebedürftige, die ab dem 1. 1. 2015 einen Antrag auf Erstgewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes stellen, für die Stufe 1 nunmehr einen durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 65 (statt bisher 60) bzw für die Stufe 2 von mehr als 95 (statt bisher mehr als 85) Stunden.
1.2 § 4 Abs 2 BPGG idF BGBl I 2015/12 trat mit 1. 1. 2015 in Kraft (§ 49 Abs 25 BPGG). Entsprechend der Übergangsbestimmung des § 48f Abs 1 BPGG sind in allen am 1. 1. 2015 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes die bis zum 31. 12. 2014 jeweils für die Beurteilung des Anspruchs geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Grunde zu legen. Eine Minderung oder Entziehung eines rechtskräftig zuerkannten Pflegegeldanspruchs wegen der gesetzlichen Änderung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2015/12 ist nur dann zulässig, wenn auch eine wesentliche Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfs eingetreten ist. Eine Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfs ist wesentlich, wenn diese so ein Ausmaß erreicht, dass auch nach der Rechtslage zum 31. 12. 2014 eine Minderung oder Entziehung zulässig wäre. Dies gilt auch im Fall einer Befristung gemäß § 9 Abs 2 BPGG (§ 48f Abs 2 BPGG). Nach § 48f Abs 3 BPGG gelten diese Bestimmungen auch für gerichtliche Verfahren.
2. Nach den Gesetzesmaterialien (IA 883/A 25. GP 8 und 29) sollen die Zugangskriterien für die Pflegegeldstufen 1 und 2 nun dahingehend neu definiert werden, dass jenen Personen, die ab 1. 1. 2015 einen Antrag auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes stellen, künftig ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 bei einem durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden und ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 bei einem durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 95 Stunden gebühren soll. Diese Stundenwerte sollen allerdings nicht für Personen gelten, denen bereits vor dem 1. 1. 2015 rechtskräftig ein Pflegegeld der Stufen 1 oder 2 zuerkannt wurde oder die vor dem 1. 1. 2015 ein Pflegegeld beantragt haben. Das Pflegegeld der Stufen 1 und 2 soll bei Zutreffen der Voraussetzungen daher in der bisherigen Höhe gewährt werden, wenn der Antrag bereits vor dem 1. 1. 2015 eingebracht wurde, die Zuerkennung des Pflegegeldes jedoch erst nach diesem Zeitpunkt erfolgte. Dies gilt sinngemäß auch für amtswegig eingeleitete Verfahren in der Unfallversicherung. ... Diese Sonderregelungen sollen auch für gerichtliche Verfahren gelten.
3. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass nach den Übergangsbestimmungen zu beurteilen ist, ob eine Gesetzesänderung für ein laufendes Verfahren zu beachten ist (RIS‑Justiz RS0031419). Legt der Gesetzgeber die Wirksamkeit eines Gesetzes ab einem bestimmten Zeitpunkt fest, ohne weitere Übergangsregelungen zu treffen, so bedeutet dies im Allgemeinen, dass die geänderte gesetzliche Bestimmung nur auf jene Fälle anwendbar ist, die einen Sachverhalt zum Gegenstand haben, der sich nach dem Wirksamkeitsbeginn ereignet hat. Bei Dauerrechts-verhältnissen ist demnach der Dauertatbestand bei Fehlen entsprechender Übergangsbestimmungen erst ab der Rechtsänderung nach der neuen Rechtslage zu beurteilen (10 ObS 23/09v, SSV‑NF 23/35 mwN).
3.1 Die zitierten Übergangsbestimmungen des § 48f BPGG orientieren sich an jenen, die auch bereits 2011 bei der Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Pflegegeldstufen 1 und 2 durch das BudgetbegleitG 2011, BGBl I 2010/111, Anwendung fanden (vgl § 48b BPGG). Von der Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen durch die Novelle zum BPGG BGBl I 2015/12 sind nur Pflegebedürftige betroffen, die einen Antrag auf Erstgewährung oder Erhöhung (von Stufe 1 auf Stufe 2) ab dem 1. 1. 2015 stellen („Neufälle“). Für Personen, die ihre Anträge bis zum 31. 12. 2014 gestellt haben, ändert sich hingegen nichts („Altfälle“); ihre Verfahren sind ‑ auch über den 1. 1. 2015 hinaus ‑ auf Basis der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Es sind daher entsprechend der Übergangsbestimmung des § 48f Abs 1 BPGG in allen am 1. 1. 2015 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes die bis zum 31. 12. 2014 gültigen günstigeren Anspruchsvoraussetzungen von mehr als 60 bzw mehr als 85 Stunden weiterhin zu Grunde zu legen. Dies gilt gemäß § 48f Abs 3 BPGG auch für ein allenfalls noch anschließendes sozialgerichtliches Verfahren (vgl Greifeneder , Fragen aus der Praxis, ÖZPR 2015/89, 145; ders , Geplante Neuerungen beim Pflegegeld ‑ Pflegepaket 2015/16, ÖZPR 2014/115, 172).
3.2 Dem Gesetzgeber ging es bei der Schaffung der Übergangsbestimmung ganz offenbar darum, dass diejenigen Versicherten, die vor dem 1. 1. 2015 einen Erstantrag oder einen Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes gestellt haben, von der Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen nicht betroffen sind, und zwar unabhängig davon, wann der Versicherungsträger oder das Gericht letztlich rechtskräftig über ihren Antrag entscheidet, weil sie darauf keinen Einfluss haben. Es sollte verhindert werden, dass die Versicherungsträger durch eine Entscheidung erst nach dem 1. 1. 2015 die für die Versicherten ungünstigere Rechtslage zur Anwendung bringen.
4.1 Im vorliegenden Fall ist aber während eines zum 1. 1. 2015 noch anhängigen Verfahrens im Februar 2015 eine Verschlechterung des Gesundheitszustands und eine daraus folgende Erhöhung des Pflegebedarfs eingetreten.
4.2 Greifeneder/Liebhart , Pflegegeld 3 Rz 312 (in diesem Sinne auch Greifeneder , Fragen aus der Praxis, ÖZPR 2015/89, 145) vertreten dazu die Ansicht, eine Anwendung der alten Rechtslage (vor der Änderung des § 4 Abs 2 BPGG durch BGBl I 2015/12) habe zur Voraussetzung, dass der für die Einstufung in Pflegegeldstufe 1 oder 2 erforderliche Pflegebedarf nach alter Rechtslage bereits vor dem 1. 1. 2015 vorgelegen sei. Komme es hingegen zu einer Stichtagsverschiebung infolge einer Verschlechterung nach dem 31. 12. 2014, so sei der Pflegegeldanspruch zum dadurch (frühestens) mit 1. 2. 2015 ausgelösten Stichtag oder später (hier mit 1. 3. 2015) bereits nach der neuen Rechtslage zu beurteilen.
4.3 Es trifft zu, dass sich in der Pensionsversicherung die Beurteilung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind sowie in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, nach den Verhältnissen am Stichtag (§ 223 Abs 1 ASVG) richtet. Mit dieser durch die 55. ASVG‑Nov (BGBl I 1998/138) neu formulierten Begriffsbestimmung des Stichtags sollte nach dem Willen des Gesetzgebers klargestellt werden, dass die zum Stichtag geltende Rechtslage der Prüfung aller Pensionsanspruchs-voraussetzungen einschließlich des Eintritts des Versicherungsfalls zu Grunde zu legen ist (RIS‑Justiz RS0115809; RS0084524).
4.4 Tritt aber während des Gerichtsverfahrens eine Rechtsänderung, eine Änderung des Gesundheitszustands des Versicherten oder eine sonstige Änderung der Anspruchsvoraussetzungen (etwa auch das Erreichen eines bestimmten Lebensalters) ein, ist die sich daraus ergebende Änderung in der Entscheidung zu berücksichtigen, wenn dies zur Anwendung geänderter Voraussetzungen für den Anspruch auf die begehrte Leistung führt. Es wird durch diese Änderungen, sofern sie für den erhobenen Anspruch von Bedeutung sind, ein neuer Stichtag ausgelöst und die Anspruchsvoraussetzungen sind zu diesem neuen Stichtag zu prüfen (RIS‑Justiz RS0084533 [T1]; RS0085973). Im Fall von stichtagsbezogenen Regeln hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen muss der neue, sich durch die Rechtsänderung ergebende Stichtag vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz liegen (RIS‑Justiz RS0085944; RS0085980 ua).
4.5 Für den Bereich der Pensionsversicherung kommt es daher, wenn bei einer Gesetzesänderung eine entsprechende Übergangsbestimmung fehlt, auf die zeitliche Lage des Stichtags an, nach dem sich bestimmt, ob für den zu entscheidenden Fall die geänderte und novellierte Gesetzesbestimmung anzuwenden ist oder nicht (vgl 10 ObS 163/88, SSV‑NF 2/95 ua). In diesem Sinne wird vom Gesetzgeber daher im Bereich des Sozialversicherungsrechts, insbesondere im Pensionsversicherungsrecht, bei einer Änderung der Rechtslage in den entsprechenden Übergangsbestimmungen in der Frage des anzuwendenden Rechts in der Regel auf die zeitliche Lage des Stichtags abgestellt (10 ObS 28/06z, SSV‑NF 20/67 mwN).
4.6 Auch im BPGG wird mit dem Einlangen des Antrags auf Erstgewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes der sogenannte Stichtag festgelegt. Das (höhere) Pflegegeld gebührt mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten (§ 9 Abs 1 BPGG).
5.1 Es kann daher der Ansicht des Berufungsgerichts gefolgt werden, nach der es für den vorliegenden Fall keine ausdrückliche Übergangsbestimmung gibt. Die Möglichkeit einer „Stichtagsverschiebung“ durch eine Verschlechterung des Gesundheitzustands und eine damit verbundene Erhöhung des Pflegebedarfs des Versicherten nach dem 1. 1. 2015 ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ wurde bei Schaffung der Übergangsbestimmung offenbar nicht bedacht.
5.2 Eine Einschränkung dahingehend, dass die bis zum 31. 12. 2014 geltende Rechtslage auf etwaige während des Verfahrens nach dem 1. 1. 2015 eintretende Verschlechterungen des Gesundheitzustands und auf eine daraus folgende Erhöhung des Pflegebedarfs nicht anwendbar sein sollte, lässt sich aus dem Wortlaut des § 48f Abs 1 BPGG zwar nicht entnehmen. Wollte man aber die Ansicht vertreten, es komme auch in diesen Fällen für den Übergang von der „alten“ auf die „neue“ Rechtslage allein auf den Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des (gerichtlichen) Pflegegeldverfahrens an, würde die Perpetuierung der alten Rechtslage im Ergebnis dazu führen, dass der Kläger, der an sich eine materiell nicht berechtigte Klage gegen den Bescheid des Versicherungsträgers eingebracht hat, allein durch die Einbringung der Klage und die damit verbundene Verlängerung des Verfahrens über den 1. 1. 2015 hinaus weiterhin von der für ihn günstigen „alten“ Rechtslage profitieren würde. Hätte er hingegen den Bescheid der Beklagten als zutreffend akzeptiert und keine Klage dagegen erhoben und hätte er dann im Hinblick auf die Verschlechterung seines Gesundheitszustands im Februar 2015 einen Erhöhungsantrag gestellt, hätten für diesen Antrag unzweifelhaft bereits die ab 1. 1. 2015 höheren Bedarfsgrenzen gegolten. Die Auslegung, es komme für den Übergang von der „alten“ auf die „neue“ Rechtslage allein auf den Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des (gerichtlichen) Pflegegeldverfahrens an, würde daher zu einem sachlich nicht begründbaren Ergebnis führen. Für die Auslegung im Sinne der Ausführungen der Vorinstanzen spricht auch der weitere Umstand, dass damit ein früherer Eintritt der Harmonisierung der „alten“ mit der „neuen“ Rechtslage verbunden ist, was im Sinne einer Gleichbehandlung der Versicherten gerechtfertigt erscheint.
6. Die Übergangsbestimmung des § 48f Abs 1 und 3 BPGG ist daher zusammenfassend dahin auszulegen, dass sich in einem zum 1. 1. 2015 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Gerichtsverfahren eine erst nach dem 1. 1. 2015 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands und die daraus resultierende Veränderung (Erhöhung) im Ausmaß des Pflegebedarfs nach der ab dem 1. 1. 2015 geltenden („neuen“) Rechtslage richtet.
7. Es war daher der Revision des Klägers nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Ein Kostenersatz nach Billigkeit setzt voraus, dass sowohl tatsächlich oder rechtliche Schwierigkeiten des Verfahrens vorliegen als auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten einen Kostenersatz nahelegen. Es ist Sache des Versicherten, Umstände, die einen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen könnten, geltend zu machen, es sei denn sie ergeben sich aus dem Akteninhalt (RIS‑Justiz RS0085829 [T1]). Berücksichtigungswürdige Einkommens‑ und Vermögensverhältnisse des Klägers, welche einen ausnahmsweisen Kostenersatzanspruch nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden aber nicht dargetan und sind auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich.
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